Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung
eines Aufenthaltstitels in der Regel die Sicherung des
Lebensunterhalts voraus.
Bestandteil der Sicherung des Lebensunterhaltes ist
nach § 2 Abs. 3 AufenthG auch das Bestehen eines ausreichenden
Krankenversicherungsschutzes.
Personen, die i.S.d. § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V
pflichtversichert, i.S.d. § 9 SGB V freiwillig versichert oder als
Familienangehörige i.S.d. § 10 SGB V mitversichert sind, weisen
damit einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz nach. Sie
müssen nur ihre entsprechende Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung belegen.
Bei allen privat Versicherten ist immer zu prüfen,
ob die Versicherung einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz
gewährleistet.
Ausreichend ist der Krankenversicherungsschutz durch
eine solche Krankenversicherung dann, wenn dieser nach Art und
Umfang dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Er darf
insbesondere keine Leistungsausschlüsse in größerem Umfang vorsehen,
dem Versicherten im Krankheitsfall bei den versicherten Leistungen
keinen höheren Selbstbehalt als 300 Euro im Jahr abverlangen, keine
Begrenzung der zu erstattenden Kosten im Krankheitsfall sowie keine
Ablauf- oder Erlöschensklausel hinsichtlich eines bestimmten
Lebensalters enthalten. Ein solcher Versicherungsschutz kann ggf.
auch durch einen Versicherer mit Sitz im Ausland gewährleistet
werden.
Zusätzlich ist bei Verlängerungen von
Aufenthaltserlaubnissen von allen nicht gesetzlich versicherten
Personen eine Bescheinigung der Krankenversicherung vorzulegen, dass
der Versicherungsschutz durchgehend bestanden hat und nicht
zwischenzeitlich gekündigt wurde. Dieser Nachweis ist erforderlich,
um zu vermeiden, dass die Krankenversicherung aus Gründen der
Kostenersparnis gekündigt und nur anlässlich der Verlängerung des
Aufenthaltstitels wieder aufgenommen wird und in der Zwischenzeit
kein Krankenversicherungsschutz besteht.
Kann ein durchgehendes Bestehen des
Krankenversicherungsschutzes nicht nachgewiesen werden, rechtfertigt
sich die Vermutung, dass der Lebensunterhalt in dieser Hinsicht
nicht hinreichend sichergestellt ist und ein Versagungsgrund erfüllt
ist. Die Erteilung oderVerlängerung des Aufenthaltstitels kann dann
abgelehnt werden.
Abweichend von den obigen Ausführungen kann im
Einreiseverfahren bei der Zustimmungzur Erteilung eines Visums der
Abschluss einer Reiseversicherung für die Einreise und die Dauer der
Visumgültigkeit genügen. In diesem Fall kann aber, bei bestehenden
Zweifeln, dass ein ausreichender Krankenversicherungsschutz nach der
Einreise vorgelegt wird, ein konkretes Angebot einer
Krankenversicherung, die die o.g. Voraussetzungen nach erfüllt, für
die Zeit nach der Visumsgültigkeit verlangt werden (ebenfalls mit
dem von der Ausländerbehörde zur Verfügung gestellten Formular
möglich).
Zur ersten Erteilung des Aufenthaltstitels im Inland
gelten dann die o.g. Anforderungen, es muss also noch während der
Gültigkeit des Visums ein ausreichender Krankenversicherungsschutz
abgeschlossen werden.
Hinweis:
Die obigen Ausführungen gelten
für vorübergehende Aufenthaltszwecke die über einen dreimonatigen
Kurzaufenthalt hinausgehen, z.B.: Studenten über 30 Jahre,
Au-Pair-Beschäftigte, Studierende der Musikakademie, Teilnehmer am
FSJ/FÖJ/FEJ.
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1
AufenthG haben die Antragsteller den schriftlichen Nachweis des
Krankenversicherungsunternehmens vorzulegen, dass auf der Grundlage
des bestehenden Versicherungsvertrages die o.g. gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ausländerbehörde stellt hierfür
ein
entsprechendes Formular zur Verfügung. Darüber hinaus sind immer
die Versicherungsbedingungen vorzulegen.
Merkblatt zum erforderlichen
Krankenversicherungsschutz
Informationen
des deutschen Studentenwerkes

2002-2013