|
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
Inhaltsübersicht
Allgemeine
Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Rechtsstellung Asylberechtigter
§ 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
§ 4 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen
§ 5 Bundesamt
§ 6 (weggefallen)
§ 7 Erhebung personenbezogener Daten
§ 8 Übermittlung personenbezogener Daten
§ 9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
§ 10 Zustellungsvorschriften
§ 11 Ausschluß des Widerspruchs
§ 11a Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen
Asylverfahren
Erster Unterabschnitt - Allgemeine
Verfahrensvorschriften
§ 12 Handlungsfähigkeit
Minderjähriger
§ 13 Asylantrag
§ 14 Antragstellung
§ 14a Familieneinheit
§ 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten
§ 16 Sicherung der Identität
§ 17 Sprachmittler
Zweiter Unterabschnitt - Einleitung des Asylverfahrens
§ 18 Aufgaben der Grenzbehörde
§ 18a Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege
§ 19 Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei
§ 20 Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung
§ 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen
§ 22 Meldepflicht
§ 22a Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens
Dritter Unterabschnitt - Verfahren beim Bundesamt
§ 23 Antragstellung bei der
Außenstelle
§ 24 Pflichten des Bundesamtes
§ 25 Anhörung
§ 26 Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz
§ 26a Sichere Drittstaaten
§ 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung
§ 27a Zuständigkeit eines anderern Staates
§ 28 Nachfluchttatbestände
§ 29 Unbeachtliche Asylanträge
§ 29a Sicherer Herkunftsstaat
§ 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge
§ 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge
§ 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht
§ 32a Ruhen des Verfahrens
§ 33 Nichtbetreiben des Verfahrens
Vierter Unterabschnitt - Aufenthaltsbeendigung
§ 34 Abschiebungsandrohung
§ 34a Abschiebungsanordnung
§ 35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asylantrages
§ 36 Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher
Unbegründetheit
§ 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung
§ 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des
Asylantrages
§ 39 Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerkennung
§ 40 Unterrichtung der Ausländerbehörde
§ 41 (weggefallen)
§ 42 Bindungswirkung Aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen
§ 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung
§ 43a (weggefallen)
§ 43b (weggefallen)
§ 44 Schaffung und Unterhaltung von
Aufnahmeeinrichtungen
§ 45 Aufnahmequoten
§ 46 Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
§ 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen
§ 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu
wohnen
§ 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung
§ 50 Landesinterne Verteilung
§ 51 Länderübergreifende Verteilung
§ 52 Quotenanrechnung
§ 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
§ 54 Unterrichtung des Bundesamtes
§ 55 Aufenthaltsgestattung
§ 56 Räumliche Beschränkung
§ 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung
§ 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs
§ 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung
§ 60 Auflagen
§ 61 Erwerbstätigkeit
§ 62 Gesundheitsuntersuchung
§ 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
§ 64 Ausweispflicht
§ 65 Herausgabe des Passes
§ 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
§ 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
§ 68 (weggefallen)
§ 69 (weggefallen)
§ 70 (weggefallen)
§ 71 Folgeantrag
§ 71a Zweitantrag
§ 72 Erlöschen
§ 73 Widerruf und Rücknahme
§ 73a Ausländische Anerkennung als Flüchtling
§ 74 Klagefrist, Zurückweisung
verspäteten Vorbringens
§ 75 Aufschiebende Wirkung der Klage
§ 76 Einzelrichter
§ 77 Entscheidung des Gerichts
§ 78 Rechtsmittel
§ 79 Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren
§ 80 Ausschluß der Beschwerde
§ 80a Ruhen des Verfahrens
§ 81 Nichtbetreiben des Verfahrens
§ 82 Akteneinsicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
§ 83 Besondere Spruchkörper
§ 83a Unterrichtung der Ausländerbehörde
§ 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert
§ 84 Verleitung zur mißbräuchlichen
Asylantragstellung
§ 84a Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur mißbräuchlichen
Asylantragstellung
§ 85 Sonstige Straftaten
§ 86 Bußgeldvorschriften
§ 87 Übergangsvorschriften
§ 87a Übergangsvorschriften aus Anlaß der am 1. Juli 1993 in Kraft
getretenen Änderungen
§ 87b Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in
Kraft getretenen Änderungen
§ 88 Verordnungsermächtigungen
§ 89 Einschränkung von Grundrechten
§ 90 (weggefallen)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer,
die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des
Grundgesetzes oder Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S.
559) beantragen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Rechtsstellung
Asylberechtigter
(1) Asylberechtigte genießen im
Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge.
(2) Unberührt bleiben die
Vorschriften, die den Asylberechtigten eine günstigere
Rechtsstellung einräumen.
(3) Ausländer, denen bis zum
Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten
als Asylberechtigte.
§ 3 Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im
Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er
in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er
als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den
Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist.
(2) Ein Ausländer ist nicht
Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die
Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- ein Verbrechen gegen den
Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen
Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen
bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
- vor seiner Aufnahme als
Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des
Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung,
auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden,
oder
- den Zielen und Grundsätzen der
Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die
andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet
oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht
Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer
Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit
Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht
länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den
einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten
Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2
anwendbar.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling
nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei
denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes.
§ 4 Verbindlichkeit
asylrechtlicher Entscheidungen
Die Entscheidung über den Asylantrag
ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung
als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren
sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes.
§ 5 Bundesamt
(1) Über Asylanträge einschließlich
der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entscheidet das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Es ist nach Maßgabe
dieses Gesetzes auch für Aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und
Entscheidungen zuständig.
(2) Das Bundesministerium des Innern
bestellt den Leiter des Bundesamtes. 2Dieser sorgt für die
ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren.
(3) Der Leiter des Bundesamtes soll
bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber
(Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 500 Unterbringungsplätzen eine
Außenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den Ländern
weitere Außenstellen einrichten.
(4) Der Leiter des Bundesamtes kann
mit den Ländern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur
notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen zur
Verfügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung gestellten Bediensteten
unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die
Bediensteten des Bundesamtes. Die näheren Einzelheiten sind in einer
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.
§ 6
(weggefallen)
§ 7 Erhebung
personenbezogener Daten
(1) Die mit der Ausführung dieses
Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses
Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist. Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften der
Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben werden, soweit dies im
Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Die Daten sind beim Betroffenen
zu erheben. Sie dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei
anderen öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und
nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn
- dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift es vorsieht oder zwingend voraussetzt,
- es offensichtlich ist, daß es im
Interesse des Betroffenen liegt und kein Grund zu der Annahme
besteht, daß er in Kenntnis der Erhebung seine Einwilligung
verweigern würde,
- die Mitwirkung des Betroffenen
nicht ausreicht oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde,
- die zu erfüllende Aufgabe ihrer
Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen
erforderlich macht oder
- es zur Überprüfung der Angaben
des Betroffenen erforderlich ist.
Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei
ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten
nur erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
werden.
§ 8 Übermittlung
personenbezogener Daten
(1) Öffentliche Stellen haben auf
Ersuchen (§ 7 Abs. 1) den mit der Ausführung dieses Gesetzes
betrauten Behörden ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen,
soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen oder überwiegende
schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(2) Die zuständigen Behörden
unterrichten das Bundesamt unverzüglich über ein förmliches
Auslieferungsersuchen und ein mit der Ankündigung des
Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen
Staates sowie über den Abschluß des Auslieferungsverfahrens, wenn
der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.
(2a) Die mit der Ausführung dieses
Gesetzes betrauten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach
diesem Gesetz, deren Kenntnis für die Leistung an
Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich
ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von
Arbeitserlaubnissen an diese Personen und Angaben über das
Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme der Arbeitserlaubnisse
den nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden
mit.
(3) Die nach diesem Gesetz erhobenen
Daten dürfen auch zum Zwecke der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes
und der gesundheitlichen Betreuung und Versorgung von Asylbewerbern
sowie für Maßnahmen der Strafverfolgung und auf Ersuchen zur
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten den damit betrauten öffentlichen
Stellen, soweit es zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit
liegenden Aufgaben erforderlich ist, übermittelt und von diesen
dafür verarbeitet und genutzt werden. Sie dürfen an eine in § 35
Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannte Stelle
übermittelt und von dieser verarbeitet und genutzt werden, soweit
dies für die Aufdeckung und Verfolgung von unberechtigtem Bezug von
Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, von Leistungen der
Kranken- und Unfallversicherungsträger oder von Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosenhilfe erforderlich ist und wenn tatsächliche
Anhaltspunkte für einen unberechtigten Bezug vorliegen. § 88 Abs.1
bis 3 des Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(4) Eine Datenübermittlung auf Grund
anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
(5) Die Regelung des § 20 Abs. 5
Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechende Vorschriften der
Datenschutzgesetze der Länder finden keine Anwendung.
§ 9 Hoher
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
(1) Der Ausländer kann sich an den
Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen wenden. Dieser
kann in Einzelfällen in Verfahren beim Bundesamt Stellung nehmen. Er
kann Ausländer aufsuchen, auch wenn sie sich in Gewahrsam befinden
oder sich im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
(2) Das Bundesamt übermittelt dem
Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen auf dessen
Ersuchen die erforderlichen Informationen zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach Artikel 35 des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge.
