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Aufenthaltstitel in Deutschland
Für die Einreise und den Aufenthalt
bedürfen Ausländer grundsätzlich einer Erlaubnis, die in Form eines
Aufenthaltstitels erteilt wird. Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde die
Zahl der Aufenthaltstitel gegenüber den Regelungen im früheren
Ausländergesetz reduziert:
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Visum
-
Aufenthaltserlaubnis
-
Niederlassungserlaubnis
-
Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG
-
EU-Bürger
und Staatsangehörige der Schweiz
-
Andere Aufenthalte
Fiktionsbescheinigung
Aufenthaltsgestattung
Duldung
1. Visum
Besuchsaufenthalt,
Touristen,
Visum
Die Einreise nach Deutschland setzt
grundsätzlich ein Visum voraus, das von der deutschen
Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsland
ausgestellt wird. Die deutschen Auslandsvertretungen, bei denen das
Visum beantragt werden muss, gehören zum Geschäftsbereich des
Auswärtigen Amts.
Von der Dauer sowie dem Zweck des
beabsichtigten Aufenthalts hängt es ab, ob die deutsche
Auslandsvertretung allein entscheidet, oder ob sie zuvor die für den
künftigen Aufenthaltsort in Deutschland zuständige Ausländerbehörde
beteiligen muss. Grundsätzlich muss die Ausländerbehörde beteiligt
werden, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate dauern soll, wenn
beabsichtigt ist, in Deutschland zu arbeiten und bei
Staatsangehörigen bestimmter Staaten. Die letztendliche Entscheidung
über die Erteilung eines Visums obliegt aber immer der deutschen
Auslandsvertretung.
Je nach Staatsangehörigkeit sowie dem
Zweck und der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gibt es aber auch
eine Fülle von Einreiseerleichterungen:
So können z.B. EU-Bürger sowie
Staatsangehörige von Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz
und den USA, aber auch von Australien, Israel, Japan, Kanada und
Neuseeland unabhängig von der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts
stets ohne Visum einreisen, auch wenn sie für ständig in Deutschland
bleiben wollen. EU-Bürger sind seit 1. Mai 2004 auch die
Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten im Rahmen der
EU-Osterweiterung und die Staatsangehörigen Maltas und Zyperns
(Erweiterungsrunde 1. Mai 2004) und seit dem 1. Januar 2007 auch die
Staatsangehörigen der Republik Bulgarien und Rumäniens.
Daneben ist für einen
Touristenaufenthalt für Staatsangehörige vieler Staaten kein Visum
erforderlich. Der Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist aber auf
höchstens drei Monate im Halbjahr (gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Einreise) beschränkt. Eine unmittelbare Verlängerung des
Besuchsaufenthalts ist in aller Regel nicht ohne Weiteres möglich.
Zudem darf während des Touristenaufenthalts nicht gearbeitet werden.
Andererseits benötigen wiederum
Staatsangehörige vieler Staaten für jede Einreise, unabhängig von
der Dauer oder des Zwecks des Aufenthalts, stets ein Visum.
Visa für Touristen- oder
Besuchsaufenthalte werden i. d. R. als sog. "Schengen-Visa" nach den
Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens erteilt. Sie
gelten dann nicht nur für das Bundesgebiet, sondern für das gesamte
Schengengebiet. Ist jedoch von vornherein ein längerer Aufenthalt,
z.B. zur Ausübung einer Beschäftigung oder im Rahmen des
Familiennachzugs beabsichtigt, werden die Visa als sog. "nationale"
Visa erteilt. Diese berechtigen unter bestimmten Voraussetzungen
auch dazu, sich bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs
Monaten im Gebiet der anderen Schengenstaaten frei zu bewegen.
Nähere Informationen über die
Visumspflicht, Visumsfreiheit und das Verfahren, die Schengenstaaten
und das Schengener Übereinkommen erhalten Sie über die
Internetseiten des Auswärtigen Amts (Rubrik: Willkommen in
Deutschland). Grundsätzliche Auskünfte zu den Voraussetzungen des
Visumsverfahrens gibt auch die Ausländerbehörde.
