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Gesetzestext § 19a AufenthG n.F.
(ab 01.08.2012) § 19a AufenthG n.F. - Blaue Karte EU
(1) Einem Ausländer wird eine Blaue
Karte EU nach der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009
über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von
Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten
Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17) zum Zweck einer
seiner Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn
1. er
a) einen deutschen, einen
anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen
Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss
besitzt oder
b) soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt, eine durch
eine mindestens
fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare
Qualifikation besitzt,
2. die
Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch
Rechtsverordnung nach § 42
oder zwischenstaatliche Vereinbarung
bestimmt ist, dass die Blaue Karte EU ohne Zustimmung
der Bundesagentur für Arbeit nach § 39
erteilt werden kann, und
3. er ein Gehalt
erhält, das mindestens dem Betrag entspricht, der durch
Rechtsverordnung nach
Absatz 2 bestimmt ist.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales kann durch Rechtsverordnung folgendes bestimmen:
1. die Höhe des
Gehalts nach Absatz 1 Nummer 3,
2. Berufe, in
denen die einem Hochschulabschluss vergleichbare Qualifikation durch
mindestens
fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, und
3. Berufe, in
denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen
Karte EU zu
versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an
qualifizierten Arbeitnehmern in diesen
Berufsgruppen besteht. Rechtsverordnungen nach Nummer 1 und 2
bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates.
(3) Die Blaue Karte EU wird bei
erstmaliger Erteilung auf höchstens vier Jahre befristet. Beträgt
die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als vier Jahre, wird die Blaue
Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich drei Monate
ausgestellt oder verlängert.
(4) Für jeden Arbeitsplatzwechsel
eines Inhabers einer Blauen Karte EU ist in den ersten zwei Jahren
der Beschäftigung die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde
erforderlich; die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 1 vorliegen.
(5) Eine Blaue Karte EU wird nicht
erteilt an Ausländer,
1. die die
Voraussetzungen nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 oder 2 erfüllen,
2. die einen
Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Absatz 5
oder 7 Satz 1 oder nach § 60a Absatz 2 Satz 1 gestellt haben,
3. deren Einreise
in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union Verpflichtungen
unterliegt, die
sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der
Einreise und des vorübergehenden
Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen,
die handels- und investitionsbezogene
Tätigkeiten ausüben, herleiten,
4. die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union als Saisonarbeitnehmer
zugelassen wurden,
5. die im Besitz
einer Duldung nach § 60a sind,
6. die unter die
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember
1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung
von Dienstleistungen (ABl.
L 18 vom 21.1.1997, S. 1) fallen, für die Dauer ihrer
Entsendung nach Deutschland oder
7. die auf Grund
von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten
einerseits und Drittstaaten anderseits ein Recht auf freien
Personenverkehr genießen, das dem der
Unionsbürger gleichwertig ist.
(6) Dem Inhaber einer Blauen Karte EU
ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33
Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen
Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen
Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens
nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
bis 9 vorliegen. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die
Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer
deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweist.
Diese Gesetzesänderung tritt am 1.
August 2012 in Kraft.

2002-2013

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