(3) Entscheidungen über Asylanträge
und sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen
Verfolgungsgründe dürfen, außer in anonymisierter Form, nur
übermittelt werden, wenn sich der Ausländer selbst an den Hohen
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen gewandt hat oder die
Einwilligung des Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.
(4) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck
verwendet werden, zu dem sie übermittelt wurden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten
entsprechend für Organisationen, die im Auftrag des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen auf der Grundlage einer
Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland im Bundesgebiet
tätig sind.
§ 10
Zustellungsvorschriften
(1) Der Ausländer hat während der
Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, daß ihn Mitteilungen des
Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen
Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel
seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Ausländer muß Zustellungen
und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der
jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrages oder seiner
Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das
Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen
Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden
kann. Das gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter
der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine
öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muß
Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1
bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich
gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und
formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muß.
Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die
Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die
Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(3) Betreiben Eltern oder Elternteile
mit ihren minderjährigen ledigen Kindern oder Ehegatten jeweils ein
gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle
Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie
bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder
einer Mitteilung zusammengefaßt und einem Ehegatten oder Elternteil
zugestellt werden. In der Anschrift sind alle Familienangehörigen zu
nennen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und für die die
Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder
Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen
Familienangehörigen sie gilt.
(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat
diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die
nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen
unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen
müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für
jeden Werktag durch Aushang bekanntzumachen. Der Ausländer hat
sicherzustellen, daß ihm Posteingänge während der Postausgabe- und
Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden
können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der
Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im übrigen gelten sie am
dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
(5) Die Vorschriften über die
Ersatzzustellung bleiben unberührt.
(6) Müßte eine Zustellung außerhalb
des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung
zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des
Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(7) Der Ausländer ist bei der
Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese
Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
§ 11 Ausschluß des
Widerspruchs
Gegen Maßnahmen und Entscheidungen
nach diesem Gesetz findet kein Widerspruch statt.
§ 11a Vorübergehende
Aussetzung von Entscheidungen
Das Bundesministerium des Innern kann
Entscheidungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz zu bestimmten
Herkunftsländern für die Dauer von sechs Monaten vorübergehend
aussetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten
Lage besonderer Aufklärung bedarf. Die Aussetzung nach Satz 1 kann
verlängert werden.
Erster
Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 12
Handlungsfähigkeit Minderjähriger
(1) Fähig zur Vornahme von
Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der
das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des
Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im Falle seiner
Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem
Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
(2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes
sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches dafür maßgebend,
ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die
Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit
eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers
bleiben davon unberührt.
(3) Im Asylverfahren ist
vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts jeder Elternteil zur Vertretung eines Kindes
unter 16 Jahren befugt, wenn sich der andere Elternteil nicht im
Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet
unbekannt ist.
§ 13 Asylantrag
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn
sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten
Willen des Ausländers entnehmen läßt, daß er im Bundesgebiet Schutz
vor politischer Verfolgung sucht oder daß er Schutz vor Abschiebung
oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm
die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren
drohen.
(2) Mit jedem Asylantrag wird sowohl
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch, wenn der
Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als
Asylberechtigter beantragt.
(3) Ein Ausländer, der nicht im
Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um
Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er
sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22)
oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen
(§ 19).
§ 14 Antragstellung
(1) Der Asylantrag ist bei der
Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des
Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Der
Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen
Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder
unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines
Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes
Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist
der Hinweis unverzüglich nachzuholen.
(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt
zu stellen, wenn der Ausländer
- einen Aufenthaltstitel mit einer
Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,
- sich in Haft oder sonstigem
öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder
Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet,
oder
- noch nicht das 16. Lebensjahr
vollendet hat und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet
ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Die Ausländerbehörde leitet einen bei
ihr eingereichten schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt
zu.
(3) Befindet sich der Ausländer in
den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in
- Untersuchungshaft,
- Strafhaft,
- Vorbereitungshaft nach § 62 Abs.
1 des Aufenthaltsgesetzes,
- Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der
unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne
Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat,
- Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1a bis 5 des Aufenthaltsgesetzes,
steht die Asylantragstellung der
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht
entgegen. 2Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit
einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei
denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert.
3Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des
Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des
Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Grund von
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines
völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die
Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen
an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als
unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt.
§ 14a
Familieneinheit
(1) Mit der Asylantragstellung nach §
14 gilt ein Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers als
gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne
freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels zu
sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte.
(2) Reist ein lediges, unter 16 Jahre
altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins
Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem
Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine
Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines
Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im
Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter
des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde. Mit
Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind
als gestellt.
(3) Der Vertreter des Kindes im Sinne
von § 12 Abs. 3 kann jederzeit auf die Durchführung eines
Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem
Kind keine politische Verfolgung droht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch
anzuwenden, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt
worden ist und das Kind sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet
aufgehalten hat, später eingereist ist oder hier geboren wurde.
§ 15 Allgemeine
Mitwirkungspflichten
(1) Der Ausländer ist persönlich
verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies
gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten läßt.
(2) Er ist insbesondere verpflichtet,
- den mit der Ausführung dieses
Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich
und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
- das Bundesamt unverzüglich zu
unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
- den gesetzlichen und
behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder
Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen,
Folge zu leisten;
- seinen Paß oder Paßersatz den
mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden
vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
- alle erforderlichen Urkunden und
sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der
Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen,
auszuhändigen und zu überlassen;
- im Falle des Nichtbesitzes eines
gültigen Passes oder Paßersatzes an der Beschaffung eines
Identitätspapiers mitzuwirken;
- die vorgeschriebenen
erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Erforderliche Urkunden und
sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere
- alle Urkunden und Unterlagen,
die neben dem Paß oder Paßersatz für die Feststellung der
Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
- von anderen Staaten erteilte
Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
- Flugscheine und sonstige
Fahrausweise,
- Unterlagen über den Reiseweg vom
Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten
Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten
nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in
das Bundesgebiet sowie
- alle sonstigen Urkunden und
Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die
zu treffenden asyl- und Aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen und
Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung
einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von
Bedeutung sind.
(4) Die mit der Ausführung dieses
Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von
ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen
Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt und
Anhaltspunkte bestehen, daß er im Besitz solcher Unterlagen ist. Der
Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht
werden.
(5) Durch die Rücknahme des
Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht
beendet.
§ 16 Sicherung der
Identität
(1) Die Identität eines Ausländers,
der um Asyl nachsucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu
sichern, es sei denn, daß er noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet
hat. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn
Finger aufgenommen werden. Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder
der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort
außerhalb der förmlichen Anhörung des Ausländers auf Ton- oder
Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen,
wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die
Sprachaufzeichnungen werden beim Bundesamt aufbewahrt.
(2) Zuständig für die Maßnahmen nach
Absatz 1 sind das Bundesamt und, sofern der Ausländer dort um Asyl
nachsucht, auch die in den §§ 18 und 19 bezeichneten Behörden sowie
die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der Ausländer meldet.
(3) Das Bundeskriminalamt leistet
Amtshilfe bei der Auswertung der nach Absatz 1 gewonnenen
Fingerabdruckblätter zum Zwecke der Identitätssicherung. Es darf
hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben aufbewahrte
erkennungsdienstliche Unterlagen verwenden. Das Bundeskriminalamt
darf den in Absatz 2 bezeichneten Behörden den Grund der
Aufbewahrung dieser Unterlagen nicht mitteilen, soweit dies nicht
nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2
gewonnenen Unterlagen werden vom Bundeskriminalamt getrennt von
anderen erkennungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt und gesondert
gekennzeichnet. Entsprechendes gilt für die Verarbeitung in Dateien.
(4a) Die nach Absatz 1 Satz 1
gewonnenen Daten dürfen zur Feststellung der Identität oder
Staatsangehörigkeit des Ausländers an das Bundesverwaltungsamt
übermittel werden, um sie mit den Daten nach § 49 b des
Aufenthaltsgesetzes abzugleichen. § 89a des Aufenthaltsgesetzes
findest entsprechend Anwendung.
(5) Die Verarbeitung und Nutzung der
nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur
Feststellung der Identität oder Zuordnung von Beweismitteln für
Zwecke des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr. Die Unterlagen
dürfen ferner für die Identifizierung unbekannter oder vermißter
Personen verwendet werden.
(6) Die nach Absatz 1 gewonnenen
Unterlagen sind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des
Asylverfahrens zu vernichten. Die entsprechenden Daten sind zu
löschen.
§ 17 Sprachmittler
(1) Ist der Ausländer der deutschen
Sprache nicht hinreichend kundig, so ist von Amts wegen bei der
Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler
hinzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers oder in eine
andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise
vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann.
(2) Der Ausländer ist berechtigt, auf
seine Kosten auch einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl
hinzuzuziehen.
§ 18 Aufgaben der
Grenzbehörde
(1) Ein Ausländer, der bei einer mit
der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist
unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist,
an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung
weiterzuleiten.