Bitte beachten Sie:
Die deutsche Auslandsvertretung erteilt Visa entsprechend den
geltenden gesetzlichen Regelungen ''antragsgemäß'' und ist daher
selbstverständlich auf wahrheitsgemäße Angaben zum Aufenthaltszweck
und zur Aufenthaltsdauer angewiesen. Die offenbar häufig
anzutreffende Vorstellung, ein Visum für nur wenige Tage sei
leichter zu erhalten als etwa ein Visum für vier Wochen, und das
kurzfristige Visum werde dann von der Ausländerbehörde schon
verlängert, entbehrt jeglicher Grundlage. Eine Visumsverlängerung
ist nur möglich, wenn neue Tatsachen vorliegen, die eine
Verlängerung rechtfertigen. Dies ist gewöhnlich nur bei höherer
Gewalt oder bei besonders dringenden humanitären Gründen der Fall,
z.B. bei einer Erkrankung. Der Aufenthalt nach Ablauf des Visums ist
strafbar! Die ''Umwandlung'' eines Visums in eine reguläre
Aufenthaltserlaubnis (dem Besucher wird z.B. eine Arbeitsstelle
angeboten) ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich.
2.
Aufenthaltserlaubnis
Für einen längeren Aufenthalt in
Deutschland müssen Ausländer nach der Einreise, die abhängig von der
Staatsangehörigkeit, dem Zweck und der Dauer des beabsichtigten
Aufenthalts entweder mit oder ohne Visum erfolgt ist, bei der
Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Den Antrag
erhalten Sie bei der Ausländerbehörde, die auch Auskunft über die
weiter erforderlichen Unterlagen gibt.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein
zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den im
Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt (z.B. Aufenthalt aus
humanitären Gründen, zum Zwecke des Studiums, der Ausbildung oder
der Forschung, der Ausübung einer Beschäftigung oder einer
selbständigen Tätigkeit, zum Familiennachzug für Ehegatten und
Kinder, sofern der hier lebende Ausländer selbst ein
Aufenthaltsrecht besitzt, oder für Ehegatten und Kinder von
Deutschen). Das Aufenthaltsgesetz regelt für die einzelnen
Aufenthaltszwecke dabei neben den Erteilungsvoraussetzungen auch, ob
ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
besteht oder ob die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung zu
treffen hat. Die Aufenthaltserlaubnis gilt normalerweise für das
gesamte Bundesgebiet, kann aber mit Auflagen und Bedingungen erteilt
und verlängert werden. Auflagen, z.B. eine räumliche Beschränkung,
können auch nachträglich verfügt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis bildet -
trotz zunächst zeitlicher Befristung - die Grundlage für ein
ständiges Aufenthaltsrecht, sofern nicht von Vornherein, z.B. bei
zeitlich befristeten Aufenthaltszwecken, eine Verlängerung
ausgeschlossen wird. Sie eröffnet die Möglichkeit eines späteren
unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis oder
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG), soweit dies für bestimmte Gruppen
von Ausländern durch spezielle Regelungen insbesondere im Bereich
der Ausübung einer Beschäftigung nicht von Vornherein ausgeschlossen
ist. So ist beispielsweise der Aufenthalt von Au-pair-Beschäftigten
auf ein Jahr, von ausländischen Spezialitätenköchen auf 4 Jahre oder
von Sprachlehrern zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts an
Schulen auf 5 Jahre begrenzt.
3.
Niederlassungserlaubnis
Niederlassungserlaubnis
Dieser Aufenthaltstitel dokumentiert
schlechthin das Daueraufenthaltsrecht. Die Niederlassungserlaubnis
ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mehr mit
Auflagen und Bedingungen versehen werden, sodass z.B. auch eine
selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Dementsprechend
hoch sind auch die Anforderungen, etwa neben gesichertem
Lebensunterhalt und ausreichendem Wohnraum ein fünfjähriger Besitz
der Aufenthaltserlaubnis, im Wesentlichen Straffreiheit,
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse
der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet.
Erkundigen Sie sich bei der
Ausländerbehörde - der Weg lohnt sich: Sind alle Voraussetzungen
erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf die Niederlassungserlaubnis.
