Gesetz über den
Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und
die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
in der ab dem 01.08.2012 geltenden Fassung, geändert durch
Artikel
1 G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224
Inhaltsübersicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Einreise und Aufenthalt im
Bundesgebiet
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 3 Passpflicht
§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 6 Visum
§ 7 Aufenthaltserlaubnis
§ 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
§ 9 Niederlassungserlaubnis
§ 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
§ 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten
§ 9c Lebensunterhalt
§ 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag
§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
§ 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen
Abschnitt 2
Einreise
§ 13 Grenzübertritt
§ 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
§ 15 Zurückweisung
§ 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer
Aufenthalt zum Zweck der
Ausbildung
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
§ 17 Sonstige Ausbildungszwecke
Aufenthalt zum Zweck der
Erwerbstätigkeit
§ 18 Beschäftigung
§ 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der
Beschäftigung
§
18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen
deutscher Hochschulen
§ 18c Aufenthaltstitel zur
Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte
§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
§
19a Blaue Karte EU
§ 20 Forschung
§ 21 Selbständige Tätigkeit
Abschnitt 5
Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen
§ 22 Aufnahme aus dem Ausland
§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden;
Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen
§ 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefallen
§ 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen
§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und
Heranwachsenden
§ 26 Dauer des Aufenthalts
Abschnitt 6
Aufenthalt aus familiären Gründen
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
§ 30 Ehegattennachzug
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
§ 32 Kindernachzug
§ 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
§ 34 Aufenthaltsrecht der Kinder
§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
§ 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
Abschnitt 7
Besondere Aufenthaltsrechte
§ 37 Recht auf Wiederkehr
§ 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
§ 38a Aufenthaltstitel für in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte
Abschnitt 8
Beteiligung der Bundesagentur für
Arbeit
§ 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung
§ 40 Versagungsgründe
§ 41 Widerruf der Zustimmung
§ 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
Integration
§ 43 Integrationskurs und -programm
§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
§ 45 Integrationsprogramm
Ordnungsrechtliche Vorschriften
§ 46 Ordnungsverfügungen
§ 47 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung
§ 48 Ausweisrechtliche Pflichten
§ 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität
§ 49a Fundpapier-Datenbank
§ 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank
Beendigung des Aufenthalts
Abschnitt 1
Begründung der Ausreisepflicht
§ 50 Ausreisepflicht
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von
Beschränkungen
§ 52 Widerruf
§ 53 Zwingende Ausweisung
§ 54 Ausweisung im Regelfall
§ 54a Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren
Sicherheit
§ 55 Ermessensausweisung
§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz
Abschnitt 2
Durchsetzung der Ausreisepflicht
§ 57 Zurückschiebung
§ 58 Abschiebung
§ 58a Abschiebungsanordnung
§ 59 Androhung der Abschiebung
§ 60 Verbot der Abschiebung
§ 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
§ 61 Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen
§ 62 Abschiebungshaft
Haftung und Gebühren
§ 63 Pflichten der Beförderungsunternehmer
§ 64 Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer
§ 65 Pflichten der Flughafenunternehmer
§ 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
§ 67 Umfang der Kostenhaftung
§ 68 Haftung für Lebensunterhalt
§ 69 Gebühren
§ 70 Verjährung
Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1
Zuständigkeiten
§ 71 Zuständigkeit
§ 71a Zuständigkeit und Unterrichtung
§ 72 Beteiligungserfordernisse
§ 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei
der Erteilung von Aufenthaltstiteln
§ 74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis
Abschnitt 1a
Durchbeförderung
§ 74a Durchbeförderung von Ausländern
Abschnitt 2
Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
§ 75 Aufgaben
§ 76 gestrichen
Abschnitt 3
Verwaltungsverfahren
§ 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
§ 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
§ 78a Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen,
Ausweisersatz und Bescheinigungen
§ 79 Entscheidung über den Aufenthalt
§ 80 Handlungsfähigkeit Minderjähriger
§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels
§ 82 Mitwirkung des Ausländers
§ 83 Beschränkung der Anfechtbarkeit
§ 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage
§ 85 Berechnung von Aufenthaltszeiten
Abschnitt 4
Datenschutz
§ 86 Erhebung personenbezogener Daten
§ 87 Übermittlungen an Ausländerbehörden
§ 88 Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen
Verwendungsregelungen
§ 88a Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit
Integrationsmaßnahmen
§ 89 Verfahren bei identitätssichernden und -feststellenden
Maßnahmen
§ 89a Verfahrensvorschriften für die Fundpapier-Datenbank
§ 90 Übermittlungen durch Ausländerbehörden
§ 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden
§ 90b Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden
§ 91 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten
§ 91a Register zum vorübergehenden Schutz
§ 91b Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge als Nationale Kontaktstelle
§ 91c Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der
Richtlinie 2003/109/EG
§ 91d Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der
Richtlinie 2004/114/EG
§ 91e Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden
Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
§ 91f
Auskünfte zur Durchführung der
Richtlinie 2009/50/EG innerhalb der Europäischen Union
Beauftragte für Flüchtlinge,
Migration und Integration
§ 92 Amt der Beauftragten
§ 93 Aufgaben
§ 94 Amtsbefugnisse
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 95 Strafvorschriften
§ 96 Einschleusen von Ausländern
§ 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges
Einschleusen
§ 98 Bußgeldvorschriften
Verordnungsermächtigungen;
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 99 Verordnungsermächtigung
§ 100 Sprachliche Anpassung
§ 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
§ 102 Fortgeltung sonstiger Aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen und
Anrechnung
§ 103 Anwendung bisherigen Rechts
§ 104 Übergangsregelungen
§ 104a Altfallregelung
§ 104b Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten
Ausländern
§ 105 Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen
§ 105a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
§ 105b Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem
Vordruckmuster
§ 106 Einschränkung von Grundrechten
§ 107 Stadtstaatenklausel
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes;
Anwendungsbereich
(1) Das Gesetz dient der Steuerung
und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik
Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter
Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der
wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der
Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung
der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es
regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und
die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen
bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz findet keine
Anwendung auf Ausländer,
- deren Rechtsstellung von dem
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt
ist,
- die nach Maßgabe der §§ 18 bis
20 des Gerichtsverfassungsgesetzes´nicht der deutschen
Gerichtsbarkeit unterliegen,
- soweit sie nach Maßgabe
völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und
konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler
Organisationen und Einrichtungen von
Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren
Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis
eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit
besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden
können.
(1) Ausländer ist jeder, der nicht
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
(2) Erwerbstätigkeit ist die
selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von
§
7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Der Lebensunterhalt eines
Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden
Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der
Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie
öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen
beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet
zu ermöglichen. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen
Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden
Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung
einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der
Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der
Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 16 als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel
in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein Betrag
in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung der
Kosten der Lebenshaltung. Das Bundesministerium des Innern gibt die
Mindestbeträge nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr
jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger
bekannt.
(4) Als ausreichender Wohnraum wird
nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines
Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung
genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für
Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit
und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die
Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.
(5) Ein Schengen-Visum ist der
einheitliche Sichtvermerk nach Maßgabe der als Schengen-Besitzstand
in das Gemeinschaftsrecht überführten Bestimmungen (ABl. EG 2000 Nr.
L 239 S. 1) und der nachfolgend ergangenen Rechtsakte.
(6) Vorübergehender Schutz im Sinne
dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der
Richtlinie 01/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über
Mindestnormenfür die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle
eines Massenzustroms von Vertriebenen und über Maßnahmen zur
Förderung einer ausgewogenen Verteilung der mit der Aufnahme dieser
Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbundenen Belastungen auf
die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).
(7) Langfristig
Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel
2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November
2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L
16 S. 44) verliehen und nicht entzogen wurde.
Einreise und Aufenthalt im
Bundesgebiet
Abschnitt 1
Allgemeines
(1) Ausländer dürfen nur in das
Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen
anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie
von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für
den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch
durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).
(2) Das Bundesministerium des Innern
oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen
vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen
anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der
Passpflicht zulassen.
(1) Ausländer bedürfen
für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet
eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der
Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas
anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens zur
Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September
1963 (BGBl. II 1964 S. 509) (Assoziationsabkommen
EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die
Aufenthaltstitel werden erteilt als
1.
Visum (§ 6),
2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a. Blaue Karte EU (§ 19a),
3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a).
Die für die
Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden
auch auf die Blaue Karte EU angewandt, sofern durch
Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz
bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der
Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss
erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der
Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur
erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat
oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der
Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig
ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die
Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(3) Ausländer dürfen eine
Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu
berechtigt. Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit anderen
entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn
sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen. Dies gilt nicht, wenn
dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung,
eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit
gestattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel
berechtigt sein muss. Wer im Bundesgebiet einen Ausländer
beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder
Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung
gerichtet ausübt, muss prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2
oder Satz 3 vorliegen.
(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen
auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig
sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
(5) Ein Ausländer, dem nach dem
Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist
verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine
Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
§ 5 Allgemeine
Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines
Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- der Lebensunterhalt gesichert
ist,
1a. die Identität und, falls er nicht
zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die
Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
- kein Ausweisungsgrund vorliegt,
- soweit kein Anspruch auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des
Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der
Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. und
- die Passpflicht nach § 3 erfüllt
wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer
- mit dem erforderlichen Visum
eingereist ist und
- die für die Erteilung
maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn
die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder
es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist,
das Visumverfahren nachzuholen.
(3) In den Fällen der Erteilung eines
Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3
ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, im Fall des § 25 Abs. 4a
von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des
Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines
Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung
der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des
Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf
hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender
Ausweisungsgründe, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen
Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist.
(4) Die Erteilung eines
Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe
nach § 54 Nr. 5 oder 5a vorliegt. Von Satz 1 können in begründeten
Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer
gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von
seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Das
Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann
in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den
Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs
Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
§ 6 Visum
(1) Einem Ausländer
können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
folgende Visa erteilt werden:
- 1.
-
ein Visum für
die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der
Schengen-Staaten oder für geplante
Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu drei
Monaten innerhalb einer Frist von sechs
Monaten von dem Tag der ersten Einreise an
(Schengen-Visum),
- 2.
-
ein
Flughafentransitvisum für die Durchreise
durch die internationalen Transitzonen der
Flughäfen.
(2) Schengen-Visa können
nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu
einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten
innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag
der ersten Einreise an verlängert werden. Für
weitere drei Monate innerhalb der betreffenden
Sechsmonatsfrist kann ein Schengen-Visum aus den in
Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG
genannten Gründen, zur Wahrung politischer
Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus
völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum
verlängert werden.
(3) Für längerfristige
Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet
(nationales Visum) erforderlich, das vor der
Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich
nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die
Blaue Karte EU, die
Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften. Die Dauer
des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen
Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer
Aufenthaltserlaubnis, Blauen
Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG angerechnet.
§ 7 Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein
befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden
Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten
Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem
Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist
unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu
befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die
Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so
kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
§ 8 Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis
(1) Auf die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf
die Erteilung.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in
der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies
bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt
bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.
(3) Vor der Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer
etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs
nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach §
44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem
Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht
kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei
wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem
Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der
Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das
gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der
Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts,
schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die
Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im
Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War
oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach
§ 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet
werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich
abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine
Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig
erfolgt ist.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf
die Verlängerung einer nach § 25 Abs. 1, 2, 3 oder Abs. 4a erteilten
Aufenthaltserlaubnis.
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist
ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz
ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen
werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die
Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- er seit fünf Jahren die
Aufenthaltserlaubnis besitzt,
- sein Lebensunterhalt gesichert
ist,
- er mindestens 60 Monate
Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen
Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder
Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens
nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von
Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend
angerechnet,
- Gründe der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder
der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter
Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem
Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
- ihm die Beschäftigung erlaubt
ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
- er im Besitz der sonstigen für
eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen
Erlaubnisse ist,
- er über ausreichende Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügt,
- er über Grundkenntnisse der
Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet verfügt und
- er über ausreichenden Wohnraum
für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr.
7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich
abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn
der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im
Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des
Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen,
wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache
mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen
Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a
Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet
war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2
und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3
genannten Gründen nicht erfüllen kann.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher
Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden.
Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen,
wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem
anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer
Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
- die Zeit des früheren Besitzes
einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn
der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer
Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen
liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die zum
Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet
werden höchstens vier Jahre,
- höchstens sechs Monate für jeden
Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen
der Aufenthaltserlaubnis führte,
- die Zeit eines rechtmäßigen
Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im
Bundesgebiet zur Hälfte.
(1) Die Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs.
1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts
anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG der
Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
(2) Einem Ausländer ist eine
Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG nach Artikel 2 Buchstabe b der
Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn
- er sich seit fünf Jahren mit
Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
- sein Lebensunterhalt und
derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat,
durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
- er über ausreichende Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügt,
- er über Grundkenntnisse der
Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet verfügt,
- Gründe der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder
der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter
Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem
Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
- er über ausreichenden Wohnraum
für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden
Familienangehörigen verfügt.
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs.
2 Satz 2 bis 5 entsprechend.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden,
wenn der Ausländer
- einen Aufenthaltstitel
nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2
erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
innehat; Gleiches gilt, wenn
er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt
hat und über den Antrag noch nicht abschließend entschieden
worden ist,
- in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union einen Antrag auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes
im Rahmen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder
als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen,
und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L
304 S. 12) gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des §
24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend
entschieden worden ist,
- in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in §
1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,
- sich mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder § 17 oder
- sich zu einem sonstigen seiner
Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält,
insbesondere
- auf Grund einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 18, wenn die Befristung der
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung
nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer
beruht,
- wenn die Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde
oder
- wenn seine
Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der
familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der
sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden
Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der
Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht
entstehen würde.
§ 9b Anrechnung von
Aufenthaltszeiten
(1)
Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet:
- Zeiten eines Aufenthalts
außerhalb des Bundesgebiets, in denen der Ausländer einen
Aufenthaltstitel besaß und
- sich wegen einer Entsendung
aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten hat, soweit
deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine von der
Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 bestimmte längere
Frist nicht überschritten hat, oder
- die Zeiten sechs
aufeinanderfolgende Monate und innerhalb des in § 9a Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate nicht
überschreiten,
- Zeiten eines früheren
Aufenthalts im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis,
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,
wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer
Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG war und die Niederlassungserlaubnis oder die
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG allein wegen eines Aufenthalts
außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder wegen
des Erwerbs der Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union erloschen ist, bis zu höchstens vier Jahre,
- Zeiten, in denen der Ausländer
freizügigkeitsberechtigt war,
- Zeiten eines rechtmäßigen
Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im
Bundesgebiet zur Hälfte.
Nicht angerechnet werden Zeiten
eines Aufenthalts nach § 9a Abs. 3 Nr. 5 und Zeiten des Aufenthalts,
in denen der Ausländer auch die Voraussetzungen des § 9a Abs. 3
Nr. 3 erfüllte. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets
unterbrechen den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht,
wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets nicht zum Erlöschen
des Aufenthaltstitels geführt hat; diese Zeiten werden bei der
Bestimmung der Gesamtdauer des Aufenthalts nach § 9a Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 nicht angerechnet. In allen übrigen Fällen unterbricht die
Ausreise aus dem Bundesgebiet den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1
Nr. 1.
(2) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
werden die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer eine Blaue
Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union erteilt wurde, wenn sich der Ausländer
1. in diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer
Blauen Karte EU mindestens 18 Monate aufgehalten hat und
2. bei Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als Inhaber der
Blauen Karte EU im Bundesgebiet aufhält.