(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu
verweigern, wenn
- er aus einem sicheren Drittstaat
(§ 26a) einreist,
- Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der
Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein
Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder
- er eine Gefahr für die
Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik
Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig
verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei
Jahre zurückliegt.
(3) Der Ausländer ist
zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in
unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise
angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(4) Von der Einreiseverweigerung oder
Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren
Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit
- die Bundesrepublik Deutschland
auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren
Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig
ist oder
- das Bundesministerium des Innern
es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur
Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland
angeordnet hat.
(5) Die Grenzbehörde hat den
Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.
§ 18a Verfahren bei
Einreise auf dem Luftwege
(1) Bei Ausländern aus einem sicheren
Herkunftsstaat (§ 29a), die über einen Flughafen einreisen wollen
und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ist das Asylverfahren
vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen, soweit die
Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens
möglich oder lediglich wegen einer erforderlichen stationären
Krankenhausbehandlung nicht möglich ist. 2Das gleiche gilt für
Ausländer, die bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl
nachsuchen und sich dabei nicht mit einem gültigen Paß oder
Paßersatz ausweisen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zur
Stellung des Asylantrages bei der Außenstelle des Bundesamtes zu
geben, die der Grenzkontrollstelle zugeordnet ist. 4Die persönliche
Anhörung des Ausländers durch das Bundesamt soll unverzüglich
stattfinden. Dem Ausländer ist danach unverzüglich Gelegenheit zu
geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen,
es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands
versichert. § 18 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Lehnt das Bundesamt den
Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, droht es dem Ausländer
nach Maßgabe der §§ 34 und 36 Abs. 1 vorsorglich für den Fall der
Einreise die Abschiebung an.
(3) Wird der Asylantrag als
offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise
zu verweigern. 2Die Entscheidungen des Bundesamtes sind zusammen mit
der Einreiseverweigerung von der Grenzbehörde zuzustellen. Diese
übermittelt unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht eine
Kopie ihrer Entscheidung und den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes.
(4) Ein Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist
innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidungen des
Bundesamtes und der Grenzbehörde zu stellen. Der Antrag kann bei der
Grenzbehörde gestellt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen.
§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die
Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen. § 36 Abs. 4
ist anzuwenden. 7Im Falle der rechtzeitigen Antragstellung darf die
Einreiseverweigerung nicht vor der gerichtlichen Entscheidung (§ 36
Abs. 3 Satz 9) vollzogen werden.
(5) Jeder Antrag nach Absatz 4
richtet sich auf Gewährung der Einreise und für den Fall der
Einreise gegen die Abschiebungsandrohung. Die Anordnung des
Gerichts, dem Ausländer die Einreise zu gestatten, gilt zugleich als
Aussetzung der Abschiebung.
(6) Dem Ausländer ist die Einreise zu
gestatten, wenn
- das Bundesamt der Grenzbehörde
mitteilt, daß es nicht kurzfristig entscheiden kann,
- das Bundesamt nicht innerhalb
von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrags über diesen
entschieden hat,
- das Gericht nicht innerhalb von
vierzehn Tagen über einen Antrag nach Absatz 4 entschieden hat
oder
- die Grenzbehörde keinen nach §
15 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Haftantrag
stellt oder der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der
Haft ablehnt.
§ 19 Aufgaben der
Ausländerbehörde und der Polizei
(1) Ein Ausländer, der bei einer
Ausländerbehörde oder bei der Polizei eines Landes um Asyl
nachsucht, ist in den Fällen des § 14 Abs. 1 unverzüglich an die
zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die
nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.
(2) Die Ausländerbehörde und die
Polizei haben den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16
Abs. 1).
(3) Ein Ausländer, der aus einem
sicheren Drittstaat (§ 26a) unerlaubt eingereist ist, kann ohne
vorherige Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung nach Maßgabe des
§ 57 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden.
In diesem Falle ordnet die Ausländerbehörde die Zurückschiebung an,
sobald feststeht, daß sie durchgeführt werden kann.
(4) Vorschriften über die Festnahme
oder Inhaftnahme bleiben unberührt.
§ 20 Weiterleitung
an eine Aufnahmeeinrichtung
(1) Der Ausländer ist verpflichtet,
der Weiterleitung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 unverzüglich
oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt zu folgen.
(2) Kommt der Ausländer nach Stellung
eines Asylgesuchs der Verpflichtung nach Absatz 1 vorsätzlich oder
grob fahrlässig nicht nach, so gilt für einen später gestellten
Asylantrag § 71 entsprechend. Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 ist
eine Anhörung durchzuführen. Auf diese Rechtsfolgen ist der
Ausländer von der Behörde, bei der er um Asyl nachsucht, schriftlich
und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Kann der Hinweis nach
Satz 3 nicht erfolgen, ist der Ausländer zu der Aufnahmeeinrichtung
zu begleiten.
(3) Die Behörde, die den Ausländer an
eine Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüglich die
Weiterleitung, die Stellung des Asylgesuchs und den erfolgten
Hinweis nach Absatz 2 Satz 3 schriftlich mit. Die
Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich, spätestens nach
Ablauf einer Woche nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1, die ihr
zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes darüber, ob der Ausländer in
der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen worden ist, und leitet ihr die
Mitteilung nach Satz 1 zu.
§ 21 Verwahrung und
Weitergabe von Unterlagen
(1) Die Behörden, die den Ausländer
an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleiten, nehmen die in § 15 Abs. 2
Nr. 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten sie
unverzüglich der Aufnahmeeinrichtung zu. Erkennungsdienstliche
Unterlagen sind beizufügen.
(2) Meldet sich der Ausländer
unmittelbar bei der für seine Aufnahme zuständigen
Aufnahmeeinrichtung, nimmt diese die Unterlagen in Verwahrung.
(3) Die für die Aufnahme des
Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung leitet die Unterlagen
unverzüglich der ihr zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes zu.
(4) Dem Ausländer sind auf Verlangen
Abschriften der in Verwahrung genommenen Unterlagen auszuhändigen.
(5) Die Unterlagen sind dem Ausländer
wieder auszuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des
Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr
benötigt werden.
§ 22 Meldepflicht
(1) Ein Ausländer, der den Asylantrag
bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen hat (§ 14 Abs. 1),
hat sich in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden. Diese
nimmt ihn auf oder leitet ihn an die für seine Aufnahme zuständige
Aufnahmeeinrichtung weiter; im Falle der Weiterleitung ist der
Ausländer, soweit möglich, erkennungsdienstlich zu behandeln.
(2) Die Landesregierung oder die von
ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, daß
- die Meldung nach Absatz 1 bei
einer bestimmten Aufnahmeeinrichtung erfolgen muß,
- ein von einer
Aufnahmeeinrichtung eines anderen Landes weitergeleiteter
Ausländer zunächst eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung aufsuchen
muß.
Der Ausländer ist während seines
Aufenthaltes in der nach Satz 1 bestimmten Aufnahmeeinrichtung
erkennungsdienstlich zu behandeln. In den Fällen des § 18 Abs. 1 und
des § 19 Abs. 1 ist der Ausländer an diese Aufnahmeeinrichtung
weiterzuleiten.
(3) Der Ausländer ist verpflichtet,
der Weiterleitung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung nach
Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich oder bis zu einem ihm von
der Aufnahmeeinrichtung genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der
Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 vorsätzlich oder grob
fahrlässig nicht nach, so gilt § 20 Abs. 2 und 3 entsprechend. Auf
diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung
schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
§ 22a Übernahme zur
Durchführung eines Asylverfahrens
Ein Ausländer, der auf Grund von
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines
völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens
übernommen ist, steht einem Ausländer gleich, der um Asyl nachsucht.
2Der Ausländer ist verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach der
Einreise zu der Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des
Innern oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet ist.
§ 23 Antragstellung
bei der Außenstelle
(1) Der Ausländer, der in der
Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich
oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der
Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrages persönlich
zu erscheinen.
(2) Kommt der Ausländer der
Verpflichtung nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
nach, so gilt für einen später gestellten Asylantrag § 71
entsprechend. Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine Anhörung
durchzuführen. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der
Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung
hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die
ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des
Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach
Satz 3.
§ 24 Pflichten des
Bundesamtes
(1) Das Bundesamt klärt den
Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. 2Nach der
Asylantragstellung unterrichtet das Bundesamt den Ausländer in einer
Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann,
über den Ablauf des Verfahrens und über seine Rechte und Pflichten
im Verfahren, insbesondere auch über Fristen und die Folgen einer
Fristversäumung. Es hat den Ausländer persönlich anzuhören. 4Von
einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt den
Ausländer als asylberechtigt anerkennen will oder wenn der Ausländer
nach seinen Angaben aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) eingereist
ist. 5Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im
Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der
Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern
oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist.
(2) Nach Stellung eines Asylantrages
obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des
Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die
Ausländerbehörde unverzüglich über
- die getroffene Entscheidung und
- von dem Ausländer vorgetragene
oder sonst erkennbare Gründe
- für eine Aussetzung der
Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für
eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen,
oder
- die nach § 25 Abs. 3 Satz 2
Buchstabe a bis d des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.