Wenngleich die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis im "Normalfall" u.a. den fünfjährigen Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzt, gibt es Fälle, in denen
dieser Aufenthaltstitel bereits bei kürzerem Besitz der
Aufenthaltserlaubnis oder gar gleich als erster Titel nach der
Einreise erteilt werden kann. Entsprechende Regelungen enthält das
Aufenthaltsgesetz z.B. für ausländische Ehegatten von Deutschen (im
Regelfall nach 3 Jahren), für erfolgreiche selbständig Tätige (im
Ermessen nach 3 Jahren), für Asylberechtigte nach 3 Jahren, wenn das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ausländerbehörde
mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder
eine Rücknahme der Asylberechtigung nicht vorliegen, oder für
besonders hochqualifizierte Personen gleich als erster Titel (sog.
Hochqualifizierte, z.B. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen
Kenntnissen oder Spezialisten und leitende Angestellte mit
besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens
der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung
erhalten).
Aber auch ein über fünf Jahre
währender Besitz der Aufenthaltserlaubnis, nämlich deren
siebenjähriger Besitz, kann für die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis erforderlich sein. Dies ist der Fall bei
Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften
Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes aus völkerrechtlichen, humanitären
oder politischen Gründen erteilt worden ist. Die aus diesen Gründen
erteilte Aufenthaltserlaubnis ist, mit Ausnahme der an
asylberechtigte Ausländer erteilte Aufenthaltserlaubnis, zunächst
nicht auf einen Daueraufenthalt angelegt. Eine aus diesen Gründen
erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nämlich nicht verlängert werden,
wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer
Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
4.
Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Mit dem Gesetz zur Umsetzung
aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union,
das am 28. August 2007 in Kraft getreten ist, wurde die Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG als neuer Aufenthaltstitel eingeführt. Damit
wird die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003
betreffend die Rechtsstellung der langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ( „Richtlinie
langfristig Aufenthaltsberechtigte" Abl. EU 2004 Nr. L 16, S.44)
in das nationale Recht umgesetzt.
Nach den Vorgaben der Richtlinie ist
der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten hinsichtlich
der damit verbundenen Rechtsfolgen durchweg mindestens so günstig
ausgestaltet wie die Rechtsstellung eines Inhabers einer
„nationalen" Niederlassungserlaubnis" (vgl. vorhergehende Ziff. 3).
Die Erteilungsvoraussetzungen entsprechen daher im Wesentlichen
denen der „nationalen" Niederlassungserlaubnis. So werden aber z.B.
hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers und
seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, strengere
Anforderungen als bei der „nationalen" Niederlassungserlaubnis
gestellt.
Der wesentliche Unterschied zwischen
den beiden Aufenthaltstiteln besteht darin, dass die Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG zur sog. „Mobilität" berechtigt. Das bedeutet,
dass der Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG einen
Rechtsanspruch darauf besitzt, in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union auch längerfristigen Aufenthalt und sogar
Aufenthalt zur Ausübung einer Beschäftigung zu nehmen, während
Inhaber einer „nationalen" Niederlassungserlaubnis in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union lediglich die sog.
Schengen-Reisefreiheit nutzen können (Aufenthalt lediglich zu
Besuchzwecken für die Dauer von längstens 3 Monaten).
Dementsprechend haben Ausländer, die
den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben haben, somit
auch das Recht, in Deutschland Aufenthalt zu nehmen und im Laufe der
Zeit den Rechtsanspruch auf eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu
erwerben. In diesem Falle geht dann aber der Status des langfristig
Aufenthaltsberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union verloren.
5.
EU-Bürger und
Staatsangehörige der Schweiz
Unionsbürger (EU)
Freizügigkeitsberechtigte
Unionsbürger und Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und
Norwegens sowie ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union benötigen keinen
Aufenthaltstitel. Ihnen wird von Amts wegen eine (formlose)
Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht ausgestellt.
Die "Freizügigkeitsbescheinigung"
ist eine formlose Bescheinigung über ein kraft Gesetzes
bestehendes Aufenthaltsrecht für Angehörigen der Europäischen
Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Island,
Liechtenstein, Norwegen).
Freizügigkeit bedeutet freie Einreise, freie Niederlassung,
freie Bewegung und freie Erwerbstätigkeit und somit eine
weitgehende Annäherung des Status an deutsche Staatsangehörige
(Inländer).