Nicht angerechnet werden Zeiten, in denen sich der Ausländer nicht
in der Europäischen Union aufgehalten hat. Diese Zeiten unterbrechen
jedoch den Aufenthalt nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, wenn
sie zwölf aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten und
innerhalb des Zeitraums nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 insgesamt
18 Monate nicht überschreiten. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend
auf Familienangehörige des Ausländers anzuwenden, denen eine
Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30 oder 32 erteilt wurde.
§ 9c Lebensunterhalt
Feste und regelmäßige Einkünfte im
Sinne des § 9a Abs. 2 Nr. 2 liegen in der Regel vor, wenn
- der Ausländer seine steuerlichen
Verpflichtungen erfüllt hat,
- der Ausländer oder sein mit ihm
in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland
Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung
geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche,
geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert
war,
- der Ausländer und seine mit ihm
in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko
der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche
Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen,
unbefristeten oder sich automatisch verlängernden
Versicherungsschutz abgesichert sind und
- der Ausländer, der seine
regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu
der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen
dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
Bei Ehegatten, die in ehelicher
Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung nach
Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird. Als Beiträge oder
Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine
höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.
§ 10 Aufenthaltstitel bei
Asylantrag
(1) Einem Ausländer, der einen
Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss
des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines
gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde
und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der
Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
(2) Ein nach der Einreise des
Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter
Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes
ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen
Asylantrag gestellt hat.
(3) Einem Ausländer, dessen
Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen
Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein
Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden.
Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt
werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner
nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.
(1) Ein
Ausländer, der ausgewiesen,
zurückgeschoben oder abgeschoben worden
ist, darf nicht erneut in das
Bundesgebiet einreisen und sich darin
aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen
der Voraussetzungen eines Anspruchs nach
diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel
erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2
bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag
befristet. Die Frist ist unter
Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls festzusetzen und darf fünf
Jahre nur überschreiten, wenn der
Ausländer auf Grund einer
strafrechtlichen Verurteilung
ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm
eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung
ausgeht. Bei der Bemessung der Länge der
Frist wird berücksichtigt, ob der
Ausländer rechtzeitig und freiwillig
ausgereist ist. Die Frist beginnt mit
der Ausreise. Eine Befristung erfolgt
nicht, wenn ein Ausländer wegen eines
Verbrechens gegen den Frieden, eines
Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens
gegen die Menschlichkeit oder auf Grund
einer Abschiebungsanordnung nach § 58a
aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde.
Die oberste Landesbehörde kann im
Einzelfall Ausnahmen von Satz 7
zulassen.
(2) Vor
Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3
festgelegten Frist kann außer in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 7 dem
Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden,
das Bundesgebiet kurzfristig zu
betreten, wenn zwingende Gründe seine
Anwesenheit erfordern oder die Versagung
der Erlaubnis eine unbillige Härte
bedeuten würde. Im Falle des Absatzes 1
Satz 7 gilt Absatz 1 Satz 8
entsprechend.
§ 12 Geltungsbereich;
Nebenbestimmungen
(1) Der Aufenthaltstitel wird für das
Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des
Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
(2) Das Visum und die
Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert
werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere
einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden.
(3) Ein Ausländer hat den Teil des
Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde
einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu
verlassen.
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers,
der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich
beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht
werden.
(5) Die Ausländerbehörde kann dem
Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes
beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu
erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht,
zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine
unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei
Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen
erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
Abschnitt2
Einreise
§ 13 Grenzübertritt
(1) Die Einreise in das Bundesgebiet
und die Ausreise aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen
Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten
Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer
Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen
zugelassen sind. Ausländer sind verpflichtet, bei der Einreise und
der Ausreise einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz
gemäß § 3 Abs. 1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.
(2) An einer zugelassenen
Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer erst eingereist, wenn er die
Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat.
Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung
über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des
Asylverfahrensgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung
oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem
bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise
im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des
Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt. Im Übrigen ist ein
Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.
§ 14 Unerlaubte Einreise;
Ausnahme-Visum
(1) Die Einreise eines Ausländers in
das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
- einen erforderlichen Pass oder
Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
- den nach § 4 erforderlichen
Aufenthaltstitel nicht besitzt oder
- nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen
darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11
Abs. 2.
(2) Die mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.
§ 15 Zurückweisung
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt
einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.
(2) Ein Ausländer kann an der Grenze
zurückgewiesen werden, wenn
- ein Ausweisungsgrund vorliegt,
- der begründete Verdacht besteht,
dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient,
2a. er nur über ein Schengen-Visum
verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht
befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine
Erwerbstätigkeit auszuüben oder
- er die Voraussetzungen für die
Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel
5 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.
(3) Ein Ausländer, der für einen
vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines
Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt.
(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5, und 7 bis 9
ist entsprechend anzuwenden. Ein Ausländer, der einen Asylantrag
gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der
Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des
Asylverfahrensgesetzes gestattet ist.
(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung
der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft)
genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist
und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist §
62 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. In den Fällen, in denen der
Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt, findet
Absatz 1 keine Anwendung.
(6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg
in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2 eingereist,
sondern zurückgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines
Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine
Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wenn Zurückweisungshaft
nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausländers im
Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1
bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte
deren Zeitpunkt nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der
zuständigen Behörden von der Ankunft, der richterlichen Anordnung.
Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur
zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten
ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 15a Verteilung unerlaubt
eingereister Ausländer
(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer,
die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung
der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der
Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der
Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung
eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen
Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort
verteilt zu werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine
vom Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale
Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung keinen
abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung
von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu
sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte
Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Weist der
Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine
Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren
minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die
der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei
der Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) Die Ausländerbehörden können die
Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die
Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen nach
Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine nach Satz 1
getroffene Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die Klage
hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die zentrale Verteilungsstelle
benennt der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den
Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Hat
das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine
Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene
aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig.
Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund
der Aufnahmequote nach § 45 des Asylverfahrensgesetzes und der
vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte
Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des
Asylverfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Behörde, die die Verteilung
nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3
Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung
festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des
Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländerbehörde
übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung
veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der
Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen
Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre
minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu
verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu
wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens
jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung
eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der
Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50
Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des
Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung
findet kein Widerpruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende
Wirkung. Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine
Verteilanordnung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer
Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.
(5) Die zuständigen Behörden können
dem Ausländer nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem
anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel wird der
Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des
aufnehmenden Landes angerechnet.
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis
5 gelten nicht für Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005
eingereist sind.
Abschnitt 3
Aufenthalt zum Zweck der
Ausbildung
§ 16 Studium; Sprachkurse;
Schulbesuch
(1) Einem Ausländer kann zum Zweck
des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des
Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den
Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden,
wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden
ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von
Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die
Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits
berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen
erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt
mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden
Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert
werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in
einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
(1a) Einem Ausländer kann auch zum
Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Der Aufenthalt als Studienbewerber darf höchstens neun Monate
betragen.
(2) Während des Aufenthalts nach
Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen
anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern
nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis
berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt
120 Tage oder 240
halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur
Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht während des
Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des
Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit und bei einem Aufenthalt
nach Absatz 1a.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die
Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur
Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er
nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a
und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während
dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9
findet keine Anwendung.
(5) Einem Ausländer kann
eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen,
die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in
Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden.
Absatz 2 gilt entsprechend.
(5a) Dient der
Schulbesuch nach Absatz 5 einer qualifizierten
Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis
zur Ausübung einer von der Ausbildung unabhängigen
Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.
(5b) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten
Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu
einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen
Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der
§§ 18 und 21 von Ausländern besetzt werden darf,
verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt
während dieses Zeitraums zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung.
(6) Einem Ausländer, dem von einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel
zum Zweck des Studiums erteilt wurde, der in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die
Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums
oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten
Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375
S. 12) fällt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck
erteilt, wenn er
- einen Teil seines Studiums an
einer Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet durchführen möchte,
weil er im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist,
einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchzuführen
oder
- die Voraussetzungen nach Absatz
1 erfüllt und einen Teil eines von ihm in dem anderen
Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bundesgebiet
fortführen oder durch ein Studium im Bundesgebiet ergänzen
möchte und
- an einem Austauschprogramm
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an
einem Austauschprogramm der Europäischen Union teilnimmt
oder
- in dem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union für die Dauer von mindestens zwei
Jahren zum Studium zugelassen worden ist.
Ein Ausländer, der einen
Aufenthaltstitel nach Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zuständigen
Behörde Unterlagen zu seiner akademischen Vorbildung und zum
beabsichtigten Studium in Deutschland vorzulegen, die die
Fortführung oder Ergänzung des bisherigen Studiums durch das Studium
im Bundesgebiet belegen. § 9 ist nicht anzuwenden.
(7) Sofern der Ausländer das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge
berechtigten Personen dem geplanten Aufenthalt zustimmen.
§ 17 Sonstige
Ausbildungszwecke
(1) Einem Ausländer kann eine
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und
Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach
§ 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder
zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und
Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig
ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die
Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu
übernehmen. § 16 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung,
berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der
Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je
Woche.
(3) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung
kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines
diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den
Bestimmungen der §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt werden darf,
verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während
dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet
keine Anwendung.
Aufenthalt zum Zweck der
Erwerbstätigkeit
§ 18 Beschäftigung
(1) Die Zulassung ausländischer
Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des
Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der
Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die
Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge
bleiben unberührt.
(2) Einem Ausländer kann ein
Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden,
wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder
durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche
Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen
bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit
sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur
Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte
Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies
durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der
Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung
zulässig ist.
(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung
einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte
Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in
einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach §
42 zugelassen worden ist. Im begründeten Einzelfall kann eine
Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an
der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales,
wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
(5) Ein Aufenthaltstitel nach
Absatz 2, § 19 oder
§ 19a darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes
Arbeitsplatzangebot
vorliegt und eine Berufsausübungserlaubnis, soweit diese
vorgeschrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist.
(6) Die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach
Absatz 2, § 19 oder § 19a, der auf Grund dieses Gesetzes, einer
Rechtsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht
der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, kann versagt
werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der bei
zustimmungspflichtigen Beschäftigungen zur Versagung der Zustimmung
nach § 40 Absatz 2 Nummer 3 berechtigen würde.
§ 18a
Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der
Beschäftigung
(1) Einem geduldeten Ausländer kann
eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen
Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die
Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer
- im Bundesgebiet
- eine qualifizierte
Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder
vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein
Hochschulstudium abgeschlossen hat oder
- mit einem anerkannten oder
einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren
ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren
ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung
ausgeübt hat, oder
- als Fachkraft seit drei
Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die
eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und
innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der
Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen
nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur
Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung
angewiesen war, und
- über ausreichenden Wohnraum
verfügt,
- über ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt,
- die Ausländerbehörde nicht
vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände
getäuscht hat,
- behördliche Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder
behindert hat,
- keine Bezüge zu extremistischen
oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht
unterstützt und
- nicht wegen einer im
Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde,
wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis
zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem
Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von
Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht
bleiben.
(2) Über die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung nach
§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entschieden. § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5
gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung
einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden
Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann
abweichend von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 und, in den Fällen
des § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrensgesetzes. auch abweichend
von § 10 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden
§ 18b
Niederlassungserlaubnis für
Absolventen deutscher Hochschulen
Einem Ausländer, der sein
Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im
Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine
Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn
1. er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den
§§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,
2. er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz
innehat,
3. er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder
freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf
vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung oder eines
Versicherungsunternehmens nachweist und
4. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt
entsprechend.
§ 18c
Aufenthaltstitel zur
Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte
(1) Einem Ausländer, der
über einen deutschen oder anerkannten oder einem
deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren
ausländischen Hochschulabschluss verfügt und dessen
Lebensunterhalt gesichert ist, kann ein Aufenthaltstitel
zur Suche nach einem der Qualifikation angemessenen
Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt werden. Der
Aufenthaltstitel berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit.
(2) Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels über den in
Absatz 1 genannten Höchstzeitraum hinaus ist
ausgeschlossen. Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 1 kann
erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach
seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland
aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage
eines Aufenthaltstitels nach Absatz 1 im Bundesgebiet
aufgehalten hat.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ausländer, die
sich mit einem Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck
im Bundesgebiet aufhalten.
(1) Einem hoch qualifizierten
Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis
erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39
zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder
zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die
Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist,
dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik
Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche
Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann bestimmen, dass
die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung
der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle
bedarf.
(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1
sind insbesondere
1. Wissenschaftler mit besonderen
fachlichen Kenntnissen oder
2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche
Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.
§ 19a
Blaue Karte EU
(1) Einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU nach der
Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über
die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von
Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer
hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom
18.6.2009, S. 17) zum Zweck einer seiner Qualifikation
angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn
1. er
a) einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder
einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren
ausländischen Hochschulabschluss besitzt oder
b) soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt,
eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung
nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt,
2. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat
oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder
zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die
Blaue Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit nach § 39 erteilt werden kann, und
3. er ein Gehalt erhält, das mindestens dem Betrag
entspricht, der durch Rechtsverordnung nach Absatz 2
bestimmt ist.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:
1. die Höhe des Gehalts nach Absatz 1 Nummer 3,
2. Berufe, in denen die einem Hochschulabschluss
vergleichbare Qualifikation durch mindestens fünfjährige
Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, und
3. Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten
die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist,
weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten
Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht.
Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 2 bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die Blaue Karte EU wird bei erstmaliger Erteilung
auf höchstens vier Jahre befristet. Beträgt die Dauer
des Arbeitsvertrags weniger als vier Jahre, wird die
Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags
zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert.
(4) Für jeden Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer
Blauen Karte EU ist in den ersten zwei Jahren der
Beschäftigung die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde
erforderlich; die Erlaubnis wird erteilt, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
(5) Eine Blaue Karte EU wird nicht erteilt an Ausländer,
1. die die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 3 Nummer 1
oder 2 erfüllen,
2. die einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen
nach § 60 Absatz 5 oder 7 Satz 1 oder nach § 60a
Absatz 2 Satz 1 gestellt haben,
3. deren Einreise in einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union Verpflichtungen unterliegt, die sich
aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der
Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter
Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und
investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten,
4. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als
Saisonarbeitnehmer zugelassen wurden,
5. die im Besitz einer Duldung nach § 60a sind,
6. die unter die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die
Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung
von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1)
fallen, für die Dauer ihrer Entsendung nach Deutschland,
oder
7. die auf Grund von Übereinkommen zwischen der
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Drittstaaten anderseits ein Recht auf freien
Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger
gleichwertig ist.
(6) Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine
Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens
33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat
und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet
hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf
vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung oder eines
Versicherungsunternehmens nachweist und die
Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4
bis 9 vorliegen. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt
entsprechend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21
Monate, wenn der Ausländer deutsche Sprachkenntnisse der
Stufe B1 nachweist.
(1) Einem Ausländer wird eine
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt, wenn
- er eine wirksame
Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens
mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die für die
Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im
Bundesgebiet nach der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12.
Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für
Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung (ABl. EU Nr. L 289 S. 15) vorgesehenen besonderen
Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist,
und
- die anerkannte
Forschungseinrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten
verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monaten
nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen für
- den Lebensunterhalt des
Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union und
- eine Abschiebung des
Ausländers.
(2) Von dem Erfordernis des Absatzes
1 Nr. 2 soll abgesehen werden, wenn die Tätigkeit der
Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln
finanziert wird. Es kann davon abgesehen werden, wenn an dem
Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 abgegebenen Erklärungen sind § 66 Abs.
5, § 67 Abs. 3 sowie § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4
entsprechend anzuwenden.