(4) Ergeht eine Entscheidung über den
Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten, hat das Bundesamt dem
Ausländer auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über
seinen Asylantrag entschieden wird.
§ 25 Anhörung
(1) Der Ausländer muß selbst die
Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung
begründen, und die erforderlichen Angaben machen. 2Zu den
erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze,
Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in
anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der
Anerkennung als ausländischer Flüchtling oder ein Asylverfahren
eingeleitet oder durchgeführt ist.
(2) Der Ausländer hat alle sonstigen
Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer
Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.
(3) Ein späteres Vorbringen des
Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die
Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist
hierauf und auf § 36 Abs. 4 Satz 3 hinzuweisen.
(4) Bei einem Ausländer, der
verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die
Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung
erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines
Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem
Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der
Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. 4Kann die Anhörung nicht an
demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein
Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu
verständigen. Erscheint der Ausländer ohne genügende Entschuldigung
nicht zur Anhörung, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei
auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu berücksichtigen ist.
(5) Bei einem Ausländer, der nicht
verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von
der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer
Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In
diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen
Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Äußert sich der
Ausländer innerhalb dieser Frist nicht, entscheidet das Bundesamt
nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu
würdigen ist. § 33 bleibt unberührt.
(6) Die Anhörung ist nicht
öffentlich. 2An ihr können Personen, die sich als Vertreter des
Bundes, eines Landes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen oder des Sonderbevollmächtigten für Flüchtlingsfragen beim
Europarat ausweisen, teilnehmen. Anderen Personen kann der Leiter
des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit
gestatten.
(7) Über die Anhörung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des
Ausländers enthält. 2Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift
auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.
§ 26 Familienasyl
und Familienflüchtlingsschutz
(1) Der Ehegatte eines
Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt,
wenn
- die Anerkennung des Ausländers
als Asylberechtigter unanfechtbar ist,
- die Ehe schon in dem Staat
bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt
wird,
- der Ehegatte einen Asylantrag
vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich
nach der Einreise gestellt hat und
- die Anerkennung des
Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(2) Ein zum Zeitpunkt seiner
Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines
Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn
die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist
und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
für Ehegatten und Kinder, die die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 erfüllen. Absatz
2 gilt nicht für Kinder eines Ausländers, der nach Absatz 2 als
Asylberechtigter anerkannt worden ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf
Ehegatten und Kinder von Ausländern, denen die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, entsprechend anzuwenden. An
die Stelle der Asylberechtigung tritt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft.
§ 26a Sichere
Drittstaaten
(1) Ein Ausländer, der aus einem
Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
(sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel
16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als
Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- der Ausländer im Zeitpunkt
seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines
Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
- die Bundesrepublik Deutschland
auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren
Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist
oder
- der Ausländer auf Grund einer
Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder
zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I
bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, daß ein in
Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt,
wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen
dieses Staates die Annahme begründen, daß die in Artikel 16a Abs. 2
Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen
sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem
Inkrafttreten außer Kraft.
§ 27 Anderweitige
Sicherheit vor Verfolgung
(1) Ein Ausländer, der bereits in
einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war,
wird nicht als Asylberechtigter anerkannt.
(2) Ist der Ausländer im Besitz eines
von einem sicheren Drittstaat (§ 26a) oder einem sonstigen
Drittstaat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird vermutet, daß er bereits in
diesem Staat vor politischer Verfolgung sicher war.
(3) Hat sich ein Ausländer in einem
sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht,
vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate
aufgehalten, so wird vermutet, daß er dort vor politischer
Verfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der Ausländer glaubhaft
macht, daß eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm
politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit
auszuschließen war.
§ 27a Zuständigkeit
eines anderen Staates
Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
§ 28
Nachfluchttatbestände
(1) Ein Ausländer wird in der Regel
nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer
Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines
Herkunftslandes aus eigenem Entschluß geschaffen hat, es sei denn,
dieser Entschluß entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland
erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine
Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und
Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung
bilden konnte.
(1a) Eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1
des Aufenthaltsgesetzes kann auf Ereignissen beruhen, die
eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen
hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das
Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung ist.
(2) Stellt der Ausländer nach
Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrages erneut
einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach
Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags
selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.
§ 29 Unbeachtliche
Asylanträge
(1) Ein Asylantrag ist unbeachtlich,
wenn offensichtlich ist, daß der Ausländer bereits in einem
sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war und die
Rückführung in diesen Staat oder in einen anderen Staat, in dem er
vor politischer Verfolgung sicher ist, möglich ist.
(2) Ist die Rückführung innerhalb von
drei Monaten nicht möglich, ist das Asylverfahren fortzuführen. Die
Ausländerbehörde hat das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten.
(3) (weggefallen)
§ 29a Sicherer
Herkunftsstaat
(1) Der Asylantrag eines Ausländers
aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des
Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich
unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer
angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, daß
ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische
Verfolgung droht.
(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II
bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, daß ein in
Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat
gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen
Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, daß die in
Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten
Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens
sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
§ 30 Offensichtlich
unbegründete Asylanträge
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich
unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als
Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere
offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles
offensichtlich ist, daß sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen
Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation oder einer
kriegerischen Auseinandersetzung zu entgehen, im Bundesgebiet
aufhält.
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist
als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
- in wesentlichen Punkten das
Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich
widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht
oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
- der Ausländer im Asylverfahren
über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese
Angaben verweigert,
- er unter Angabe anderer
Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres
Asylbegehren anhängig gemacht hat,
- er den Asylantrag gestellt hat,
um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er
zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu
stellen,
- er seine Mitwirkungspflichten
nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs.
1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der
Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die
Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht
möglich,
- er nach §§ 53, 54 des
Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
- er für einen nach diesem Gesetz
handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als
gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des
allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar
abgelehnt worden sind.
(4) Ein Asylantrag ist ferner als
offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2
vorliegen.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter
Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des §
13 Abs. 1 handelt.
§ 31 Entscheidung
des Bundesamtes über Asylanträge
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes
ergeht schriftlich. 2Sie ist schriftlich zu begründen und den
Beteiligten mit Rechtsbehelfsbelehrung unverzüglich zuzustellen.
Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine
Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung
in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise
vorausgesetzt werden kann; Asylberechtigte und Ausländer, denen die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird oder bei denen das Bundesamt
ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des
Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat, werden zusätzlich über die
Rechte und Pflichten unterrichtet, die sich daraus ergeben. Wird der
Asylantrag nur nach § 26a oder § 27a abgelehnt, ist die Entscheidung
zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a dem Ausländer
selbst zuzustellen. Sie kann ihm auch von der für die Abschiebung
oder für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde
zugestellt werden. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten
vertreten oder hat er einen Empfangsberechtigten benannt, soll
diesem ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden.
(2) In Entscheidungen über
beachtliche Asylanträge und nach § 30 Abs. 5 ist ausdrücklich
festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. Von letzterer
Feststellung ist abzusehen, wenn der Antrag auf die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beschränkt war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und
in Entscheidungen über unbeachtliche Asylanträge ist festzustellen,
ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des
Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der
Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird.
(4) Wird der Asylantrag nur nach §
26a abgelehnt, ist nur festzustellen, daß dem Ausländer auf Grund
seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht
zusteht. In den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt § 26 Abs. 4
unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Abs.
1 oder Abs. 2 als Asylberechtigter anerkannt, soll von den
Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes
und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4
abgesehen werden. Wird einem Ausländer nach § 26 Abs. 4 die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soll von den Feststellungen zu §
60 Abs. 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 27a
als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung
mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig ist.
§ 32 Entscheidung
bei Antragsrücknahme oder Verzicht
Im Falle der Antragsrücknahme oder
des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner
Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des
Aufenthaltsgesetzes vorliegt. In den Fällen des § 33 ist nach
Aktenlage zu entscheiden.
§ 32a Ruhen des
Verfahrens
(1) Das Asylverfahren eines
Ausländers ruht, solange ihm vorübergehender Schutz nach § 24 des
Aufenthaltsgesetzes gewährt wird. Solange das Verfahren ruht,
bestimmt sich die Rechtsstellung des Ausländers nicht nach diesem
Gesetz.
(2) Der Asylantrag gilt als
zurückgenommen, wenn der Ausländer nicht innerhalb eines Monats nach
Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis dem Bundesamt
anzeigt, daß er das Asylverfahren fortführen will.
§ 33 Nichtbetreiben
des Verfahrens
(1) Der Asylantrag gilt als
zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung
des Bundesamtes länger als einen Monat nicht betreibt. In der
Aufforderung ist der Ausländer auf die nach Satz 1 eintretende Folge
hinzuweisen.