Familienangehörigen hingegen, die
nicht Unionsbürger sind (sog. Drittstaatsangehörige), wird innerhalb
von 6 Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben,
von Amts wegen eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige von
Unionsbürgern" ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine
Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht
worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.
Unionsbürger, ihre
Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren
ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben
unabhängig von jeglichen weiteren Voraussetzungen ein
Daueraufenthaltsrecht. Über das Daueraufenthaltsrecht wird
unverzüglich eine Bescheinigung ausgestellt. Den
daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die nicht
Unionsbürger sind, wird innerhalb von sechs Monaten nach
Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
Staatsangehörigen der Schweiz wird
durch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz) ein im
Wesentlichen dem Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger entsprechendes
Recht auf Einreise und Aufenthalt eingeräumt. Sie benötigen
allerdings nach wie vor eine in dem Abkommen geregelte spezielle
Aufenthaltserlaubnis. Diese weist aber nur deklaratorischen
Charakter auf.
Quelle:
behoerdenwegweiser.bayern.de
6. Andere Aufenthalte
Fiktionsbescheinigung
§ 81 AufenthG
Im Aufenthaltsrecht kann ein Antrag
auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels bewirken,
dass das eigentlich (zum Beispiel wegen Fristablaufs) nicht mehr
bestehende Aufenthaltsrecht bis zur Entscheidung der
Ausländerbehörde als fortbestehend gilt (§ 81 Abs. 3 und 4 AufenthG).
Die Unterstellung des Fortbestehens des abgelaufenen
Aufenthaltstitel bewirkt, dass der Aufenthalt weiterhin als
rechtmäßig anzusehen ist und der Ausländer nicht ausreisepflichtig
ist.
Die Wirkungen der Antragstellung sind zu bescheinigen (§
81 Abs. 5 AufenthG), daher der Begriff
Fiktionsbescheinigung.
Aufenthaltsgestattung
Für die Dauer der Durchführung eines Asylverfahrens gilt
der Aufenthalt kraft Gesetz als gestattet. Die
Ausstellung der Aufenthaltsgestattung begründet also
kein Aufenthaltsrecht, sie hat nur deklaratorischen
Charakter. Die Gestattung erlischt auch unabhängig des
darin eingetragenen Gültigkeitsdatums, wenn der
Aufenthalt eben nicht mehr als gestattet gilt. Das kann
z.B. dann der Fall sein, wenn das Asylverfahren vor
Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsgestattung beendet
wird.
Sofern ein Asylfolgeantrag gestellt wird (ein weiterer
Antrag), gilt der Aufenthalt erst dann als gestattet,
wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
entschieden hat, dass ein weiteres Asylverfahren
durchgeführt wird.
Asyl
Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen,
solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine
Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Mit der Duldung (§
60a AufenthG) wird die Abschiebung eines
ausreisepflichtigen Ausländers ausgesetzt. Sie ist kein
Titel, der zum Aufenthalt berechtigt. Die
Ausreiseverpflichtung wird durch die Duldung nicht
aufgehoben, lediglich ihre Vollziehung wird zeitweise
ausgesetzt. Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde das Ziel
verfolgt, die Praxis von „Kettenduldungen“ weitgehend
abzuschaffen.
Eine Duldung soll nach der neuen
Rechtslage nur während eines begrenzten Zeitraums oder an Ausländer
erteilt werden, die die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten
haben oder wenn mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in
absehbarer Zeit zu rechnen ist.
Die oberste Landesbehörde kann aus
völkerrechtlichen oder humanitären Gründen die Abschiebung von
Ausländern aus bestimmten Staaten und für bestimmte Ausländergruppen
für längstens sechs Monate aussetzen. Nach diesem Zeitraum kann die
oberste Landesbehörde anordnen, dass den Betroffenen eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Spätestens nach 18 Monaten kann
in jedem Fall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Voraussetzung für die Erteilung ist, dass der Ausländer
unverschuldet an der Ausreise gehindert ist und mit dem Wegfall der
Abschiebehindernisse nicht zu rechnen ist. Ein Verschulden des
Ausländers liegt beispielsweise vor, wenn er falsche Angaben macht,
über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare
Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

2002
- 2012
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