(3) Die Forschungseinrichtung kann
die Erklärung nach Absatz 1 Nr. 2 auch gegenüber der für ihre
Anerkennung zuständigen Stelle allgemein für sämtliche Ausländer
abgeben, denen auf Grund einer mit ihr geschlossenen
Aufnahmevereinbarung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird für
mindestens ein Jahr erteilt. Wenn das Forschungsvorhaben in einem
kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, wird die Aufenthaltserlaubnis
abweichend von Satz 1 auf die Dauer des Forschungsvorhabens
befristet.
(5) Ausländern, die einen
Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie 2005/71/EG
besitzen, ist zur Durchführung von Teilen des Forschungsvorhabens im
Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zu erteilen.
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten wird die
Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 1 erfüllt sind. § 9 ist nicht anzuwenden.
(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach
den Absätzen 1 und 5 Satz 2 berechtigt zur Aufnahme der
Forschungstätigkeit bei der in der
Aufnahmevereinbarung bezeichneten
Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der
Lehre. Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts
führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung. Ein Ausländer, der die
Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 1 erfüllt, darf für einen
Zeitraum von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten eine
Erwerbstätigkeit nach Satz 1 auch ohne Aufenthaltstitel ausüben.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht
für Ausländer,
- die sich in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union aufhalten, weil sie einen Antrag auf
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung
subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG gestellt
haben,
- die sich im Rahmen einer
Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union aufhalten,
- deren Abschiebung in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde,
- deren Forschungstätigkeit
Bestandteil eines Promotionsstudiums ist oder
- die von einer
Forschungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union an eine deutsche Forschungseinrichtung als
Arbeitnehmer entsandt werden.
(1) Einem Ausländer kann eine
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
erteilt werden, wenn
- ein wirtschaftliches Interesse
oder ein regionales Bedürfnis besteht,
- die Tätigkeit positive
Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
- die Finanzierung der Umsetzung
durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Beurteilung der Voraussetzungen
nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach
der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den
unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des
Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und
Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung.
Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit
fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die
öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die
Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden,
wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit bestehen.
(2a) Einem Ausländer, der
sein Studium an einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschule oder vergleichbaren
Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich
abgeschlossen hat oder der als Forscher oder
Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 oder
§ 20 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit abweichend von
Absatz 1 erteilt werden. Die beabsichtigte selbständige
Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der
Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der
Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen
lassen.
(3) Ausländern, die älter sind als 45
Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie
über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf
längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von
§ 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der
Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und
der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer
Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten
hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist.
(5) Einem Ausländer kann eine
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit
abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis
zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre
Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend
anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(6) Einem Ausländer, dem eine
Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder
erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks
die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die
nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt
wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.
Abschnitt 5
Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen
§ 22 Aufnahme aus dem Ausland
Einem Ausländer kann für die Aufnahme
aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären
Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine
Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des
Innern oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer
Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.
Im Falle des Satzes 2 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
§
23 Aufenthaltsgewährung
durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten
politischen Interessen
(1) Die oberste Landesbehörde kann
aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung
politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass
Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten
Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die
Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine
Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der
Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium des Innern.
(2) Das Bundesministerium des Innern
kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten
Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge Ausländern aus bestinmuen Staaten oder in sonstiger
Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein
Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht
statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der
Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis
kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. Die
Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass
§ 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.
(1) Die oberste Landesbehörde darf
anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig
ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs-
und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung
durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum
ersucht (Härtefallersuchen). Die Anordnung kann im Einzelfall unter
Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt des
Ausländers gesichert ist oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68
abgegeben wird. Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel
ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem
Gewicht begangen hat. Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht
ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen
Rechte des Ausländers.
(2) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach
Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe und
qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung nach
Absatz 1 Satz 2 einschließlich vom Verpflichtungsgeber zu
erfüllender Voraussetzungen zu bestimmen sowie die
Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Stellen zu
übertragen. Die Härtefallkommissionen werden ausschließlich im Wege
der Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, dass eine
Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst
oder eine bestimmte Entscheidung trifft. Die Entscheidung für ein
Härtefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der
Härtefallkommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die
weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.
(3) Verzieht ein
sozialhilfebedürftiger Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach
Absatz 1 erteilt wurde, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen
Leistungsträgers, ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen
Zuständigkeitsbereich eine Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis
erteilt hat, längstens für die Dauer von drei Jahren ab Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger
der Sozialhilfe zur Kostenerstattung verpflichtet. Dies gilt
entsprechend für die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch genannten Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts.
§ 24 Aufenthaltsgewährung zum
vorübergehenden Schutz
(1) Einem Ausländer, dem auf Grund
eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der
Richtlinie 01/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der
seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu
werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie
bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt.
(2) Die Gewährung von vorübergehendem
Schutz ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2
des Asylverfahrensgesetzes oder des § 60 Abs. 8 Satz 1 vorliegen;
die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen.
(3) Die Ausländer im Sinne des
Absatzes 1 werden auf die Länder verteilt. Die Länder können
Kontingente für die Aufnahme zum vorübergehenden Schutz und die
Verteilung vereinbaren. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Solange die Länder für
die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt
der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel.
(4) Die oberste Landesbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle erlässt eine Zuweisungsentscheidung.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung innerhalb
der Länder durch Rechtsverordnung zu regeln, sie können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt;
§ 50 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende
Anwendung. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Der Ausländer hat keinen Anspruch
darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort
aufzuhalten. Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt
an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Absätzen 3 und 4 zugewiesen
wurde.
(6) Die Ausübung einer selbständigen
Tätigkeit darf nicht ausgeschlossen werden. Für die Ausübung einer
Beschäftigung gilt § 4 Abs. 2.
(7) Der Ausländer wird über die mit
dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten
schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet.
§ 25 Aufenthalt aus
humanitären Gründen
(1) Einem Ausländer ist eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als
Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer
aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
gilt der Aufenthalt als erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(2) Einem Ausländer ist eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
hat (§ 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes). Absatz 1 Satz 2 bis 4
gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot
nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 vorliegt. Die
Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen
anderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer wiederholt
oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt oder
schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- ein Verbrechen gegen den
Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke
begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen
bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
- eine Straftat von erheblicher
Bedeutung begangen hat,
- sich Handlungen zuschulden
kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten
Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der
Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen,
oder
- eine Gefahr für die
Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden
Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange
dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche
öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im
Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend
von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer
Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den
Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(4a) Einem
Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder § 233a
des Strafgesetzbuches wurde, kann abweichend von § 11 Abs. 1, auch
wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden
Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die
Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- seine vorübergehende Anwesenheit
im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von
der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht
erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des
Sachverhalts erschwert wäre,
- er jede Verbindung zu den
Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu
haben, abgebrochen hat und
- er seine Bereitschaft erklärt
hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge
auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar
ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem
Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen
ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die
Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist. Eine
Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer
unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des
Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht
oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, oder
zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse
nicht erfüllt.
§
25a Aufenthaltsgewährung
bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden
(1) Einem geduldeten Ausländer, der
in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14.
Lebensjahres eingereist ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden, wenn
- er sich seit sechs Jahren
ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer
Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält,
- er sechs Jahre erfolgreich im
Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen
anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat und
- der Antrag auf Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung
des 21. Lebensjahres gestellt wird,
sofern gewährleistet erscheint, dass
er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse
in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen
kann. Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer
schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium
befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur
Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund
eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner
Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt
ist. Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz
2 erteilt werden, wenn die Ablehnung nach § 30 Absatz 3 des
Asylverfahrensgesetzes einen Antrag nach § 14a des
Asylverfahrensgesetzes betrifft.
(2) Den Eltern oder einem allein
personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen
Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt,
kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
- die Abschiebung nicht aufgrund
falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die
Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung
zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von
Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird und
- der Lebensunterhalt eigenständig
durch Erwerbstätigkeit gesichert ist.
Minderjährigen Kindern eines
Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 besitzt, kann
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit ihm in
familiärer Lebensgemeinschaft leben.
(3) Die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der
Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen
Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50
Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach
diesem Gesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern
begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
§ 26 Dauer des Aufenthalts
(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach
diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und
verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5
jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch
nicht mindestens achtzehn Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
In den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 wird die Aufenthaltserlaubnis
für drei Jahre erteilt, in den Fällen des § 25 Abs. 3 für mindestens
ein Jahr. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a wird für
jeweils sechs Monate erteilt und verlängert; in begründeten Fällen
ist eine längere Geltungsdauer zulässig.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf
nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die
sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe
entfallen sind.
(3) Einem Ausländer, der seit drei
Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt,
ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a des
Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für
den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer,
der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem
Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn
die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen
vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die
Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die
vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist
sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.
Aufenthalt aus familiären Gründen
§ 27 Grundsatz des
Familiennachzugs
(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur
Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im
Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug)
wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des
Grundgesetzes erteilt und verlängert.
(1a) Ein Familiennachzug wird nicht
zugelassen, wenn
- feststeht, dass die Ehe oder das
Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck
geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise
in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
- tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der
Ehe genötigt wurde.
(2) Für die Herstellung und Wahrung
einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden
die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31
sowie § 51 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(3) Die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt
werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für
den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen
Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann
abgesehen werden.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum
Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den
Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt
werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen
Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug
stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20,
§ 38a oder eine Blaue Karte EU
besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht länger gelten
als der Pass oder Passersatz des Familienangehörigen. Im Übrigen ist
die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu
erteilen.
§ 28 Familiennachzug zu
Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem
ausländischen
- Ehegatten eines Deutschen,
- minderjährigen ledigen Kind
eines Deutschen,
- Elternteil eines minderjährigen
ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen.
Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen
des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs.
1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen
ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft
schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2,
Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1
entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Ausländer ist in der Regel
eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre
Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht,
kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in
deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die
Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre
Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der
Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des
Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet
tritt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige
findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis
berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
§ 29 Familiennachzug zu
Ausländern
(1) Für den Familiennachzug zu einem
Ausländer muss
- der Ausländer eine
Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG, Aufenthaltserlaubnis
oder eine Blaue Karte EU besitzen und
- ausreichender Wohnraum zur
Verfügung stehen.
(2) Bei dem Ehegatten und dem
minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine
Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, kann von den
Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes 1 Nr. 2
abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen
Voraussetzungen abzusehen, wenn
- der im Zuge des Familiennachzugs
erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als
Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gestellt wird und
- die Herstellung der familiären
Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine
Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich
ist.
Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist
wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers
gewahrt.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem
Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine
Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3
besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur
Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland
erteilt werden. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug
wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 bis 5, § 25a Abs. 1 und 2, § 104a
Abs. 1 Satz 1 und § 104b nicht gewährt.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem
Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder
dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5
Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender
Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und
- die familiäre Lebensgemeinschaft
im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und
- der Familienangehörige aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird
oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und
schutzbedürftig ist.
Die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige eines
Ausländers, dem vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt
wurde, richtet sich nach § 36. Auf die nach diesem Absatz
aufgenommenen Familienangehörigen findet § 24 Anwendung.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis
berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
- soweit der Ausländer, zu dem der
Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt ist oder
- wenn der Ausländer, zu dem der
Familiennachzug stattfindet, einen Aufenthaltstitel nach
den §§ 19a oder 20 besitzt oder
- wenn die eheliche
Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im
Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des
Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit
einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder dessen
Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer
Verlängerung ausgeschlossen ist.
§ 30 Ehegattennachzug
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers
ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
- beide Ehegatten das 18.
Lebensjahr vollendet haben,
- der Ehegatte sich zumindest auf
einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
- der Ausländer
- eine Niederlassungserlaubnis
besitzt,
- eine Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG besitzt,
- eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 20 oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt,
- seit zwei Jahren eine
Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis
nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen
oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis
besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die
Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich
über ein Jahr betragen wird,
- eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft
bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand,
in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
- eine
Blaue Karte EU besitzt.
Satz 1 Nr. 1 und 2 ist für die
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
- der Ausländer einen
Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe
bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das
Bundesgebiet verlegt hat
- der Ausländer unmittelbar vor
der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §
20 war oder
- die Voraussetzungen des Satzes 1
Nr. 3 Buchstabe f vorliegen.
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
- der Ausländer einen
Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3
besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen
Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
- der Ehegatte wegen einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der
deutschen Sprache nachzuweisen,
- bei dem Ehegatten ein erkennbar
geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4
erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen
Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf
Teilnahme am Integrationskurs hätte,
- der Ausländer wegen seiner
Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein
Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und
sich darin aufhalten darf oder
- der Ausländer
im Besitz einer Blauen Karte EU ist.
(2)
Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer
besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine
Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e
abgesehen werden.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann
abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert
werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig
mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem
Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine
Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.
§ 31 Eigenständiges
Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des
Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des
Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr
verlängert, wenn
- die eheliche Lebensgemeinschaft
seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden
hat oder
- der Ausländer gestorben ist,
während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die Verlängerung
aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig
beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die
Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem
Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG erteilt werden darf, weil dies durch eine
Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine
Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2
ausgeschlossen ist. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit.
(2) Von der Voraussetzung des
dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft
im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es
zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem
Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für
den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn
dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen
Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine
erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder
wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen
Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft
unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte
Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt
auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer
Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch
kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn
der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen
nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des
Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch
Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert
ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis
zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von
Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des
Absatzes 2 Satz 3 nicht entgegen. Danach kann die
Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen
für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen.
§ 32 Kindernachzug
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind
eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1
oder 2 oder eine
Niederlassungserlaubnis
nach § 26 Abs. 3 besitzt,
1a. der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Blaue
Karte EU oder eine
Niederlassungserlaubnis
nach § 19 besitzt oder die Eltern ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im
Bundesgebiet haben und mindestens ein Elternteil eine
Blaue Karte
EU oder eine
Niederlassungserlaubnis nach § 19 besitzt oder
2. beide Eltern oder der allein
personensorgeberechtigte Elternteil eine
Aufenthaltserlaubnis,
Niederlassungserlaubnis
oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das
Kind seinen
Lebensmittelpunkt
zusammen mit seinen Eltern oder dem allein
personensorgeberechtigten
Elternteil in das
Bundesgebiet verlegt.
(2) Einem minderjährigen ledigen
Kind, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache
beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund
seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die
Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann,
und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil
eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG besitzen.
(2a) Dem minderjährigen ledigen Kind
eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt,
ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die familiäre
Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen
Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines
langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt. Dasselbe gilt, wenn der
Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besaß.
(3) Dem minderjährigen ledigen Kind
eines Ausländers, welches das sechzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide
Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine
Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG besitzen.
(4) Im Übrigen kann dem
minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände
des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich
ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu
berücksichtigen.
§ 33 Geburt eines Kindes im
Bundesgebiet
Einem Kind, das im Bundesgebiet
geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von
Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein
Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis
oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Wenn zum
Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein
personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine
Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die
Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der Aufenthalt eines im
Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum
Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei
aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen
visumfreien Aufenthalts als erlaubt.
§ 34 Aufenthaltsrecht der
Kinder
(1) Die einem Kind erteilte
Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29
Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter
Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt und das Kind mit ihm
in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner
Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.
(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit
wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem
eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht.
Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder wenn die Aufenthaltserlaubnis
in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann
verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der
Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
noch nicht vorliegen.
§ 35
Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
(1) Einem minderjährigen Ausländer,
der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist
abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen,
wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit
fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche
gilt, wenn
- der Ausländer volljährig und
seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
- er über ausreichende Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügt und
- sein Lebensunterhalt gesichert
ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem
anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss
führt.
(2) Auf die nach Absatz 1
erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in
der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer
außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.
(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
- ein auf dem persönlichen
Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,
- der Ausländer in den letzten
drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer
Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von
mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90
Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer
Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
- der Lebensunterhalt nicht ohne
Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer
befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten
schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die
Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis
verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder
Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe
ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum
Ablauf der Bewährungszeit verlängert.