(2) Der Asylantrag gilt ferner als
zurückgenommen, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in
seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(3) Der Ausländer wird an der Grenze
zurückgewiesen, wenn bei der Einreise festgestellt wird, daß er
während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist und
deshalb der Asylantrag nach Absatz 2 als zurückgenommen gilt. Einer
Entscheidung des Bundesamtes nach § 60 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 62
des Aufenthaltsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
§ 34
Abschiebungsandrohung
(1) Das Bundesamt erläßt nach den §§
59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes die Abschiebungsandrohung,
wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und er keinen
Aufenthaltstitel besitzt. Eine Anhörung des Ausländers vor Erlaß der
Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll
mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden.
§ 34a
Abschiebungsanordnung
(1) Soll der Ausländer in einen
sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden, ordnet
das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht,
daß sie durchgeführt werden kann. 2Dies gilt auch, wenn der
Ausländer den Asylantrag auf die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beschränkt oder vor der Entscheidung des
Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und
Fristsetzung bedarf es nicht.
(2) Die Abschiebung nach Absatz 1
darf nicht nach § 80 oder § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung
ausgesetzt werden.
§ 35
Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asylantrages
In den Fällen des § 29 Abs. 1 droht
das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem
er vor Verfolgung sicher war.
§ 36 Verfahren bei
Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegründetheit
(1) In den Fällen der
Unbeachtlichkeit und der offensichtlichen Unbegründetheit des
Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist
eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der
Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts
der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der
Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu
übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind
innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll
der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist
hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist
entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen
Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über
die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll
innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1
ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichtes kann die Frist nach
Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite
Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen
schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine
außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung
nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger
Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig.
Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene
Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung
darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben
worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind
gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs.
3 in Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie
Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer
im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht
unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert
würde.
§ 37 Weiteres
Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes
über die Unbeachtlichkeit des Antrages und die Abschiebungsandrohung
werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80
Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat
das Asylverfahren fortzuführen.
(2) Entspricht das Verwaltungsgericht
im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten
Asylantrages dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist einen Monat nach
dem unanfechtbaren Abschluß des Asylverfahrens.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht,
wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die
Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten
Staaten vollziehbar wird.
§ 38 Ausreisefrist
bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrages
(1) In den sonstigen Fällen, in denen
das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt,
beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist einen Monat. Im
Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem
unanfechtbaren Abschluß des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des
Asylantrages vor der Entscheidung des Bundesamtes beträgt die dem
Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des
Asylantrages oder der Klage kann dem Ausländer eine Ausreisefrist
bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen
Ausreise bereit erklärt.
§ 39
Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerkennung
(1) Hat das Verwaltungsgericht die
Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft aufgehoben, erläßt das Bundesamt nach dem
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung unverzüglich die
Abschiebungsandrohung. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist
beträgt einen Monat.
(2) Hat das Bundesamt in der
aufgehobenen Entscheidung von der Feststellung, ob die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des
Aufenthaltsgesetzes vorliegen, abgesehen, ist diese Feststellung
nachzuholen.
§ 40 Unterrichtung
der Ausländerbehörde
(1) Das Bundesamt unterrichtet
unverzüglich die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der
Ausländer aufzuhalten hat, über eine vollziehbare
Abschiebungsandrohung und leitet ihr unverzüglich alle für die
Abschiebung erforderlichen Unterlagen zu. Das gleiche gilt, wenn das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wegen des
Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des
Aufenthaltsgesetzes nur hinsichtlich der Abschiebung in den
betreffenden Staat angeordnet hat und das Bundesamt das
Asylverfahren nicht fortführt.
(2) Das Bundesamt unterrichtet
unverzüglich die Ausländerbehörde, wenn das Verwaltungsgericht in
den Fällen der § 38 Abs. 2 und § 39 die aufschiebende Wirkung der
Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet.
(3) Stellt das Bundesamt dem
Ausländer die Abschiebungsanordnung (§ 34a) zu, unterrichtet es
unverzüglich die für die Abschiebung zuständige Behörde über die
Zustellung.
§ 41 Gesetzliche
Duldung (aufgehoben)
§ 42 Bindungswirkung
Aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen
Die Ausländerbehörde ist an die
Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichtes über das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des
Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall
der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes
entscheidet die Ausländerbehörde, ohne daß es einer Aufhebung der
Entscheidung des Bundesamtes bedarf.
§ 43 Vollziehbarkeit
und Aussetzung der Abschiebung
(1) War der Ausländer im Besitz eines
Aufenthaltstitels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes
vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen werden, wenn der
Ausländer auch nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes
vollziehbar ausreisepflichtig ist.
(2) Hat der Ausländer die
Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer
von mehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschiebungsandrohung
erst mit der Ablehnung dieses Antrags vollziehbar. Im übrigen steht
§ 81 des Aufenthaltsgesetzes der Abschiebung nicht entgegen.
(3) Haben Ehegatten oder Eltern und
ihre minderjährigen ledigen Kinder gleichzeitig oder jeweils
unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die
Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die
gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. Sie stellt dem
Ausländer eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
aus.
§ 43a Aussetzung der
Abschiebung durch das Bundesamt (aufgehoben)
§ 43b Paßbeschaffung
(aufgehoben)
§ 44 Schaffung und
Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen
(1) Die Länder sind verpflichtet, für
die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen
Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie
entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen
Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl
von Unterbringungsplätzen bereitzustellen.
(2) Das Bundesministerium des Innern
oder die von ihm bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die
Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche
Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an
Unterbringungsplätzen mit.
(3) § 45 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I
S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen.
§ 45 Aufnahmequoten
Die Länder können durch Vereinbarung
einen Schlüssel für die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die
einzelne Länder (Aufnahmequote) festlegen. Bis zum Zustandekommen
dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die
Aufnahmequote für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von der
Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und
Forschungsförderung im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel,
der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen
und Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner
Schlüssel).
§ 46 Bestimmung der
zuständigen Aufnahmeeinrichtung
(1) Zuständig für die Aufnahme des
Ausländers ist die Aufnahmeeinrichtung, in der er sich gemeldet hat,
wenn sie über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote
nach § 45 verfügt und die ihr zugeordnete Außenstelle des
Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland des Ausländer
bearbeitet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die nach
Absatz 2 bestimmte Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des
Ausländers zuständig.
(2) Eine vom Bundesministerium des
Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle benennt auf Veranlassung
einer Aufnahmeeinrichtung dieser die für die Aufnahme des Ausländers
zuständige Aufnahmeeinrichtung. Maßgebend dafür sind die
Aufnahmequoten nach § 45, in diesem Rahmen die vorhandenen freien
Unterbringungsplätze und sodann die Bearbeitungsmöglichkeiten der
jeweiligen Außenstelle des Bundesamtes in bezug auf die
Herkunftsländer der Ausländer. Von mehreren danach in Betracht
kommenden Aufnahmeeinrichtungen wird die nächstgelegene als
zuständig benannt.
(3) Die veranlassende
Aufnahmeeinrichtung teilt der zentralen Verteilungsstelle nur die
Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer mit. Ehegatten
sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe
zu melden.
(4) Die Länder stellen sicher, daß
die zentrale Verteilungsstelle jederzeit über die für die Bestimmung
der zuständigen Aufnahmeeinrichtung erforderlichen Angaben,
insbesondere über Zu- und Abgänge, Belegungsstand und alle freien
Unterbringungsplätze jeder Aufnahmeeinrichtung unterrichtet ist.
(5) Die Landesregierung oder die von
ihr bestimmte Stelle benennt der zentralen Verteilungsstelle die
zuständige Aufnahmeeinrichtung für den Fall, daß das Land nach der
Quotenregelung zur Aufnahme verpflichtet ist und über keinen freien
Unterbringungsplatz in den Aufnahmeeinrichtungen verfügt.
§ 47 Aufenthalt in
Aufnahmeeinrichtungen
(1) Ausländer, die den Asylantrag bei
einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1),
sind verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu drei
Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu
wohnen. Das gleiche gilt in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 2, wenn
die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des
Bundesamtes entfallen.
(2) Sind Eltern eines minderjährigen
ledigen Kindes verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
so kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen, auch wenn
es keinen Asylantrag gestellt hat.
(3) Für die Dauer der Pflicht, in
einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Ausländer verpflichtet,
für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein.
(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den
Ausländer innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung
möglichst schriftlich und in einer Sprache, deren Kenntnis
vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und
Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. 2Die
Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem
Ausländer Rechtsbeistand gewähren kann und welche Vereinigungen den
Ausländer über seine Unterbringung und medizinische Versorgung
beraten können.
§ 48 Beendigung der
Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen
Die Verpflichtung, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf von drei Monaten,
wenn der Ausländer
- verpflichtet ist, an einem
anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,
- unanfechtbar als
Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm unanfechtbar die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde oder
- nach der Antragstellung durch
Eheschließung im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen
Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
Aufenthaltsgesetz erfüllt.
§ 49 Entlassung aus
der Aufnahmeeinrichtung
(1) Die Verpflichtung, in der
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu beenden, wenn eine
Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung kurzfristig
nicht möglich ist oder wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden soll.
(2) Die Verpflichtung kann aus
Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen
Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder aus anderen
zwingenden Gründen beendet werden.
§ 50 Landesinterne
Verteilung
(1) Ausländer sind unverzüglich aus
der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu
verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde
mitteilt, daß
- nicht oder nicht kurzfristig
entschieden werden kann, daß der Asylantrag unzulässig,
unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet ist und ob die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des
Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers, seines
Ehegatten oder seines minderjährigen ledigen Kindes vorliegen,
oder
- das Verwaltungsgericht die
aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des
Bundesamtes angeordnet hat.
Eine Verteilung kann auch erfolgen,
wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist,
in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(2) Die Landesregierung oder die von
ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt
ist.
(3) Die zuständige Landesbehörde
teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt
den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer
Verteilung Wohnung zu nehmen hat.
(4) Die zuständige Landesbehörde
erläßt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist
schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des
Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung ist die
Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren Kindern unter 18
Jahren zu berücksichtigen.
(5) Die Zuweisungsentscheidung ist
dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen
Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen
Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der
Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.
(6) Der Ausländer hat sich
unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu
begeben.
§ 51
Länderübergreifende Verteilung
(1) Ist ein Ausländer nicht oder
nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist
der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren
minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen
von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung
Rechnung zu tragen.
(2) Die Verteilung nach Absatz 1
erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die
zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt
beantragt ist.
§ 52
Quotenanrechnung
Auf die Quoten nach § 45 wird die
Aufnahme von Asylbegehrenden in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 3,
des § 14a sowie des § 51 angerechnet.
§ 53 Unterbringung
in Gemeinschaftsunterkünften
(1) Ausländer, die einen Asylantrag
gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in
Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl
das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu
berücksichtigen.
(2) Eine Verpflichtung, in einer
Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen
Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das
Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein
Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine
anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand
dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das
Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und
2 endet die Verpflichtung auch für den Ehegatten und die
minderjährigen Kinder des Ausländers.
(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 54 Unterrichtung
des Bundesamtes
Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk
sich der Ausländer aufzuhalten hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich
- die ladungsfähige Anschrift des
Ausländers,
- eine Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung
mit.
Vierter Abschnitt - Recht des
Aufenthalts während des Asylverfahrens
§ 55
Aufenthaltsgestattung
(1) Einem Ausländer, der um Asyl
nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im
Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen
Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem
bestimmten Ort aufzuhalten. Im Falle der unerlaubten Einreise aus
einem sicheren Drittstaat (§ 26a) erwirbt der Ausländer die
Aufenthaltsgestattung mit der Stellung eines Asylantrages.
(2) Mit der Stellung eines
Asylantrages erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines
Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer
Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3
und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrages
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen
Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs
Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.
(3) Soweit der Erwerb oder die
Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des
Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines
Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer
unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar
die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.
§ 56 Räumliche
Beschränkung
(1) Die Aufenthaltsgestattung ist
räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die
für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung
liegt. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 ist die
Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde
beschränkt, in dem der Ausländer sich aufhält.
(2) Wenn der Ausländer verpflichtet
ist, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu
nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk
beschränkt.
(3) Räumliche Beschränkungen bleiben
auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie
aufgehoben werden. Abweichend von Satz 1 erlöschen räumliche
Beschränkungen, wenn der Aufenthalt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 oder §
25 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz als erlaubt gilt oder ein
Aufenthaltstitel erteilt wird.
§ 57 Verlassen des
Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung
(1) Das Bundesamt kann einem
Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu
wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung
vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es erfordern.
(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei
Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten
Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von
Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis unverzüglich erteilt
werden.
(3) Der Ausländer kann Termine bei
Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen
erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Er hat diese Termine
der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzuzeigen.
§ 58 Verlassen eines
zugewiesenen Aufenthaltsbereichs
(1) Die Ausländerbehörde kann einem
Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der
Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen oder sich allgemein
in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde aufzuhalten. Die
Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches
Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung
der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Erlaubnis
wird in der Regel erteilt, wenn eine nach § 61 Absatz 2 erlaubte
Beschäftigung ausgeübt werden soll oder wenn dies zum Zwecke des
Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des
Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule
oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Die
Erlaubnis bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde, für deren
Bezirk der allgemeine Aufenthalt zugelassen wird.
(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei
Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten
Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von
Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt werden.
(3) Der Ausländer kann Termine bei
Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen
erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
(4) Der Ausländer kann den
Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis
vorübergehend verlassen, wenn ihn das Bundesamt als Asylberechtigten
anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung
verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar
ist; das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht dem
Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 des
Aufenthaltsgesetzes gewährt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den
Ehegatten und die minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers.
(5) Die Ausländerbehörde eines
Kreises oder einer kreisangehörigen Gemeinde kann einem Ausländer
die allgemeine Erlaubnis erteilen, sich vorübergehend im gesamten
Gebiet des Kreises aufzuhalten.
(6) Um örtlichen Verhältnissen
Rechnung zu tragen, können die Landesregierungen durch
Rechtsverordnung bestimmen, daß sich Ausländer ohne Erlaubnis
vorübergehend in einem die Bezirke mehrerer Ausländerbehörden
umfassenden Gebiet, dem Gebiet des Landes oder, soweit Einvernehmen
zwischen den beteiligten Landesregierungen besteht, im Gebiet eines
anderen Landes aufhalten können.
§ 59 Durchsetzung
der räumlichen Beschränkung
(1) Die Verlassenspflicht nach § 12
Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann, soweit erforderlich, auch ohne
Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden.
Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben werden.
(2) Der Ausländer ist festzunehmen
und zur Durchsetzung der Verlassenspflicht auf richterliche
Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der
Verlassenspflicht auch in den Fälle des § 56 Abs. 3 nicht gesichert
ist und andernfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder
gefährdet würde.
(3) Zuständig für Maßnahmen nach den
Absätzen 1 und 2 sind
- die Polizeien der Länder,
- die Grenzbehörde, bei der der
Ausländer um Asyl nachsucht,
- die Ausländerbehörde, in deren
Bezirk sich der Ausländer aufhält,
- die Aufnahmeeinrichtung, in der
der Ausländer sich meldet, sowie
- die Aufnahmeeinrichtung, die den
Ausländer aufgenommen hat.
§ 60 Auflagen
(1) Die Aufenthaltsgestattung kann
mit Auflagen versehen werden.
(2) Der Ausländer, der nicht oder
nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
kann verpflichtet werden,
- in einer bestimmten Gemeinde
oder in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen,
- in eine bestimmte Gemeinde oder
eine bestimmte Unterkunft umzuziehen und dort Wohnung zu nehmen,
- in dem Bezirk einer anderen
Ausländerbehörde desselben Landes Aufenthalt und Wohnung zu
nehmen.
Eine Anhörung des Ausländers ist
erforderlich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, wenn er sich länger
als sechs Monate in der Gemeinde oder Unterkunft aufgehalten hat.
Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein
anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei
Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu äußern. Eine Anhörung
unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse
entgegensteht.
(3) Zuständig für Maßnahmen nach den
Absätzen 1 und 2 ist die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der
Aufenthalt beschränkt ist.
§ 61
Erwerbstätigkeit
(1) Für die Dauer der Pflicht, in
einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine
Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Im Übrigen kann einem
Asylbewerber, der sich seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet
aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die
Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur
für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist,
dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder
rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1
angerechnet. Die §§ 39 bis 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten
entsprechend.
§ 62
Gesundheitsuntersuchung
(1) Ausländer, die in einer
Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben,
sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare
Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane
zu dulden. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle bestimmt den Umfang der Untersuchung und den Arzt,
der die Untersuchung durchführt.
(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist
der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen.
§ 63 Bescheinigung
über die Aufenthaltsgestattung
(1) Dem Ausländer wird nach der
Asylantragstellung innerhalb von drei Tagen eine mit den Angaben zur
Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die
Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines
Aufenthaltstitels ist. Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 ist der
Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der
Frist nach Satz 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die
Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.
(2) Die Bescheinigung ist zu
befristen. Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist längstens drei und
im übrigen längstens sechs Monate.
(3) Zuständig für die Ausstellung der
Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet
ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. 2Im übrigen ist die
Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die
Aufenthaltsgestattung beschränkt ist. 3Auflagen und Änderungen der
räumlichen Beschränkung können auch von der Behörde vermerkt werden,
die sie verfügt hat.
(4) Die Bescheinigung soll eingezogen
werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.
(5) Im Übrigen gilt § 78a Abs. 5 des
Aufenthaltsgesetzes entsprechend.
§ 64 Ausweispflicht
(1) Der Ausländer genügt für die
Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung
über die Aufenthaltsgestattung.
(2) Die Bescheinigung berechtigt
nicht zum Grenzübertritt.
§ 65 Herausgabe des
Passes
(1) Dem Ausländer ist nach der
Stellung des Asylantrages der Paß oder Paßersatz auszuhändigen, wenn
dieser für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht
benötigt wird und der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt oder
die Ausländerbehörde ihm nach den Vorschriften in anderen Gesetzen
eine Aufenthaltstitel erteilt.