(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist
abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt
werden können.
§ 36 Nachzug der Eltern und
sonstiger Familienangehöriger
(1) Den Eltern eines minderjährigen
Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs.
2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, ist
abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein sorgeberechtigter
Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
(2) Sonstigen Familienangehörigen
eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte
erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs.
3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34
entsprechend anzuwenden.
Besondere Aufenthaltsrechte
§ 37 Recht auf Wiederkehr
(1) Einem Ausländer, der als
Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
- der Ausländer sich vor seiner
Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und
sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
- sein Lebensunterhalt aus eigener
Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung
gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren
übernommen hat, und
- der Antrag auf Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung
des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der
Ausreise gestellt wird.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(2) Zur Vermeidung einer besonderen
Härte kann von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten
Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der
Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben
hat.
(2a) Von den in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen werden,
wenn der Ausländer rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem
empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der
Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde, er den Antrag auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach
Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jahren
seit der Ausreise, stellt, und gewährleistet erscheint, dass er sich
aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die
Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 1, soll ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er
rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland
abgehalten wurde und er den Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der
Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der
Ausreise, stellt. Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,
- wenn der Ausländer ausgewiesen
worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das
Bundesgebiet verließ,
- wenn ein Ausweisungsgrund
vorliegt oder
- solange der Ausländer
minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet
nicht gewährleistet ist.
(4) Der Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt
nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die
Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.
(5) Einem Ausländer, der von einem
Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise
mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
(1) Einem ehemaligen Deutschen ist
- eine Niederlassungserlaubnis zu
erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Bundesgebiet hatte,
- eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Bundesgebiet hatte.
Der Antrag auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach
Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. §
81 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Einem ehemaligen Deutschen, der
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(3) In besonderen Fällen kann der
Aufenthaltstitel nach Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt
werden.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis nach
Absatz 1 oder 2 berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist innerhalb der Antragsfrist des
Absatzes 1 Satz 2 und im Fall der Antragstellung bis zur
Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag erlaubt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden
entsprechende Anwendung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von
ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als Deutscher
behandelt wurde.
§
38a Aufenthaltserlaubnis
für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig
Aufenthaltsberechtigte
(1) Einem Ausländer, der in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung
eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im
Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
Ausländer,die
- von einem
Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden
Dienstleistungserbringung entsandt werden,
- sonst grenzüberschreitende
Dienstleistungen erbringen wollen oder
- sich zur Ausübung einer
Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten
oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer
aufnehmen wollen.
(3) Der Aufenthaltstitel nach
Absatz 1 berechtigt nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn
die in § 18 Abs. 2, den §§ 19, 19a, 20
oder § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der
Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige
Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16 und 17 entsprechend
anzuwenden. In den Fällen des § 17 wird der Aufenthaltstitel ohne
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
(4) Eine nach Absatz 1 erteilte
Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer
Nebenbestimmung nach § 39 Abs. 4 versehen werden. Der in Satz 1
genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer
Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz
1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Beteiligung der Bundesanstalt für
Arbeit
§ 39 Zustimmung zur
Ausländerbeschäftigung
(1) Ein Aufenthaltstitel, der einem
Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch
Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung
kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen
Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung
bestimmt ist.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann
der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
Beschäftigung nach § 18 oder einer Blauen Karte
EU nach § 19a zustimmen, wenn
1.
a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der
Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige,
nicht ergeben,
b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die
diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt
sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen
Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben,
nicht zur Verfügung stehen oder
2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für
einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige
festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit
ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch
verantwortbar ist,
und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als
vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Für die
Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen
gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit
Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können. Der
Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der
dafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur für Arbeit
Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige
Arbeitsbedingungen zu erteilen.
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei
Aufenthalten zu anderen Zwecken der Abschnitte 3, 5, 6 oder 7 eine
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer
Beschäftigung erforderlich ist.
(4) Die Zustimmung kann die Dauer und
die berufliche Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf
bestimmte Betriebe oder Bezirke beschränken.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann
der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 zustimmen,
wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers nachteilige
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben.
(6) Staatsangehörigen derjenigen
Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt
zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) oder nach dem Vertrag
vom 25.04.2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und
Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der
Europäischen Union beigetreten sind, kann von der Bundesagentur für
Arbeit eine Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung
voraussetzt, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt
werden, soweit nach Maßgabe dieser Verträge von den
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichende
Regelungen Anwendung finden. Ihnen ist Vorrang gegenüber zum Zweck
der Beschäftigung einreisenden Staatsangehörigen aus Drittstaaten zu
gewähren.
§ 40 Versagungsgründe
(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu
versagen, wenn
- das Arbeitsverhältnis auf Grund
einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande
gekommen ist,
- der Arbeitnehmer als
Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.
(2) Die Zustimmung kann versagt
werden, wenn
1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 bis 13 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch, §§ 10, 10a oder § 11 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft
verstoßen hat,
2. wichtige Gründe in der Person des Ausländers
vorliegen oder
3. die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erfolgen soll, der oder
dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter innerhalb
der letzten fünf Jahre wegen eines Verstoßes gegen § 404 Absatz 1
oder Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder wegen eines Verstoßes
gegen die §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Absatz 1 Nummer 2 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes rechtskräftig zu einer Geld- oder
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
§ 41 Widerruf der
Zustimmung
Die Zustimmung kann widerrufen
werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als
vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 39 Abs. 2
Satz 1) oder der Tatbestand des § 40 Abs. 1 oder 2 erfüllt ist.
§ 42 Verordnungsermächtigung
und Weisungsrecht
(1) Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Folgendes bestimmen:
- Beschäftigungen, für die eine
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 17 Satz 1, § 18
Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 19a Absatz 1
Nummer 2) nicht erforderlich ist,
- Berufsgruppen, bei denen nach
Maßgabe des § 18 eine Beschäftigung ausländischer Erwerbstätiger
zugelassen werden kann, und erforderlichenfalls nähere
Voraussetzungen für deren Zulassung auf dem deutschen
Arbeitsmarkt,
- Ausnahmen für Angehörige
bestimmter Staaten.
- Tätigkeiten, die für die
Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten
Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind.
- entfällt
(2) Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Folgendes bestimmen:
- die Voraussetzungen und das
Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur
Vorrangprüfung geregelt werden,
- Einzelheiten über die zeitliche,
betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der
Zustimmung nach § 39 Abs. 4,
- Ausnahmen, in denen eine
Zustimmung abweichend von § 39 Abs. 2 erteilt werden darf,
- Beschäftigungen, in denen eine
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung
eines Ausländers nicht erforderlich ist (§ 4 Abs. 2 Satz 3),
- Fälle, in denen geduldeten
Ausländern abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Beschäftigung
erlaubt werden kann.
(3) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit kann der Bundesagentur für Arbeit zur
Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu
erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Europäischen
Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum
Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die
Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.
Integration
§ 43 Integrationskurs
(1) Die Integration von rechtmäßig
auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das
wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der
Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.
(2) Eingliederungsbemühungen von
Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration
(Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den
Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die
Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer
sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit
vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in
allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln
können.
(3) Der Integrationskurs umfasst
einen Basis und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer
zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen
Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung,
der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs
wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und
durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger
bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten
in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit
erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem
Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.
(4) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere
die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung
der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der
Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für
die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und die Bescheinigung
einschließlich der Kostentragung sowie die erforderliche
Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen und die
Datenverarbeitung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
nach § 88a Abs. 1 durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zu regeln.
(5) Die Bundesregierung legt dem
Deutschen Bundestag zum 1. Juli 2007 einen Erfahrungsbericht zu
Durchführung und Finanzierung der Integrationskurse vor.
§ 44 Berechtigung zur
Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Einen Anspruch auf die einmalige
Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich
dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm
- erstmals eine
Aufenthaltserlaubnis
- zu Erwerbszwecken (§§ 18,
21),
- zum Zweck des
Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),
- aus humanitären Gründen nach
§ 25 Abs. 1 oder Abs. 2,
- als langfristig
Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
- ein Aufenthaltstitel nach § 23
Abs. 2
erteilt wird. Von einem dauerhaften
Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine
Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über
18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der
Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz
1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden
Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.
(3) Der Anspruch auf Teilnahme am
Integrationskurs besteht nicht,
- bei Kindern, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen
oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik
Deutschland fortsetzen,
- bei erkennbar geringem
Integrationsbedarf oder
- wenn der Ausländer bereits über
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die
Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt hiervon
unberührt.
(4) Ein Ausländer, der einen
Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen
verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese
Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige
Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind.
§ 44a Verpflichtung zur
Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme
an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
- er nach § 44 einen Anspruch auf
Teilnahme hat und
- sich nicht zumindest auf
einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
- zum Zeitpunkt der Erteilung
eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt oder
- er Leistungen nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am
Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder
- er in besonderer Weise
integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur
Teilnahme am Integrationskurs auffordert.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1
stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels
fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. In den
Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ausländer auch zur Teilnahme
verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
ihn zur Teilnahme auffordert. Der Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim
Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die
Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der
Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern
der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine
abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde
mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist
zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit
eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.
(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder
Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs
teilgenommen hat.
(2) Von der Teilnahmeverpflichtung
ausgenommen sind Ausländer,
- die sich im Bundesgebiet in
einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
- die die Teilnahme an
vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
- deren Teilnahme auf Dauer
unmöglich oder unzumutbar ist.
(2a) Von der Verpflichtung zur
Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass
sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig
Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.
(3) Kommt ein Ausländer seiner
Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder
legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die
zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns
(§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10
Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde
kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung
seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der
Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab
in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.
§ 45 Integrationsprogramm
Der Integrationskurs soll durch
weitere Integrationsangebote des Bundes und der Länder, insbesondere
sozialpädagogische und migrationsspezifische Beratungsangebote,
ergänzt werden. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm
bestimmte Stelle entwickelt ein bundesweites Integrationsprogramm,
in dem insbesondere die bestehenden Integrationsangebote von Bund,
Ländern, Kommunen und privaten Trägern für Ausländer und
Spätaussiedler festgestellt und Empfehlungen zur Weiterentwicklung
der Integrationsangebote vorgelegt werden. Bei der Entwicklung des
bundesweiten Integrationsprogramms sowie der Erstellung von
Informationsmaterialien über bestehende Integrationsangebote werden
die Länder, die Kommunen und die Ausländerbeauftragten von Bund,
Ländern und Kommunen sowie der Beauftragte der Bundesregierung für
Aussiedlerfragen beteiligt. Darüber hinaus sollen
Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, die
Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gesellschaftliche
Interessenverbände beteiligt werden.
Kapitel 4
Ordnungsrechtliche Vorschriften
§ 46 Ordnungsverfügungen
(1) Die Ausländerbehörde kann
gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen
zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den
Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort
zu nehmen.
(2) Einem Ausländer kann die Ausreise
in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes
untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus
dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen
Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen
Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist
aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.
§ 47 Verbot und Beschränkung
der politischen Betätigung
(1) Ausländer dürfen sich im Rahmen
der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die
politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder
untersagt werden, soweit sie
- die politische Willensbildung in
der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben
von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen
Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und
Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
- den außenpolitischen Interessen
oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland zuwiderlaufen kann,
- gegen die Rechtsordnung der
Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Anwendung von
Gewalt, verstößt oder
- bestimmt ist, Parteien, andere
Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des
Bundesgebiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den
Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen
Ordnung unvereinbar sind.
(2) Die politische Betätigung eines
Ausländers wird untersagt, soweit sie
- die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
gefährdet oder den kodifizierten Normen des Völkerrechts
widerspricht,
- Gewaltanwendung als Mittel zur
Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange
öffentlich unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt
oder geeignet ist oder
- Vereinigungen, politische
Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder außerhalb des
Bundesgebiets unterstützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen
Personen oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets Anschläge
gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen veranlasst,
befürwortet oder angedroht haben.
(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und seinen
Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der
Abschiebung auf Verlangen den mit der Ausführung dieses Gesetzes
betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu
überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von
Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) Ein Ausländer, der einen Pass
weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der
Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel
oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur
Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet
ist.
(3) Besitzt der Ausländer keinen
gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der
Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden
und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität
und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung
einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung
sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung
dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen,
auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner
Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach und bestehen tatsächliche
Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen ist, können er
und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer
hat die Maßnahme zu dulden.
(4) Wird nach § 5 Abs. 3 von der
Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein
Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
§ 49 Überprüfung,
Feststellung und Sicherung der Identität
(1) Die mit dem Vollzug dieses
Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des §
48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und
Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2
gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die
benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben
und die biometrischen Daten miteinander vergleichen. Darüber hinaus
sind auch alle anderen Behörden, an die Daten aus dem
Ausländerzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes
übermittelt werden, und die Meldebehörden befugt, Maßnahmen nach
Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die
Identität des Inhabers überprüfen dürfen. Biometrische Daten nach
Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke und das Lichtbild.
(2) Jeder Ausländer ist verpflichtet,
gegenüber den mit dem Vollzug des Aufenthaltsrechts betrauten Behörden
auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner
Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der
Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder
vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in
Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von
Heimreisedokumenten abzugeben.
(3) Bestehen Zweifel über die Person,
das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind
die zur Feststellung seiner Identität, seines Lebensalters oder
seiner Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn
- dem Ausländer die Einreise
erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder die Abschiebung
ausgesetzt werden soll oder
- es zur Durchführung anderer
Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(4) Die Identität eines Ausländers
ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, wenn eine
Verteilung gemäß § 15a stattfindet.
(5) Zur Feststellung und Sicherung
der Identität sollen die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt
werden,
- wenn der Ausländer mit einem
gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen
will oder eingereist ist;
- wenn sonstige Anhaltspunkte den
Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung
oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins
Bundesgebiet einreisen will;
- bei Ausländern, die vollziehbar
ausreisepflichtig sind, sofern die Zurückschiebung oder
Abschiebung in Betracht kommt;
- wenn der Ausländer in einen in §
26a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat
zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird;
- bei der Beantragung eines
nationalen Visums;
- bei der Gewährung von
vorübergehendem Schutz nach § 24 sowie in den Fällen der §§ 23
und 29 Abs. 3;
- wenn ein Versagungsgrund nach §
5 Abs. 4 festgestellt worden ist.
(6) Maßnahmen im Sinne der Absätze 3
bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von
Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie Messungen und
ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von
einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der
Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für
die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist. Die Maßnahmen sind
zulässig bei Ausländern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben;
Zweifel an der Vollendung des 14. Lebensjahres gehen dabei zu Lasten
des Ausländers. Zur Feststellung der Identität sind diese Maßnahmen
nur zulässig, wenn die Identität in anderer Weise, insbesondere
durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig
oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes
5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von
Fingerabdrücken.
(7) Zur Bestimmung des
Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das
gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger
aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der
Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
(8) Die Identität eines Ausländers,
der das 14. Lebensjahr vollendet hat und in Verbindung mit der
unerlaubten Einreise aus einem Drittstaat kommend aufgegriffen und
nicht zurückgewiesen wird, ist durch Abnahme der Abdrücke aller zehn
Finger zu sichern.
(9) Die Identität eines Ausländers,
der das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich ohne erforderlichen
Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch Abnahme der
Abdrücke aller zehn Finger zu sichern, wenn Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass er einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften gestellt hat.
(10) Der Ausländer hat die Maßnahmen
nach den Absätzen 1 und 3 bis 9 zu dulden.