(2) Dem Ausländer kann der Paß oder
Paßersatz vorübergehend ausgehändigt werden, wenn dies in den Fällen
des § 58 Abs. 1 für eine Reise oder wenn es für die Verlängerung der
Gültigkeitsdauer oder die Vorbereitung der Ausreise des Ausländers
erforderlich ist.
§ 66 Ausschreibung
zur Aufenthaltsermittlung
(1) Der Ausländer kann zur
Aufenthaltsermittlung im Ausländerzentralregister und in den
Fahndungshilfsmitteln der Polizei ausgeschrieben werden, wenn sein
Aufenthaltsort unbekannt ist und er
- innerhalb einer Woche nicht in
der Aufnahmeeinrichtung eintrifft, an die er weitergeleitet
worden ist,
- die Aufnahmeeinrichtung
verlassen hat und innerhalb einer Woche nicht zurückgekehrt ist,
- einer Zuweisungsverfügung oder
einer Verfügung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer Woche
nicht Folge geleistet hat oder
- unter der von ihm angegebenen
Anschrift oder der Anschrift der Unterkunft, in der er Wohnung
zu nehmen hat, nicht erreichbar ist;
die in Nummer 4 bezeichneten
Voraussetzungen liegen vor, wenn der Ausländer eine an die Anschrift
bewirkte Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang
genommen hat.
(2) Zuständig, die Ausschreibung zu
veranlassen, sind die Aufnahmeeinrichtung, die Ausländerbehörde, in
deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat, und das Bundesamt.
Die Ausschreibung darf nur von hierzu besonders ermächtigten
Personen veranlaßt werden.
§ 67 Erlöschen der
Aufenthaltsgestattung
(1) Die Aufenthaltsgestattung
erlischt,
- wenn der Ausländer nach § 18
Abs. 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
1a. wenn der Ausländer nach § 33 Abs. 3 zurückgewiesen wird,
- wenn der Ausländer innerhalb von
zwei Wochen, nachdem er um Asyl nachgesucht hat, noch keinen
Asylantrag gestellt hat,
- im Falle der Rücknahme des
Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
- wenn eine nach diesem Gesetz
oder nach § 60 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene
Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
- mit der Bekanntgabe einer
Abschiebungsanordnung nach § 34a,
5a. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a
des Aufenthaltsgesetzes,
- im übrigen, wenn die
Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
(2) Stellt der Ausländer den
Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Frist, tritt
die Aufenthaltsgestattung wieder in Kraft.
§ 68
Aufenthaltserlaubnis (aufgehoben)
§ 69 Wiederkehr
eines Asylberechtigten (aufgehoben)
§ 70
Aufenthaltsbefugnis (aufgehoben)
§ 71 Folgeantrag
(1) Stellt der Ausländer nach
Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages
erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres
Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die
Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag
eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die
Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.
(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag
persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der
Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren
Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. In den Fällen des § 14
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am
persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag
schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der
Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn
- die Außenstelle, die nach Satz 1
zuständig wäre, nicht mehr besteht,
- der Ausländer während des
früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(3) In dem Folgeantrag hat der
Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel
anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen
hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer
Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des §
51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind
die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der
Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a
entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer, nachdem
eine nach Stellung des früheren Asylantrages ergangene
Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist,
einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren
Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner
erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die
Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, daß die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es
sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben
werden.
(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der
Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im
Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§
26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen
Mitteilung des Bundesamtes bedarf.
(7) War der Aufenthalt des Ausländers
während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die
letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere
Entscheidung ergeht. 2In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für
Aufenthaltsrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig,
in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.
(8) Ein Folgeantrag steht der
Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird
ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.
§ 71a Zweitantrag
(1) Stellt der Ausländer nach
erfolglosem Abschluß eines Asylverfahrens in einem sicheren
Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von
Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland
darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im
Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres
Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem
Bundesamt.
(2) Für das Verfahren zur
Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist,
gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der
Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, daß
kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich
ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.
(3) Der Aufenthalt des Ausländers
gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.
(4) Wird ein weiteres Asylverfahren
nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend
anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer nach
Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrages einen
weiteren Asylantrag, gilt § 71.
§ 72 Erlöschen
(1) Die Anerkennung als
Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erlöschen, wenn der Ausländer
- sich freiwillig durch Annahme
oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige
Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt,
1a. freiwillig in das Land, das er
aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er
sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich
dort niedergelassen hat,
- nach Verlust seiner
Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat,
- auf Antrag eine neue
Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates,
dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt oder
- auf sie verzichtet oder vor
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes
den Antrag zurücknimmt.
(2) Der Ausländer hat einen
Anerkennungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der
Ausländerbehörde abzugeben.
§ 73 Widerruf und
Rücknahme
(1) Die Anerkennung als
Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind
unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht
mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer
nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter
oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es
nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu
nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als
Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 3Satz 2 gilt nicht, wenn sich
der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende
Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(2) Die Anerkennung als
Asylberechtigter ist zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger
Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt
worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht
anerkannt werden könnte. Satz 1 ist auf die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft entsprechend anzuwenden.
(2a) Die Prüfung, ob die
Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme
nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren
nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist
der Ausländerbehörde mitzuteilen. Der Ausländerbehörde ist auch
mitzuteilen, welche Personen nach § 26 ihre Asylberechtigung oder
Flüchtlingseigenschaft von dem Ausländer ableiten und ob bei ihnen
die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 2b vorliegen. Ist
nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt,
steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im
Ermessen, es sei denn, der Widerruf oder die Rücknahme erfolgt, weil
die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
oder des § 3 Abs. 2 vorliegen.
(2b) In den Fällen des § 26 Abs. 1, 2
und 4 ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Die Anerkennung als
Asylberechtigter ist ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des
Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist,
erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer
nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden
könnte. In den Fällen des § 26 Abs. 4 ist die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die
Flüchtlingseigenschaft des Ausländers, von dem die Zuerkennung
abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird
und dem Ausländer nicht aus anderen Gründen die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte.
(2c) Bis zur Bestandskraft des
Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die
Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag.
(3) Die Entscheidung, ob die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes
vorliegen, ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu
widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(4) Die beabsichtigte Entscheidung
über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder
nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist dem Ausländer
schriftlich mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb eines Monats
schriftlich zu äußern. Hat sich der Ausländer innerhalb dieser Frist
nicht geäußert, ist nach Aktenlage zu entscheiden; der Ausländer ist
auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(5) Mitteilungen oder Entscheidungen
des Bundesamtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausländer
zuzustellen.
(6) Ist die Anerkennung als
Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder aus einem anderen
Grund nicht mehr wirksam, gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.
(7) Ist die Entscheidung über den
Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden, hat die
Prüfung nach Absatz 2a Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2008
zu erfolgen.
AsylVfG § 73a
Ausländische Anerkennung als Flüchtling
(1) Ist bei einem Ausländer, der von
einem ausländischen Staat als Flüchtling im Sinne des Abkommens über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist, die
Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf die
Bundesrepublik Deutschland übergegangen, so erlischt seine
Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland,
wenn einer der in § 72 Abs. 1 genannten Umstände eintritt. Der
Ausländer hat den Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde
abzugeben.
(2) Dem Ausländer wird die
Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland
entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. § 73 gilt
entsprechend.
§ 74 Klagefrist,
Zurückweisung verspäteten Vorbringens
(1) Die Klage gegen Entscheidungen
nach diesem Gesetz muß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der
Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 36
Abs. 3 Satz 1), ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben.
(2) Der Kläger hat die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem
Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. § 87b Abs. 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der Kläger ist über
die Verpflichtung nach Satz 1 und die Folgen der Fristversäumung zu
belehren. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt
unberührt.
§ 75 Aufschiebende
Wirkung der Klage
Die Klage gegen Entscheidungen nach
diesem Gesetz hat nur in den Fällen der § 38 Abs. 1 und § 73
aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Entscheidungen des
Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
des § 3 Abs. 2 widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat keine
aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
§ 76 Einzelrichter
(1) Die Kammer soll in der Regel in
Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer
Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher
Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem
Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer
mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein
Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach
Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer
zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der
Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) In Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als
Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die
Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn
er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.
(5) Ein Richter auf Probe darf in den
ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
§ 77 Entscheidung
des Gerichts
(1) In Streitigkeiten nach diesem
Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die
Entscheidung gefällt wird. § 74 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht sieht von einer
weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe
ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des
angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung
feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf
verzichten.
§ 78 Rechtsmittel
(1) Das Urteil des
Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten
nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich
unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn
nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das
Klagebegehren im übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet
abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den
Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die
Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts findet nicht
statt.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen,
wenn
- die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder
- das Urteil von einer
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- ein in § 138 der
Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend
gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muß das
angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus
denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des
Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das
Oberverwaltungsgericht durch Beschluß, der keiner Begründung bedarf.
2Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. 3Läßt
das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das
Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
einer Berufung bedarf es nicht.
(6) (weggefallen)
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2
der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
§ 79 Besondere
Vorschriften für das Berufungsverfahren
(1) In dem Verfahren vor dem
Oberverwaltungsgericht gilt in bezug auf Erklärungen und
Beweismittel, die der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs.