§ 49a Fundpapier-Datenbank
(1) Das Bundesverwaltungsamt führt
eine Datenbank, in der Angaben zu in Deutschland aufgefundenen, von
ausländischen öffentlichen Stellen ausgestellten
Identifikationspapieren von Staatsangehörigen der in Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (ABl. EG L 81 S. 1) genannten Staaten
gespeichert werden (Fundpapier-Datenbank). Zweck der Speicherung ist
die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit eines
Ausländers und die Ermöglichung der Durchführung einer späteren
Rückführung.
(2) Ist ein Fundpapier nach Absatz 1
in den Besitz einer öffentlichen Stelle gelangt, übersendet sie es
nach Ablauf von sieben Tagen unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt,
sofern
- sie nicht von einer
Verlustanzeige des Inhabers Kenntnis erlangt oder
- sie nicht den inländischen
Aufenthalt des Inhabers zweifelsfrei ermittelt oder
- das Fundpapier nicht für Zwecke
des Strafverfahrens oder für Beweiszwecke in anderen Verfahren
benötigt wird.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3
übermittelt die öffentliche Stelle die im Fundpapier enthaltenen
Angaben nach § 49b Nr. 1 bis 3 an das Bundesverwaltungsamt zur
Aufnahme in die Fundpapier-Datenbank.
§ 49b Inhalt der
Fundpapier-Datenbank
In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden
nur folgende Daten gespeichert:
- Angaben zum Inhaber des
Fundpapiers:
- Familienname, Geburtname,
Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Geschlecht,
- Staatsangehörigkeit,
- Größe,
- Augenfarbe,
- Lichtbild,
- Fingerabdrücke,
- Angaben zum Fundpapier:
- Art und Nummer,
- ausstellender Staat,
- Ausstellungsort und -datum,
- Gültigkeitsdauer,
- weitere Angaben:
- Bezeichnund der
einliefernden Stelle,
- Angaben zur Aufbewahrung
oder Rückgabe,
- Ablichtungen aller Seiten des
Fundpapiers,
- Ablichtungen der Nachweise der
Rückgabe an den ausstellenden Staat.
Beendigung des Aufenthalts
Abschnitt 1
Begründung der Ausreisepflicht
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise
verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht
oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem
Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2a) Liegen der
Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Ausländer Opfer einer in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftat
wurde, setzt sie eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er
eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Abs. 4a
Satz 2 Nr. 3 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens
einen Monat. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer
Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen,
wenn
- der Aufenthalt des Ausländers
die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche
Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
- der Ausländer freiwillig nach
der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen
nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch
sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden
Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Abs. 4a
Satz 1 genannten Straftaten.
(2) Der Ausländer hat das
Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt
ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet
spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen Härtefällen verlängert
werden.
(3) Die Ausreisefrist wird
unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der
Abschiebungsandrohung entfällt.
(4) Durch die Einreise in einen
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften genügt der
Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und
Aufenthalt dort erlaubt sind.
(5) Ein ausreisepflichtiger
Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der
Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der
Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(6) Der Pass oder Passersatz eines
ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in
Verwahrung genommen werden.
(7) Ein Ausländer kann zum Zweck der
Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur
Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein
Aufenthalt unbekannt ist. Ein ausgewiesener, zurückgeschobener oder
abgeschobener Ausländer kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur
Zurückweisung und, für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet, zur
Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a
verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylverfahrensgesetzes
entsprechend.
§ 51
Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von
Beschränkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in
folgenden Fällen:
- Ablauf seiner Geltungsdauer,
- Eintritt einer auflösenden
Bedingung,
- Rücknahme des Aufenthaltstitels,
- Widerruf des Aufenthaltstitels,
- Ausweisung des Ausländers,
5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
- wenn der Ausländer aus einem
seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
- wenn der Ausländer ausgereist
und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der
Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist
ist,
- wenn ein Ausländer nach
Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder 25
Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt; ein für mehrere Einreisen
oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes
Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines
Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet
aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in
ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach
Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und
kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8
bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem
Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers
erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund
nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum
Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die
Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf
Antrag eine Bescheinigung aus.
(2a) Liegen der Ausländerbehörde
konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in
§ 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie eine
Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung
über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 3
treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens einen Monat. Die
Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach
Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- der Aufenthalt des Ausländers
die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche
Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
- der Ausländer freiwillig nach
der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen
nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch
sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden
Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Abs. 4a
Satz 1 genannten Straftaten.
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt
nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung
der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und
der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem
Wehrdienst wieder einreist.
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der
Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem
seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine
Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb
des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.
Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel
eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit
einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der
Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei
Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von
zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis des
Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen,
zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Abs. 1 findet
entsprechende Anwendung.
(6) Räumliche und sonstige
Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen
bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung
der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der
Ausländer seiner Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen
ist.
(7) Im Falle der Ausreise eines
Asylberechtigten oder eines Ausländers, bei dem das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im
Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten
Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund
seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung
eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und
die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für
Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.
(8) Vor der Aufhebung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines
Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem
Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a
gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Abs. 3 über
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines
langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur
Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in
dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die
Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie
von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
(9) Die Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn
- ihre Erteilung wegen Täuschung,
Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
- der Ausländer ausgewiesen oder
ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
- sich der Ausländer für einen
Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des
Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann;
der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem
Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und
bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
- sich der Ausländer für einen
Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält
oder
- der Ausländer die Rechtsstellung
eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4
genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend
anzuwenden.
(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die
Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33
oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen
Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate.
§ 52 Widerruf
(1) Der Aufenthaltstitel des
Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative,
Nummer 2, 2a, 3 und 4 kann außer in den
Fällen der Absätze 2 bis 7 nur widerrufen werden, wenn
- er keinen gültigen Pass oder
Passersatz mehr besitzt,
- er seine Staatsangehörigkeit
wechselt oder verliert,
- er noch nicht eingereist ist,
- seine Anerkennung als
Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling
erlischt oder unwirksam wird, oder
- die Ausländerbehörde nach
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1
feststellt, dass
- die Voraussetzungen des § 60
Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
- der Ausländer einen der
Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d
erfüllt oder
- in den Fällen des § 42 Satz
1 des Asylverfahrensgesetzes die Feststellung aufgehoben
oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und
5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn
diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel
zusteht.
(2) Ein nationales
Visum, eine Aufenthaltserlaubnis
und eine Blaue Karte EU,
die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden,
sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit
nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung
widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine
Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der
Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1
in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die
Beschäftigung gestatten.
(3) Eine nach § 16 Abs. 1
zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis
kann widerrufen werden, wenn
- der Ausländer ohne die
erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
- der Ausländer unter
Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der
betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner
individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte
macht oder
- der Ausländer nicht mehr die
Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 6 erteilt werden
könnte.
(4) Eine nach § 20 erteilte
Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn
- die Forschungseinrichtung, mit
welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen
hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung
beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
- der Ausländer bei der
Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder
betreiben darf oder
- der Ausländer nicht mehr die
Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 20 erteilt werden könnte oder eine
Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.
(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach §
25 Abs. 4a Satz 2 soll widerrufen werden, wenn
- der Ausländer nicht bereit war
oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
- die in § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1
in Bezug genommenen Angaben des Ausländers nachMitteilung der
Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind,
- der Ausländer freiwillig wieder
Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2
aufgenommen hat,
- das Strafverfahren, in dem der
Ausländer als Zeuge aussagen sollte, eingestellt wurde oder
- der Ausländer auf Grund
sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die
Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 erfüllt.
(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach §
38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung
als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.
(7) Das Schengen-Visum eines
Ausländers, der sich mit diesem Visum im Bundesgebiet aufhält, ist
zu widerrufen, wenn
- der Ausländer ohne die nach § 4
Abs. 3 erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt oder
- Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Ausländer die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche
Erlaubnis beabsichtigt.
Wurde das Visum nicht von einer
deutschen Auslandsvertretung ausgestellt, unterrichtet die Behörde,
die das Visum widerruft, über das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge den Ausstellerstaat.
Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn
er
- wegen einer oder mehrerer
vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder
Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist
oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu
mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens
drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten
rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet
worden ist,
- wegen einer vorsätzlichen
Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen
Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des
Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im
Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines
verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125
des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von
mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt
worden ist oder
- wegen Einschleusens von
Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe
nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Ein Ausländer wird in der Regel
ausgewiesen, wenn er
- er wegen einer oder mehrerer
vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von
mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt
worden ist,
- er wegen Einschleusens von
Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig verurteilt ist,
- er den Vorschriften des
Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel
anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt,
veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in
Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer
solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet,
- er sich im Rahmen einer
verbotenen oder aufgelösten öffentlichen Versammlung oder eines
verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen
Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die
öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften
begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt,
- Tatsachen die Schlussfolgerung
rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört
hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige
Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende
Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die
Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige
Gefährlichkeit begründen,
5a. er die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele
an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung
aufruft oder mit Gewaltanwendung droht,
- er in einer Befragung, die der
Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren
Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der
Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland
oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten
falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu
Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des
Terrorismus verdächtig sind. Die Ausweisung auf dieser Grundlage
ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung
ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung
und die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben
hingewiesen wurde; oder
- er zu den Leitern eines Vereins
gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder
seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich
gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder den Gedanken der
Völkerverständigung richtet.
§ 54a Überwachung
ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
(1) Ein Ausländer gegen den eine
vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder eine
vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt
der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für
seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu
melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Ist ein
Ausländer aufgrund anderer als der in Satz 1 genannten
Ausweisungsgründe vollziehbar ausreisepflichtig, kann eine Satz 1
entsprechende Meldepflicht angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr
einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich
ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den
Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde
keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in
einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb
des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten
erscheint, um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung
geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung
vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und
Verpflichtungen besser überwachen zu können.
(4) Um die Fortführung von
Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder
zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden,
bestimmte Kommunikationsmittel oder -dienste nicht zu nutzen, soweit
ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkung notwendig
ist, um schwere Gefahren für die innere Sicherheit oder für Leib und
Leben Dritter abzuwehren.
(5) Die Verpflichtungen ruhen, wenn
sich der Ausländer in Haft befindet. Die Anordnung nach Abs. 3 und 4
ist sofort vollziehbar.
(1) Ein Ausländer kann
ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die
öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige
erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland
beeinträchtigt.
(2) Ein Ausländer kann
nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn
er
1. in einem
Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines
Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder
Ausland
a) falsche oder
unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen
Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines
Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der
Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder
der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b) trotz bestehender
Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die
Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener
Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden
mitgewirkt hat,
soweit der Ausländer
zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen
hingewiesen wurde,
1a. gegenüber einem Arbeitgeber falsche oder
unvollständige Angaben bei Abschluss eines
Arbeitsvertrages gemacht und dadurch eine
Niederlassungserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Nr. 3
erhalten hat,
2. einen nicht nur
vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen
Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder
behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen
oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat
begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche
Straftat anzusehen ist,
3. gegen eine für die
Ausübung der Gewerbsunzucht geltende
Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung
verstößt,
4. Heroin, Cocain oder
ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel
verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner
Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder
sich ihr entzieht,
5. durch sein Verhalten
die öffentliche Gesundheit gefährdet oder
längerfristig obdachlos ist,
6. für sich, seine
Familienangehörigen oder für sonstige
Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,
7. Hilfe zur Erziehung
außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge
Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen,
dessen Eltern oder dessen allein
personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig
im Bundesgebiet aufhalten,
8. a) öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den
Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen
die Menschlichkeit oder terroristische Taten von
vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder
dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zu stören, oder
b) in einer Weise, die
geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung
zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung
aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer
dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung
beschimpft, böswillig verächtlich macht oder
verleumdet,
9. auf ein Kind oder
einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt,
um Hass auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen
oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken,
10. eine andere Person
in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung
oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am
wirtschaftlichen, kulturellen oder
gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik
Deutschland teilzuhaben oder
11. eine andere Person
zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht.
(3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu
berücksichtigen
- die Dauer des rechtmäßigen
Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen,
wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im
Bundesgebiet,
- die Folgen der Ausweisung für
die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die
sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in
familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft
leben,
- die in § 60a Abs. 2 und 2b
genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung.
§ 56 Besonderer
Ausweisungsschutz
(1) Ein Ausländer, der
- eine Niederlassungserlaubnis
besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im
Bundesgebiet aufgehalten hat,
1a. eine Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
- eine Aufenthaltserlaubnis
besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in
das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
- eine Aufenthaltserlaubnis
besitzt, sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet
aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 bis 2
bezeichneten Ausländer in ehelicher oder
lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
- mit einem deutschen
Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder
lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
- als Asylberechtigter anerkannt
ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen
Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde der
Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951 (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,
genießt besonderen Ausweisungsschutz.
Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des § 53
und des § 54 Nr. 5, 5 a und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des §
53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die
Voraussetzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung nach
Ermessen entschieden.
(2) Über die Ausweisung eines
Heranwachsenden, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine
Niederlassungserlaubnis besitzt, sowie über die Ausweisung eines
Minderjährigen, der eine Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungserlaubnis besitzt, wird in den Fällen der §§ 53, 54
nach Ermessen entschieden. Soweit die Eltern oder der allein
personensorgeberechtigte Elternteil des Minderjährigen sich
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird der Minderjährige nur in
den Fällen des § 53 ausgewiesen; über die Ausweisung wird nach
Ermessen entschieden. Der Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der
Heranwachsende wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher
vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer
besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(3) Ein Ausländer, der eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 29 Abs. 3 besitzt, kann nur
unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen
Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen
werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als
Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines
Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 abgeschlossen wird. Von der
Bedingung wird abgesehen, wenn
- ein Sachverhalt vorliegt, der
nach Absatz 1 eine Ausweisung rechtfertigt, oder
- eine nach den Vorschriften des
Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung
vollziehbar geworden ist.
Abschnitt 2
Durchsetzung der Ausreisepflicht
§ 57 Zurückschiebung
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt
eingereist ist, soll innerhalb von sechs Monaten nach dem
Grenzübertritt zurückgeschoben werden. Abweichend hiervon ist die
Zurückschiebung zulässig, solange ein anderer Staat auf Grund einer
zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung zur Übernahme des
Ausländers verpflichtet ist.
(2) Ein ausreisepflichtiger
Ausländer, der von einem anderen Staat rückgeführt oder
zurückgewiesen wird, soll unverzüglich in einen Staat
zurückgeschoben werden, in den er einreisen darf, es sei denn, die
Ausreisepflicht ist noch nicht vollziehbar.
§ 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 und §
62 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Der Ausländer ist abzuschieben,
wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige
Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der
Ausreise erforderlich erscheint.
(2) Die Ausreisepflicht ist
vollziehbar, wenn der Ausländer
- unerlaubt eingereist ist,
- noch nicht die erstmalige
Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels noch nicht die
Verlängerung beantragt hat und der Aufenthalt nicht nach § 81
Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4
nicht als fortbestehend gilt,
- auf Grund einer
Rückführungsentscheidung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 01/40/EG
des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von
Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (ABl. EG
Nr. L 149, S. 34 bis 36) ausreisepflichtig wird, sofern diese
von der zuständigen Behörde anerkannt wird,
und eine Ausreisefrist nicht gewährt
wurde oder diese abgelaufen ist. Im Übrigen ist die Ausreisepflicht
erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der
sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1
ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.
(3) Die Überwachung der Ausreise ist
insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer
- sich auf richterliche Anordnung
in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
- innerhalb der ihm gesetzten
Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
- nach § 53 oder § 54 ausgewiesen
worden ist,
- mittellos ist,
- keinen Pass oder Passersatz
besitzt,
- gegenüber der Ausländerbehörde
zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die
Angaben verweigert hat oder
- zu erkennen gegeben hat, dass er
seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
§ 58a Abschiebungsanordnung
(1) Die oberste Landesbehörde kann
gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten
Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne
vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die
Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer
Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.
(2) Das Bundesministerium des Innern
kann die Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes
Interesse des Bundes besteht. Die oberste Landesbehörde ist hierüber
zu unterrichten. Abschiebungsanordnungen des Bundes werden von der
Bundespolizei vollzogen.
(3) Eine Abschiebungsanordnung darf
nicht vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind. § 59 Abs. 2
und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Prüfung obliegt der über die
Abschiebungsanordnung entscheidenden Behörde, die nicht an hierzu
getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren gebunden ist.
(4) Dem Ausländer ist nach
Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu
geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen,
es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er
ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die
gegebenen Rechtsmittel hinzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist
innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der
Abschiebungsanordnung zu stellen. Bis zur rechtzeitigen Stellung
sowie im Falle der rechtzeitigen Stellung des Antrags darf die
Abschiebung nicht vollzogen werden.
(1) Die Abschiebung soll schriftlich
unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden.
(2) In der Androhung soll der Staat
bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und
der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen
anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder
der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.
(3) Dem Erlass der Androhung steht
das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen. In der
Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht
abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen
eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der
Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere
Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die
Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer
Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat
entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer
geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung
in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die
Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten
Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung
geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr.
1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft
oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll
mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(1) In Anwendung des Abkommens über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II
S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden,
in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht
ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die
Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus
einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer
Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als
ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge anerkannt wurden. Eine Verfolgung wegen der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann
vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen
Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.
Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1
kann ausgehen von
- dem Staat,
- Parteien oder Organisationen,
die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes
beherrschen oder
- nichtstaatlichen Akteuren,
sofern die unter Buchstabe a) und b) genannten Akteure
einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen
nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der
Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land
eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht,
es sei denn, es besteht eine
innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine
Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die
Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April
2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12)
ergänzend anzuwenden. Wenn der Ausländer sich auf das
Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in
einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1
vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften
des Asylverfahrensgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen
Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete
Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.
(3) Ein Ausländer darf nicht in einen
Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen
einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der
Vollstreckung der Todesstrafe besteht. In diesen Fällen finden die
Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches
Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines
Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersucheneines anderen
Staates vor, kann der Ausländer bis zur Entscheidung über die
Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 47 des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die
Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat
abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht
abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem
Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung
drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas
anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung
eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der
Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines
Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort
für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit besteht. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen
anderen Staat ist abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der
Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib
oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen
bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Gefahren nach Satz 1 oder Satz
2, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der
Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen
nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung,
wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder
eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines
Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.
Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3
Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes erfüllt.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann
einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von
den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung
angedroht und diese durchgeführt werden.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben
werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann
nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine
angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die
Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden
darf.
(11) Für die Feststellung von
Abschiebungsverboten nach den Absätzen 2, 3 und 7 Satz 2 gelten
Artikel 4 Abs. 4, Artikel 5 Abs. 1 und 2 und die Artikel 6 bis 8 der
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über
Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12).
§ 60a Vorübergehende
Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
(1) Die oberste Landesbehörde kann
aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung
politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass
die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in
sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in
bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für
einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers
ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis
erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen,
wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein
Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft
oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine
Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem
Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende
humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche
Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet
erfordern.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers
wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder
Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird
und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift,
insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des
Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der
Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg
(ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.
Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die
Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist,
soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein
personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen
Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten
Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt
werden.
(3) Die Ausreisepflicht eines
Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der
Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung
erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn
die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der
Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute
Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung
wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt,
ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen
Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn
die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde.
§ 61 Räumliche Beschränkung;
Ausreiseeinrichtungen
(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des
Landes beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können
angeordnet werden. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann
abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer
Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt
ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen
Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren
Ausbildungseinrichtung erforderlich ist.
(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a
wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen
Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach
der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde
nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.
(2) Die Länder können
Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer
schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und
Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und
die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung
der Ausreise gesichert werden.
§ 62 Abschiebungshaft
(1) Ein Ausländer ist zur
Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu
nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden
kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert
oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der
Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle
der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf
der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(2) Ein Ausländer ist zur Sicherung
der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen
(Sicherungshaft), wenn
- der Ausländer auf Grund einer
unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
1a. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese
aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann,
- die Ausreisefrist abgelaufen ist
und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der
Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er
erreichbar ist,
- er aus von ihm zu vertretenden
Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht
an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen
wurde,
- er sich in sonstiger Weise der
Abschiebung entzogen hat oder
- der begründete Verdacht besteht,
dass er sich der Abschiebung entziehen will.
Der Ausländer kann für die Dauer von
längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die
Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung
durchgeführt werden kann. Von der Anordnung der Sicherungshaft nach
Satz 1 Nr. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer
glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.
Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen,
die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht
innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Ist die
Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer zu vertreten hat,
gescheitert, bleibt die Anordnung nach Satz 1 bis zum Ablauf der
Anordnungsfrist unberührt.
(3) Die Sicherungshaft kann bis zu
sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der
Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate
verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer
der Sicherungshaft anzurechnen.
(4) Die für den Haftantrag zuständige
Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung
festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- der dringende Verdacht für das
Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 besteht,
- die richterliche Entscheidung
über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt
werden kann und
- der begründete Verdacht
vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der
Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem
Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft
vorzuführen.
Haftung und Gebühren
§ 63 Pflichten der
Beförderungsunternehmer
(1) Ein Beförderungsunternehmer darf
Ausländer nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz
eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen
Aufenthaltstitels sind.
(2) Das Bundesministerium des Innern
oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einem
Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer entgegen Absatz 1 in
das Bundesgebiet zu befördern und für den Fall der Zuwiderhandlung
ein Zwangsgeld androhen. Widerspruch und Klage haben keine
aufschiebende Wirkung; dies gilt auch hinsichtlich der Festsetzung
des Zwangsgeldes.
(3) Das Zwangsgeld gegen den
Beförderungsunternehmer beträgt für jeden Ausländer, den er einer
Verfügung nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens 1 000 und
höchstens 5 000 Euro. Das Zwangsgeld kann durch das
Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle
festgesetzt und beigetrieben werden.
(4) Das Bundesministerium des Innern
oder die von ihm bestimmte Stelle kann mit Beförderungsunternehmern
Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Pflicht
vereinbaren.
§ 64 Rückbeförderungspflicht
der Beförderungsunternehmer
(1) Wird ein Ausländer
zurückgewiesen, so hat ihn der Beförderungsunternehmer, der ihn an
die Grenze befördert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1
besteht für die Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer,
die ohne erforderlichen Pass, Passersatz oder erforderlichen
Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befördert werden und die bei
der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf
politische Verfolgung oder die in § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7
bezeichneten Umstände berufen. Sie erlischt, wenn dem Ausländer ein
Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt wird.
(3) Der Beförderungsunternehmer hat
den Ausländer auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden in den Staat,
der das Reisedokument ausgestellt hat oder aus dem er befördert
wurde, oder in einen sonstigen Staat zu bringen, in dem seine
Einreise gewährleistet ist.
§ 65 Pflichten der
Flughafenunternehmer
Der Unternehmer eines
Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Flughafengelände
geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im
Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums
sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die
Einreise bereitzustellen.
§ 66 Kostenschuldner;
Sicherheitsleistung
(1) Kosten, die durch die
Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung,
Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu
tragen.
(2) Neben dem Ausländer haftet für
die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der
Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für
die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.
(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und
2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die
Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die
von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum
Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein
Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63
Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige
Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung
und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.
(4) Für die Kosten der Abschiebung
oder Zurückschiebung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer
beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach
den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war. In gleicher
Weise haftet, wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht. Der
Ausländer haftet für die Kosten nur, soweit sie von dem anderen
Kostenschuldner nicht beigetrieben werden können.
(5) Von dem Kostenschuldner kann eine
Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer
Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach
Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat,
ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt
werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung
der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise
beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der
zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden
soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines
Asylantrages gestattet wird.
§ 67 Umfang der Kostenhaftung
(1) Die Kosten der Abschiebung,
Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen
Beschränkung umfassen
- die Beförderungs- und sonstigen
Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und
bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
- die bei der Vorbereitung und
Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten
einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der
Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die
Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des
Ausländers sowie
- sämtliche durch eine
erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten
einschließlich der Personalkosten.
(2) Die Kosten, für die der
Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
- die in Absatz 1 Nr. 1
bezeichneten Kosten,
- die bis zum Vollzug der
Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten
und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige
Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und
Dolmetscherkosten und
- die in Absatz 1 Nr. 3
bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht
selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2
genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch
Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten
erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die
allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der
öffentlichen Hand.
§
68 Haftung für
Lebensunterhalt
(1) Wer sich der Ausländerbehörde
oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten
für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche
öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des
Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der
Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit
aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem
gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf
einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1
Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht
der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet
hat.
(3) Die Auslandsvertretung
unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine
Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Die Ausländerbehörde
unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu
erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die
öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die
Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die
Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs
erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck
der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen
Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.
§ 69 Gebühren
(1) Für Amtshandlungen nach diesem
Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Satz 1 gilt
nicht für Amtshandlungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39
bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Die Bundesregierung bestimmt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie
Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der
Bedürftigkeit. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung, soweit
dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
(3) Die in der Rechtsverordnung
bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:
1. für die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,
1a. für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,
2. für die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis: 260 Euro,
2a. für die Erteilung einer Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG: 260 Euro,
3. für die Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis oder einer
Blauen Karte EU: 100 Euro,
4. für die Erteilung eines nationalen Visums
und die Ausstellung eines Passersatzes und eines
Ausweisersatzes: 100 Euro,
5. für die Anerkennung einer
Forschungseinrichtung zum Abschluss von
Aufnahmevereinbarungen
nach § 20: 200 Euro,
6. für sonstige Amtshandlungen: 30 Euro,
7. für Amtshandlungen zu Gunsten
Minderjähriger: die Hälfte der für die Amtshandlung
bestimmten
Gebühr,
8. für die Neuausstellung eines Dokuments
nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der
Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des
Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer,
auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf
Grund des Verlustes der technischen
Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird:
60 Euro.
(4) Für die Erteilung eines
nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein
Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch
des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene
Amtshandlung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden.
Gebührenzuschläge können auch für die Amtshandlungen gegenüber einem
Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von
Deutschen für entsprechende Amtshandlungen höhere als die nach
Absatz 2 festgesetzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten
nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen- Visums.
Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 3
bestimmten Höchstsätze überschritten werden.
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz
2 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger
Amtshandlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die
Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis
oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG darf höchstens die
Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die
Gebühr ist auf die Gebühr für die Amtshandlung anzurechnen. Sie wird
auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der
beantragten Amtshandlung nicht zurückgezahlt.
(6) Die Rechtsverordnung nach Absatz
2 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die
höchstens betragen dürfen
- für den Widerspruch gegen die
Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen
Amtshandlung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
- für den Widerspruch gegen eine
sonstige Amtshandlung: 55 Euro.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat,
ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende Amtshandlung
anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.
§ 70 Verjährung
(1) Die Ansprüche auf die in § 67
Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt
der Fälligkeit.
(2) Die Verjährung von Ansprüchen
nach den §§ 66, 69 wird neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des
Verwaltungskostengesetzes auch unterbrochen, solange sich der
Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt
im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er
einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht
nachgekommen ist.
Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1
Zuständigkeiten
(1) Für aufenthalts- und
passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und
nach Aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die
Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr
bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine
oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind.
(2) Im Ausland sind für Pass- und
Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten
Auslandsvertretungen zuständig.
(3) Die mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
sind zuständig für
1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der Grenze, die
Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen
Zurückschiebungen nach § 11 Abs. 1 und 2 sowie die Rückführungen von
Ausländern aus anderen und in andere Staaten und, soweit es zur
Vornahme dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und die
Beantragung von Haft,
2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes
nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a
Abs. 2a,
3. den Widerruf eines Visums
a) im Falle der Zurückweisung oder Zurückschiebung,
b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat,
oder
c) auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums
zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der
Grenze,
5. die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und
sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet
haben,
6. sonstige Aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit
sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom
Bundesministerium des Innern hierzu allgemein oder im Einzelfall
ermächtigt sind,
7. die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländer einzelner
Staaten im Wege der Amtshilfe,
8. die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union
vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der
Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den
Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der
Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen
wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(4) Für die erforderlichen Maßnahmen
nach §§ 48 und 49 sind die Ausländerbehörden, die mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden und, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach Absatz 5 erforderlich ist, die Polizeien der Länder zuständig.
In den Fällen des § 49 Abs. 3 sind auch die Behörden zuständig, die
die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Abs. 3
Nr. 5 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen
zuständig.
(5) Für die Zurückschiebung sowie die
Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die
Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und
Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und
Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.
Das Bundesministerium des Innern oder
die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem
Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und
Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als
Allgemeinverfügung und können im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gegeben werden.
§ 71a Zuständigkeit und
Unterrichtung
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den
Fällen des § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1 die Behörden der Zollverwaltung.
Sie arbeiten bei der Verfolgung und Ahndung mit den in § 2 Abs. 2
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung
unterrichten das Gewerbezentralregister über ihre einzutragenden
rechtskräftigen Bußgeldbescheide nach § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1. Dies
gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.
(3) Gerichte, Strafverfolgungs- und
Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung
Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1
erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde
Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen
oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der
Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert
die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11
Abs. 2) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen
Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die
Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder
zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.
(2) Über das Vorliegen eines
zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder
Abs. 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Abs.
3 Satz 2 Buchstabe a bis d entscheidet die Ausländerbehörde nur nach
vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge.
(3) Räumliche Beschränkungen,
Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3,
Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer,
der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist,
dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde
geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers
nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes auf den Bezirk der
anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.
(4) Ein Ausländer, gegen den
öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit
der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben
werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des
Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen
mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben
werden.
(5) § 45 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und
Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern
dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen
Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die
Abschiebung ausgesetzt wird.
(6) Vor einer Entscheidung über die
Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines
Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung,
Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist
die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene
Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm
befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall
des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die
zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie
vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder
Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den
Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.
(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 18, 18b,
19 und 19a kann die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit
auch dann beteiligen, wenn sie deren Zustimmung nicht bedarf.
§ 73 Sonstige
Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung
von Aufenthaltstiteln
(1) Die im Visumverfahren von der
deutschen Auslandsvertretung erhobenen Daten der
visumantragstellenden Person und des Einladers können über das
Auswärtige Amt zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Abs.
4 an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für
Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das
Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Die
beteiligten Behörden übermitteln Erkenntnisse über Versagungsgründe
nach § 5 Abs. 4 über das Auswärtige Amt an die zuständige
Auslandsvertretung. Das Verfahren nach § 21 des
Ausländerzentralregistergesetzes bleibt unberührt. In den Fällen des
§ 14 Abs. 2 tritt die jeweilige mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde an die Stelle der
Auslandsvertretung.
(2) Die Ausländerbehörden können zur
Feststellung von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung
von Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Verlängerung eines
sonstigen Aufenthaltstitels die bei ihr gespeicherten
personenbezogenen Daten der betroffenen Person an den
Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das
Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das
Landeskriminalamt oder die zuständigen Behörden der Polizei
übermitteln. Vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind die
gespeicherten personenenbezogenen Daten den in Satz 1 genannten
Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten zu übermitteln, wenn
dies zur Feststellung von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 oder
zur Prüfung von Sicherheitsbedenken geboten ist.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2
genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der
anfragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 5
Abs. 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen. Werden den in
Satz 1 genannten Behörden während des Gültigkeitszeitraums des
Aufenthaltstitels Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 oder sonstige
Sicherheitsbedenken bekannt, teilen sie dies der zuständigen
Ausländerbehörde oder der zuständigen Auslandsvertretung
unverzüglich mit. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die mit
der Anfrage übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(4) Das Bundesministerium des Innern
bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter
Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine
Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen
bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise
bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1
Gebrauch gemacht wird.