2 Satz 1 vorgebracht hat, § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend.
(2) § 130 Abs. 2 und 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.
§ 80 Ausschluß der
Beschwerde
Entscheidungen in
Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des §
133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde
angefochten werden.
§ 80a Ruhen des
Verfahrens
(1) Für das Klageverfahren gilt § 32a
Abs. 1 entsprechend. Das Ruhen hat auf den Lauf von Fristen für die
Einlegung oder Begründung von Rechtsbehelfen keinen Einfluß.
(2) Die Klage gilt als
zurückgenommen, wenn der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach
Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes
dem Gericht anzeigt, daß er das Klageverfahren fortführen will.
(3) Das Bundesamt unterrichtet das
Gericht unverzüglich über die Erteilung und den Ablauf der
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des
Aufenthaltsgesetzes.
§ 81 Nichtbetreiben
des Verfahrens
Die Klage gilt in einem gerichtlichen
Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das
Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat
nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der
Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden
Folgen hinzuweisen.
§ 82 Akteneinsicht
in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
In Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes wird Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des
Gerichts gewährt. Die Akten können dem bevollmächtigten Rechtsanwalt
zur Mitnahme in seine Wohnung oder Geschäftsräume übergeben werden,
wenn ausgeschlossen werden kann, daß sich das Verfahren dadurch
verzögert. Für die Versendung von Akten gilt Satz 2 entsprechend.
§ 83 Besondere
Spruchkörper
(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz
sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefaßt werden.
(2) Die Landesregierungen können bei
den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch
Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden und deren Sitz
bestimmten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere
Stellen übertragen. Die nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper sollen
ihren Sitz in räumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrichtungen haben.
§ 83a Unterrichtung
der Ausländerbehörde
Das Gericht darf der Ausländerbehörde
das Ergebnis eines Verfahrens formlos mitteilen.
§ 83b
Gerichtskosten, Gegenstandswert
(1) Gerichtskosten (Gebühren und
Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(2) In Streitigkeiten nach diesem
Gesetz beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die
Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen
nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von
Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000 Euro, in sonstigen
Klageverfahren 1.500 Euro. In Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach diesem
Gesetz beträgt der Gegenstandswert 1.500 Euro, im übrigen die Hälfte
des Wertes der Hauptsache. Sind mehrere natürliche Personen an
demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere
Person in Klageverfahren um 900 Euro und in Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes um 600 Euro.
Achter Abschnitt - Straf- und
Bußgeldvorschriften
§ 84 Verleitung zur
mißbräuchlichen Asylantragstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer
verleitet oder dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bundesamt
oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollständige
Angaben zu machen, um seine Anerkennung als Asylberechtigter oder
die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes vorliegen, zu ermöglichen.
(2) In besonders schweren Fällen ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- für eine in Absatz 1 bezeichnete
Handlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen
läßt oder
- wiederholt oder zugunsten von
mehr als fünf Ausländern handelt.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des
Absatzes 1 1. gewerbsmäßig oder 2. als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
handelt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 Nr.
1 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. In den Fällen des
Absatzes 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches
anzuwenden.
(6) Wer die Tat nach Absatz 1
zugunsten eines Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des
Strafgesetzbuches begeht, ist straffrei.
§ 84a Gewerbs- und
bandenmäßige Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84
Abs. 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(2) In minder schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die §§ 43a, 73d des
Strafgesetzbuches sind anzuwenden.
§ 85 Sonstige
Straftaten
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- entgegen § 50 Abs. 6, auch in
Verbindung mit § 71a Abs. 2 Satz 1, sich nicht unverzüglich zu
der angegebenen Stelle begibt,
- wiederholt einer
Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Auflage nach
§ 60 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, mit der die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit verboten oder beschränkt wird,
zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Anordnung
nach § 60 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3,
nicht rechtzeitig nachkommt oder
- entgegen § 61 Abs. 1, auch in
Verbindung mit § 71a Abs. 3, eine Erwerbstätigkeit ausübt.
§ 86
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt ein
Ausländer, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder
2, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Neunter Abschnitt - Übergangs- und
Schlußvorschriften
§ 87
Übergangsvorschriften
(1) Für das Verwaltungsverfahren
gelten folgende Übergangsvorschriften:
- Bereits begonnene Asylverfahren
sind nach bisher geltendem Recht zu Ende zu führen, wenn vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine Entscheidung
an die Ausländerbehörde zur Zustellung abgesandt hat. Ist das
Asylverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestandskräftig abgeschlossen, ist das Bundesamt für die
Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 des
Ausländergesetzes vorliegen, und für den Erlaß einer
Abschiebungsandrohung nur zuständig, wenn ein erneutes
Asylverfahren durchgeführt wird.
- Über Folgeanträge, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden sind, entscheidet
die Ausländerbehörde nach bisher geltendem Recht.
- Bei Ausländern, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Asylantrag gestellt haben,
richtet sich die Verteilung auf die Länder nach bisher geltendem
Recht.
(2) Für die Rechtsbehelfe und das
gerichtliche Verfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:
- In den Fällen des Absatzes 1 Nr.
1 und 2 richtet sich die Klagefrist nach bisher geltendem Recht;
die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich
nach § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
- Die Zulässigkeit eines
Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt richtet sich nach
bisher geltendem Recht, wenn der Verwaltungsakt vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegeben worden ist.
- Die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich
nach bisher geltendem Recht, wenn die Entscheidung vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen
anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
- Hat ein vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingelegter Rechtsbehelf nach bisher geltendem Recht
aufschiebende Wirkung, finden die Vorschriften dieses Gesetzes
über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung keine Anwendung.
- Ist in einem gerichtlichen
Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Aufforderung
nach § 33 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869), geändert
durch Artikel 7 § 13 in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes
vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), erlassen worden, gilt
insoweit diese Vorschrift fort.
§ 87a
Übergangsvorschriften aus Anlaß der am 1. Juli 1993 in Kraft
getretenen Änderungen
(1) Soweit in den folgenden
Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 26a und 34a auch
für Ausländer, die vor dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt
haben. Auf Ausländer, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder aus einem in der Anlage I bezeichneten Staat
eingereist sind, finden die §§ 27, 29 Abs. 1 und 2 entsprechende
Anwendung.
(2) Für das Verwaltungsverfahren
gelten folgende Übergangsvorschriften:
- § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3
und 4 findet Anwendung, wenn der Ausländer insoweit ergänzend
schriftlich belehrt worden ist.
- § 33 Abs. 2 gilt nur für
Ausländer, die nach dem 1. Juli 1993 in ihren Herkunftsstaat
ausreisen.
- Für Folgeanträge, die vor dem 1.
Juli 1993 gestellt worden sind, gelten die Vorschriften der §§
71 und 87 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung.
(3) Für die Rechtsbehelfe und das
gerichtliche Verfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:
- Die Zulässigkeit eines
Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt richtet sich nach dem
bis zum 1. Juli 1993 geltenden Recht, wenn der Verwaltungsakt
vor diesem Zeitpunkt bekanntgegeben worden ist.
- Die Zulässigkeit eines
Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich
nach dem bis zum 1. Juli 1993 geltenden Recht, wenn die
Entscheidung vor diesem Zeitpunkt verkündet oder von Amts wegen
anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
- § 76 Abs. 4 findet auf
Verfahren, die vor dem 1. Juli 1993 anhängig geworden sind,
keine Anwendung.
- Die Wirksamkeit einer vor dem 1.
Juli 1993 bereits erfolgten Übertragung auf den Einzelrichter
bleibt von § 76 Abs. 5 unberührt.
- § 83 Abs. 1 ist bis zum 31.
Dezember 1993 nicht anzuwenden.
§ 88
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium des Innern
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der
Europäischen Gemeinschaft und völkerrechtlichen Verträgen über die
Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren bestimmen,
insbesondere für
- Auf- und Wiederaufnahmeersuchen
an andere Staaten,
- Entscheidungen über Auf- und
Wiederaufnahmeersuchen anderer Staaten,
- den Informationsaustausch mit
anderen Staaten und der Europäischen Gemeinschaft sowie
Mitteilungen an die betroffenen Ausländer und
- die Erfassung, Übermittlung und
den Vergleich von Fingerabdrücken der betroffenen Ausländer.
(2) Das Bundesministerium des Innern
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten für die
Bescheinigung nach § 63 festzulegen.
(3) Die Landesregierung kann durch
Rechtsverordnung Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen
des Landes übertragen.
§ 89 Einschränkung
von Grundrechten
(1) Die Grundrechte der körperlichen
Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) Das Verfahren bei
Freiheitsentziehungen richtet sich nach dem Gesetz über das
gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
7 § 21 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002).
§ 90 Allgemeine
Verwaltungsvorschriften (aufgehoben)
AsylVfG Anlage I (zu
§ 26a)
Norwegen
Schweiz
AsylVfG Anlage II
(zu § 29a)
Ghana
Senegal

2002-2013
|