§ 74 Beteiligung des Bundes;
Weisungsbefugnis
(1) Ein Visum kann zur Wahrung
politischer Interessen des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden,
dass die Verlängerung des Visums und die Erteilung eines anderen
Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sowie die
Aufhebung und Änderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen
Beschränkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen
oder Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern oder der von
ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden dürfen.
(2) Die Bundesregierung kann
Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn
- die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erhebliche Interessen
der Bundesrepublik Deutschland es erfordern,
- durch Aufenthaltsrechtliche
Maßnahmen eines Landes erhebliche Interessen eines anderen
Landes beeinträchtigt werden,
- eine Ausländerbehörde einen
Ausländer ausweisen will, der zu den bei konsularischen und
diplomatischen Vertretungen vom Erfordernis eines
Aufenthaltstitels befreiten Personen gehört.
Abschnitt 1a
Durchbeförderung
§ 74a Durchbeförderung von
Ausländern
Ausländische Staaten dürfen Ausländer
aus ihrem Hoheitsgebiet über das Bundesgebiet in einen anderen Staat
zurückführen oder aus einem anderen Staat über das Bundesgebiet
wieder in ihr Hoheitsgebiet zurückübernehmen, wenn ihnen dies von
den zuständigen Behörden gestattet wurde (Durchbeförderung). Die
Durchbeförderung erfolgt auf der Grundlage zwischenstaatlicher
Vereinbarungen und Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.
Zentrale Behörde nach Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/110/EG
ist die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde. Der
durchbeförderte Ausländer hat die erforderlichen Maßnahmen im
Zusammenhang mit seiner Durchbeförderung zu dulden.
Abschnitt 2
Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
§ 75 Aufgaben
(1) Das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen
folgende Aufgaben:
1. entfällt
2. Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt zum Zweck der
Erwerbstätigkeit zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur
für Arbeit und der für Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswärtigen
Amt ermächtigten deutschen Auslandsvertretungen;
3. a) Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des
Integrationskurses nach § 43 Abs. 3,
b) deren Durchführung und
c) Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes;
4. fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der
Integrationsförderung und der Erstellung von Informationsmaterial
über Integrationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen für
Ausländer und Spätaussiedler;
4a. Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Migrationsfragen
(Begleitforschung) zur Gewinnung analytischer Aussagen für die
Steuerung der Zuwanderung
5. Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union als Nationale Kontaktstelle und zuständige
Behörde nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG, Artikel 25 der
Richtlinie 2003/109/EG, Artikel 8 Abs. 3
der Richtlinie 2004/114/EG und Artikel 22
Absatz 1 der Richtlinie 2009/50/EG sowie für Mitteilungen
nach § 51 Absatz 8a;
6. Führung des Registers nach § 91 a;
7. Gewährung der Auszahlungen der nach den Programmen zur Förderung
der freiwilligen Rückkehr bewilligten Mittel;
8. die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2 und die
Verteilung der nach § 23 sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen
Ausländer auf die Länder;
9. Durchführung einer migrationsspezifischen Beratung nach § 45 Satz
1, soweit sie nicht durch andere Stellen wahrgenommen wird; hierzu
kann es sich privater oder öffentlicher Träger bedienen:
10. Anerkennung von Forschungseinrichtungen zum Abschluss von
Aufnahmevereinbarungen nach § 20; hierbei wird das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge durch einen Beirat für Forschungsmigration
unterstützt;
11. Koordinierung der Informationsübermittlung und Auswertung von
Erkenntnissen der Bundesbehörden, insbesondere des
Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, zu
Ausländern, bei denen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahmen in
Betracht kommen.
(2) entfällt
§ 76
entfällt
Abschnitt 3
Verwaltungsverfahren
§ 77 Schriftform; Ausnahme
von Formerfordernissen
(1) Der Verwaltungsakt, durch den ein
Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt,
räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen
versehen wird, sowie die Ausweisung und die Aussetzung der
Abschiebung bedürfen der Schriftform. Das Gleiche gilt für
Beschränkungen des Aufenthalts nach § 12 Abs. 4, die Anordnungen
nach den §§ 47 und 54a sowie den Widerruf von Verwaltungsakten nach
diesem Gesetz. Einem Verwaltungsakt, mit dem eine
Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG versagt wird, ist eine Erklärung
beizufügen, durch die der Ausländer über den Rechtsbehelf, der gegen
den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der dieser
Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die einzuhaltende Frist
belehrt wird.
(2) Die Versagung und die
Beschränkung eines Visums und eines Passersatzes vor der Einreise
bedürfen keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung
an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform.
(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz
1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit
elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt.
Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6)
auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente mit
elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt.
Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar
aufgebrachte Angaben:
- Name und Vomamen,
- Doktorgrad,
- Lichtbild,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Anschrift,
- Gültigkeitsbeginn und
Gültigkeitsdauer,
- Ausstellungsort,
- Art des Aufenthaltstitels oder
Aufenthaltsrechts und dessen Rechtsgrundlage,
- Ausstellungsbehörde,
- Seriennummer des zugehörigen
Passes oder Passersatzpapiers,
- Gültigkeitsdauer des zugehörigen
Passes oder Passersatzpapiers,
- Anmerkungen,
- Unterschrift,
- Seriennummer,
- Staatsangehörigkeit,
- Geschlecht,
- Größe und Augenfarbe,
- Zugangsnummer.
Dokumente nach Satz 1 können unter
den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 oder 4 als Ausweisersatz
bezeichnet und mit dem Hinweis versehen werden, dass die Personalien
auf den Angaben des Inhabers beruhen. Die Unterschrift durch den
Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist zu leisten, wenn er zum
Zeitpunkt der Beantragung des Dokuments zehn Jahre oder älter ist.
(2) Dokumente mit elektronischem
Speicherund Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 enthalten eine Zone
für das automatische Lesen. Diese darf lediglich die folgenden
sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:
- die Abkürzungen
- "AR" für den
Aufenthaltstiteltyp nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4,
- "AS" für den
Aufenthaltstiteltyp nach § 28 Satz 2 der
Aufenthaltsverordnung,
- die Abkürzung "D" für
Bundesrepublik Deutschland,
- die Seriennummer des
Aufenthaltstitels, die sich aus der Behördenkennzahl der
Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden
Aufenthaltstitelnummer zusammensetzt und die neben Ziffern auch
Buchstaben enthalten kann,
- das Geburtsdatum,
- die Abkürzung "F" für Personen
weiblichen Geschlechts und "M" für Personen männlichen
Geschlechts,
- die Gültigkeitsdauer des
Aufenthaltstitels oder im Falle eines unbefristeten
Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer,
- die Abkürzung der
Staatsangehörigkeit,
- den Namen,
- den oder die Vornamen,
- die Prüfziffern und
- Leerstellen.
Die Seriennummer und die Prüfziffern
dürfen keine Daten über den Inhaber oder Hinweise auf solche Daten
enthalten. Jedes Dokument erhält eine neue Seriennummer.
(3) Das in dem Dokument nach Absatz 1
enthaltene elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium enthält
folgende Daten:
- die Daten nach Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 bis 5 sowie den im amtlichen Gemeindeverzeichnis
verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel,
- die Daten der Zone für das
automatische Lesen nach Absatz 2 Satz 2,
- Nebenbestimmungen sowie
- zwei Fingerabdrücke, die
Bezeichnung der erfassten Finger sowie die Angaben zur Qualität
der Abdrücke.
Die gespeicherten Daten sind gegen
unbefugtes Verändem, Löschen und Auslesen zu sichern. Die Erfassung
von Fingerabdrücken erfolgt ab Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(4) Das elektronische Speicher- und
Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 wird als sichere
Signaturerstellungseinheit im Sinne des § 2 Nummer 10 des
Signaturgesetzes ausgestaltet. Die Vorschriften des Signaturgesetzes
bleiben unberührt.
(5) Das elektronische Speicher- und
Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann auch für die
Zusatzfunktion eines elektronischen Identitätsnachweises genutzt
werden. Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10 und 12, § 4 Absatz 3, §
7 Absatz 4 und 5, § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, § 11
Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, §§ 13, 16, 18, 19 Absatz
1, 3 und 4, § 20 Absatz 2 und 3, §§ 21, 27 Absatz 2 und 3, § 32
Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angefOhrten § 19
Absatz 2, Nummer 7 und 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Nummer 1, 2 und
4 des Personalausweisgesetzes mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der
Personalausweisbehörde tritt. Neben den in § 18 Absatz 3 Satz 2 des
Personalausweisgesetzes aufgeführten Daten können im Rahmen des
elektronischen Identitätsnachweises unter den Voraussetzungen des §
18 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes auch die nach Absatz 3
Nummer 3 gespeicherten Nebenbestimmungen sowie die Abkürzung der
Staatsangehörigkeit übermittelt werden. Für das Sperrkennwort und
die Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(6) Die mit der Ausführung dieses
Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung
befugten Behörden dürfen die in die Zone für das automatische Lesen
enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erheben,
verarbeiten und nutzen.
(7) Öffentliche Stellen dürfen die im
elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments
nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit Ausnahme der biometrischen
Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung
ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die im
elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte
Anschrift und die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 aufzubringende
Anschrift dürfen durch die Ausländerbehörden sowie durch andere
durch Landesrecht bestimmte Behörden geändert werden.
(8) Die durch technische Mittel
vorgenommene Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus
Dokumenten nach Absatz 1 dürfen nur im Wege des elektronischen
Identitätsnachweises nach Absatz 5 erfolgen, soweit nicht durch
Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für die Erhebung
und Verwendung, personenbezogener Daten mit Hilfe eines Dokuments
nach Absatz 1.
§ 78a Vordrucke für
Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und
Bescheinigungen
(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz
1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem
einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn
- der Aufenthaltstitel zum Zwecke
der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat erteilt
werden soll oder
- die Ausstellung zur Vermeidung
außergewöhnlicher Härten geboten ist.
Das Vordruckmuster enthält folgende
Angaben:
- Name und Vornamen des Inhabers,
- Gültigkeitsdauer,
- Ausstellungsort und -datum,
- Art des Aufenthaltstitels oder
Aufenthaltsrechts,
- Ausstellungsbehörde,
- Seriennummer des zugehörigen
Passes oder Passersatzpapier
- Anmerkungen,
- Lichtbild.
Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich
zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt.
(2) Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1
enthalten eine Zone für das automatische Lesen mit folgenden
Angaben:
- Name und Vornamen,
- Geburtsdatum,
- Geschlecht,
- Staatsangehörigkeit,
- Art des Aufenthaltstitels,
- Seriennummer des Vordrucks,
- ausstellender Staat,
- Gültigkeitsdauer,
- Prüfziffern,
- Leerstellen.
(3)Öffentliche Stellen können die in
der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten
zur Erlülltlng ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln
und nutzen.
(4) Das Vordruckmuster für den
Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das
automatische Lesen. In dem Vordruckmuster können neben der
Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum,
Gültigkeitszeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des Inhabers,
Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die
Person des Inhabers vorgesehen sein:
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Staatsangehörigkeit,
- Geschlecht,
- Größe,
- Farbe der Augen,
- Anschrift,
- Lichtbild,
- eigenhändige Unterschrift,
- zwei Fingerabdrücke,
- Hinweis, dass die
Personalangaben auf den Angaben des Ausländers beruhen.
Sofern Fingerabdrücke nach Satz 2
Nummer 9 erfasst werden, müssen diese in mit Sicherheitsverfahren
verschlüsselter Form auf einem elektronischerr Speicher- und
Verarbeitungsmedium in den Ausweisersatz eingebracht werden. Das
Gleiche gilt, sofern Lichtbilder in elektronischer Form eingebracht
werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. § 78 Absatz 1 Satz
4 bleibt unberührt.
(5) Die Bescheinigungen nach § 60a
Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster
ausgestellt, das eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für
das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf im
Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den
Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt.
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 79 Entscheidung über den
Aufenthalt
(1) Über den Aufenthalt von
Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten
Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 entscheidet die
Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im
Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall
erforderlich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des
Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.
(2) Beantragt ein Ausländer,
- gegen den wegen des Verdachts
einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird oder
- der in einem Verfahren, welches
die Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuches zum Gegenstand hat, Partei,
Beigeladener, Beteiligter oder gesetzlicher Vertreter des Kindes
ist,
die Erteilung und Verlängerung eines
Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel
bis zu deren bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer
gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es
sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den
Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im Fall von § 1600 Abs. 1
Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist das Verfahren ab Eingang der
Mitteilung nach § 87 Abs. 6 oder nach § 90 Abs. 5 auszusetzen.
§ 80 Handlungsfähigkeit
Minderjähriger
(1) Fähig zur Vornahme von
Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der das
16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des
Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner
Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem
Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
(2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit
eines Minderjährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung
nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Androhung und Durchführung
der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher
Vertreter nicht im Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort
im Bundesgebiet unbekannt ist.
(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes
sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend,
ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die
Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit
eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers
bleiben davon unberührt.
(4) Die gesetzlichen Vertreter eines
Ausländers, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den
Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den
Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung
des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes,
des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.
(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem
Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der
Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise
oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu
beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von
Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag
innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu
besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein
Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der
Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die
Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer
vor Ablauf seines Aufenthaltstitels
dessen Verlängerung oder die Erteilung
eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel
vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der
Ausländerbehörde als fortbestehend. Wurde der
Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels
verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer
unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
(5) Dem Ausländer ist eine
Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung
(Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
§ 82 Mitwirkung des
Ausländers
(1) Der Ausländer ist verpflichtet,
seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht
offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände
unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über
seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche
Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche
Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die
Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie
setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder
unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die
nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte
Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.
(2) Absatz 1 findet im
Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausländer soll auf seine
Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und
Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus
den §§ 45, 48, 49 und 81 und die Möglichkeit der Antragstellung nach
§ 11 Abs. 1 Satz 3 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist
er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und
Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach
Aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich
ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen
Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des
Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt,
persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur
Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der
Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie
zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42
Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende
Anwendung.
(5) Der Ausländer, für den nach
diesem Gesetz, dem Asylverfahrensgesetz oder den zur Durchführung
dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt
werden soll, hat auf Verlangen
- ein aktuelles Lichtbild nach
Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen
Rechtsverordnung vorzulegen, oder bei der Aufnahme eines solchen
Lichtbildes mitzuwirken und
- bei der Abnahme seiner
Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13
und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke
dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den
zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren
Feststellung der Identität verarbeitet und genutzt
werden.
(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
nach den §§ 18 oder 18a oder einer Blauen Karte EU sind,
sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde
mitzuteilen, wenn die Beschäftigung, für die der
Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wird.
Dies gilt nicht, wenn der Ausländer eine Beschäftigung
aufnehmen darf, ohne einer Erlaubnis zu bedürfen, die
nur mit einer Zustimmung nach § 39 Absatz 2 erteilt
werden kann. Der Ausländer ist bei Erteilung des
Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1
zu unterrichten.§ 83 Beschränkung der
Anfechtbarkeit
(1) Die Versagung eines Visums zu
touristischen Zwecken sowie eines Visums und eines Passersatzes an
der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung
eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die
Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen
Auslandsvertretung hingewiesen.
(2) Gegen die Versagung der
Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.
§ 84 Wirkungen von
Widerspruch und Klage
(1) Widerspruch und Klage gegen
- die Ablehnung eines Antrages auf
Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
- gegen die Auflage nach § 61 Abs.
1 Satz 1, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
- die Änderung oder Aufhebung
einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung
betrifft
- den Widerruf des
Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
in den Fällen des § 75 Satz 2 Asylverfahrensgesetz,
- den Widerruf oder die Rücknahme
der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss
von Aufnahmevereinbarungen nach § 20 sowie
- den Widerruf eines
Schengen-Visums nach § 52 Abs. 7
haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Klage lassen
unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der
Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der
Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der
Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung
des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während
eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf
Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder
solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine
Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein,
wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare
gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
§ 85 Berechnung von
Aufenthaltszeiten
Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit
des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.
Abschnitt 4
Datenschutz
§ 86 Erhebung
personenbezogener Daten
Die mit der Ausführung dieses
Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses
Gesetzes und Aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen
personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach diesem Gesetz und nach Aufenthaltsrechtlichen
Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Daten im Sinne
von § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechender
Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben
werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich
ist.
§ 87 Übermittlungen an
Ausländerbehörden
(1) Öffentliche Stellen haben ihnen
bekannt gewordene Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf
Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten Zwecke
erforderlich ist.
(2) Öffentliche Stellen haben
unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn
sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis
erlangen von
- dem Aufenthalt eines Ausländers,
der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen
Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
- dem Verstoß gegen eine räumliche
Beschränkung,
- einem sonstigen Ausweisungsgrund
oder
- konkreten Tatsachen, die die
Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ein
behördliches Anfechtungsrecht nach §1600 Abs. 1 Nr. 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegen;
in den Fällen der Nummern 1 und 2 und
sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der
Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden,
wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten Maßnahmen in Betracht
kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die
Ausländerbehörde; das Jungendamt ist zur Mitteilung nach Nummer 4
nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben
nicht gefährdet wird.
(3) Die Beauftragte der
Bundesregierung für Ausländerfragen ist nach den Absätzen 1 und 2 zu
Mitteilungen über einen diesem Personenkreis angehörenden Ausländer
nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben
nicht gefährdet wird. Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausländerbeauftragte des Landes und
Ausländerbeauftragte von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zu
Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig in dem Land
oder der Gemeinde aufhält oder der sich bis zum Erlass eines die
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes
rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1
verpflichtet sind.
(4) Die für die Einleitung und
Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen
Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die
Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der
Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und
Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter
Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt
entsprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens gegen
einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer
Ordnungswidrigkeit, die nur mit einger Geldbuße bis zum eintausend
Euro geahndet werden kann, sowie für Verfahren wegen einer
Zuwiderhandlung im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes.
(5) Die nach § 72 Abs. 6 zu
beteiligenden Stellen haben den Ausländerbehörden
- von Amts wegen Umstände
mitzuteilen, die einen Widerruf eines nach § 25 Abs. 4a
erteilten Aufenthaltstitels oder die Verkürzung oder Aufhebung
einer nach § 50 Abs. 2a gewährten Ausreisefrist rechtfertigen
und
- von Amts wegen Angaben zur
zuständigen Stelle oder zum Übergang der Zuständigkeit
mitzuteilen, sofern in einem Strafverfahren eine Beteiligung
nach § 72 Abs. 6 erfolgte oder eine Mitteilung nach Nummer 1
gemacht wurde.
(6) In den Fällen des § 1600 Abs. 1
Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht gegenüber der
Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung eine Mitteilungspflicht
- der anfechtungsberechtigten
Behörde über die Vorbereitung oder Erhebung einer Klage oder die
Entscheidung, dass von einer Klage abgesehen wird und
- der Familiengerichte über die
gerichtliche Entscheidung.
§ 88 Übermittlungen bei
besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen
(1) Eine Übermittlung
personenbezogener Daten und sonstiger Angaben nach § 87 unterbleibt,
soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(2) Personenbezogene Daten, die von
einem Arzt oder anderen in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3
des Strafgesetzbuches genannten Personen einer öffentlichen Stelle
zugänglich gemacht worden sind, dürfen von dieser übermittelt
werden,
- wenn der Ausländer die
öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen
zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem
Ausländer nicht eingehalten werden oder
- soweit die Daten für die
Feststellung erforderlich sind, ob die im § 55 Abs. 2 Nr. 4
bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Personenbezogene Daten, die nach
§ 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen
übermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vorschrift des
Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und des Monopolrechts
oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-,
Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen verstoßen
hat und wegen dieses Verstoßes ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Geldbuße von mindestens
fünfhundert Euro verhängt worden ist. In den Fällen des Satzes 1
dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichtet
werden, wenn ein Ausreiseverbot nach § 46 Abs. 2 erlassen werden
soll.
(4) Auf die Übermittlung durch die
mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden und durch
nichtöffentliche Stellen finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende
Anwendung.
§ 88a Verarbeitung von Daten
im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen
(1) Bei der Durchführung von
Integrationskursen ist eine Übermittlung von teilnehmerbezogenen
Daten, insbesondere von Daten der Bestätigung der
Teilnahmeberechtigung, der Zulassung zur Teilnahme nach § 44 Absatz
4 sowie der Anmeldung zu und der Teilnahme an einem
Integrationskurs, durch die Ausländerbehörde, den Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Bundesverwaltungsamt und die
für die Durchführung der Integrationskurse zugelassenen privaten und
öffentlichen Träger an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
zulässig, soweit sie für die Erteilung einer Zulassung oder
Berechtigung zum Integrationskurs, die Feststellung der
ordnungsgemäßen Teilnahme, die Feststellung der Erfüllung der
Teilnahmeverpflichtung nach § 44a Absatz 1 Satz 1, die Bescheinigung
der erfolgreichen Teilnahme oder die Abrechnung und Durchführung der
Integrationskurse erforderlich ist. Die für die Durchführung der
Integrationskurse zugelassenen privaten und öffentlichen Träger
dürfen die zuständige Ausländerbehörde oder den zuständigen Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende über eine nicht ordnungsgemäße
Teilnahme eines nach § 44a Absatz 1 Satz 1 zur Teilnahme
verpflichteten Ausländers informieren. Das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge darf die nach Satz 1 übermittelten Daten auf
Ersuchen an Ausländerbehörden, Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende und Staatsangehörigkeitsbehörden weitergeben, soweit
dies für die Erteilung einer Zulassung oder Berechtigung zum
Integrationskurs, zur Kontrolle der Erfüllung der
Teilnahmeverpflichtung, für die Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis, für die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,
zur Überwachung der Eingliederungsvereinbarung oder zur Durchführung
des Einbürgerungsverfahrens erforderlich ist. Darüber hinaus ist
eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge nur für die Durchführung und
Abrechnung der Integrationskurse zulässig.
(2) Bedient sich das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge gemäß § 75 Nummer 9 privater oder
öffentlicher Träger, um ein migrationsspezifisches Beratungsangebot
durchzuführen, ist eine Übermittlung von aggregierten Daten über das
Beratungsgeschehen von den Trägern an das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge zulässig.
§ 89 Verfahren bei
identitätssichernden und -feststellenden Maßnahmen
(1) Das Bundeskriminalamt leistet
Amtshilfe bei der Auswertung der nach § 49 von den mit der
Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden erhobenen und nach §
73 übermittelten Daten. Die nach § 49 Abs. 2 und 3 gewonnenen
Unterlagen werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen
Unterlagen aufbewahrt. Die Sprachaufzeichnungen nach § 49 Abs. 5
werden bei der aufzeichnenden Behörde aufbewahrt.
(2) Die Nutzung der nach § 49
gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung der
Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der
Strafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie dürfen,
soweit und solange es erforderlich ist, den für diese Maßnahmen
zuständigen Behörden überlassen werden.
(3) Die nach § 49 Abs. 2. bis 3 oder
5 gewonnenen Unterlagen sind von allen Behörden, die sie
aufbewahren, zu vernichten, wenn
- dem Ausländer ein gültiger Pass
oder Passersatz ausgestellt und von der Ausländerbehörde ein
Aufenthaltstitel erteilt worden ist,
- seit der letzten Ausreise oder
versuchten unerlaubten Einreise zehn Jahre vergangen sind,
- in den Fällen des § 49 Abs. 3
Nr. 3 und 4 seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung drei
Jahre vergangen sind oder
- im Falle des § 49 Abs. 3 Nr. 5
seit der Beantragung des Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 5
seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind.
(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und
solange die Unterlagen im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur
Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
benötigt werden. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift
anzufertigen.
§ 89a Verfahrensvorschriften
für die Fundpapier-Datenbank
(1) Das Bundesverwaltungsamt gleicht
die nach § 49 erhobenden Daten eines Ausländers auf Ersuchen der
Behörde, die die Daten erhoben hat, mit den in der
Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab, um durch die Zuordnung
zu einem aufgefundenen Papier die Identität oder Staatsangehörigkeit
eines Ausländers festzustellen, soweit hieran Zweifel bestehen.
(2) Zur Durchführung des
Datenabgleichs übermittelt die ersuchende Stelle das Lichtbild, oder
die Fingerabdrücke sowie andere in § 49b Nr. 1 genannten Daten an
das Bundesverwaltungsamt.
(3) Stimmen die übermittelten Daten
des Ausländers mit den gespeicherten Daten des Inhabers des
Fundpapiers überein, so werden die Daten nach § 49b an die
ersuchende Stelle übemittelt.
(4) Kann das Bundesverwaltungsamt die
Identität eines Ausländers nicht eindeutig feststellen, übermittelt
es zur Identitätsprüfung an die ersuchende Stelle die in der
Fundpapier-Datenbank gespeicherten Angaben zu ähnlichen Personen,
wenn zu erwarten ist, dass deren Kenntnis die Identitätsfeststellung
des Ausländers durch die Zuordnung zu einem der Fundpapiere
ermöglicht. Die ersuchende Stelle hat alle vom Bundesverwaltungsamt
übermittelten Angaben , die dem Ausländer nicht zugeordnet werden
können, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu
vernichten.
(5) Die Übermittlung der Daten soll
durch Datenfernübertragung erfolgen. Ein Abruf der Daten im
automatisierten Verfahren ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.
(6) Das Bundesverwaltungsamt gleicht
auf Ersuchen
- einer zur Feststellung der
Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers nach § 16
Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes zuständigen Behörde und
- einer für die Strafverfolgung
oder die polizeiliche Gefahrenabwehr zuständigen Behörde zur
Feststellung der Identität eines Ausländers oder der Zuordnung
von Beweismitteln
die von dieser Behörde übermittelten
Daten mit den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab.
Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Die Daten nach § 49b sind zehn
Jahre nach der erstmaligen Speicherung von Daten zu dem betreffenden
Dokument zu löschen. Entfällt der Zweck der Speicherung vor Ablauf
dieser Frist, sind die Daten unverzüglich zu löschen.
(8) Die beteiligten Stellen haben dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur
Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die
insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten zu
gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze
sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
§ 90 Übermittlungen durch
Ausländerbehörden
(1) Ergeben sich im Einzelfall
konkrete Anhaltspunkte für
- eine Beschäftigung oder
Tätigkeit von Ausländern ohne einen erforderlichen
Aufenthaltstitel nach § 4,
- Verstöße gegen die
Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der
Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen
Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung, einem Träger
der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe oder
Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 8a des
Asylbewerberleistungsgesetzes,
- die in § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bezeichneten Verstöße,
unterrichten die mit der Ausführung
dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und
Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen Behörden,
die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der
Sozialhilfe sowie die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständigen Behörden.
(2) Bei der Verfolgung und Ahndung
von Verstößen gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung
dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit den anderen in §
2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden
zusammen.
(3) Die mit der Ausführung dieses
Gesetzes betrauten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach
diesem Gesetz, deren Kenntnis für Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz erforderlich ist, sowie die ihnen
mitgeteilten Erteilungen von Zustimmungen zur Aufnahme einer
Beschäftigung an Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz und Angaben über das Erlöschen, den
Widerruf oder die Rücknahme von erteilten Zustimmungen zur Aufnahme
einer Beschäftigung den nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständigen Behörden mit.
(4) Die Ausländerbehörden
unterrichten die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen
unverzüglich über
- die Erteilung oder Versagung
eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a,
- die Festsetzung, Verkürzung oder
Aufhebung einer Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a oder
- den Übergang der Zuständigkeit
der Ausländerbehörde auf eine andere Ausländerbehörde; hierzu
ist die Ausländerbehörde verpflichtet, die zuständig geworden
ist.
(5) Erhält die Ausländerbehörde oder
die Auslandsvertretung Kenntnis von konkreten Tatsachen, die die
Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ein
Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuches vorliegen, hat sie diese der anfechtungsberechtigte
Behörde mitzuteilen.
§ 90a Mitteilungen der
Ausländerbehörden an die Meldebehörden
(1) Die Ausländerbehörden
unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie
Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu
meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder
unvollständig sind. Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit,
wenn ein meldepflichtiger Ausländer
- sich im Bundesgebiet aufhält,
der nicht gemeldet ist,
- dauerhaft aus dem Bundesgebiet
ausgereist ist.
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1
sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:
- Familienname, Geburtsname und
Vornamen,
- Tag, Ort und Staat der Geburt,
- Staatsangehörigkeiten,
- letzte Anschrift im Inland sowie
- Datum der Ausreise.
§ 90b Datenabgleich zwischen
Ausländer- und Meldebehörden
Die Ausländer- und Meldebehörden
übermitteln einander jährlich die in § 90a Abs. 2 genannten Daten
zum Zweck der Datenpflege, soweit sie denselben örtlichen
Zuständigkeitsbereich haben. Die empfangende Behörde gleicht die
übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab, ein
automatisierter Abgleich ist zulässig. Die übermittelten Daten
dürfen nur für die Durchführung des Abgleichs sowie die Datenpflege
verwendet werden und sind sodann unverzüglich zu löschen;
überlassene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben oder zu
vernichten.
§ 91 Speicherung und Löschung
personenbezogener Daten
(1) Die Daten über die Ausweisung und
die Abschiebung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 11 Abs. 1
Satz 3 bezeichneten Frist zu löschen. Sie sind vor diesem Zeitpunkt
zu löschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet
werden dürfen.
(2) Mitteilungen nach § 87 Abs. 1,
die für eine anstehende Aufenthaltsrechtliche Entscheidung unerheblich
sind und voraussichtlich auch für eine spätere Aufenthaltsrechtliche
Entscheidung nicht erheblich werden können, sind unverzüglich zu
vernichten.
(3) § 20 Abs. 5 des
Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechende Vorschriften in den
Datenschutzgesetzen der Länder finden keine Anwendung.
§ 91a Register zum
vorübergehenden Schutz
(1) Das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge führt ein Register über die Ausländer nach § 24 Abs. 1,
die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben und
deren Familienangehörige im Sinne des Artikel 15 Abs. 1 der
Richtlinie 01/55/EG zum Zwecke der Aufenthaltsgewährung, der
Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der
Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der
Förderung der freiwilligen Rückkehr.
(2) Folgende Daten werden in dem
Register gespeichert:
- zum Ausländer:
- die Personalien, mit
Ausnahme der früher geführten Namen und der Wohnanschrift im
Inland, sowie der letzte Wohnort im Herkunftsland, die
Herkunftsregion und freiwillig gemachte Angaben zur
Religionszugehörigkeit,
- Angaben zum Beruf und zur
beruflichen Ausbildung,
- das Eingangsdatum seines
Antrages auf Erteilung eines Visums oder einer
Aufenthaltserlaubnis, die für die Bearbeitung seines
Antrages zuständige Stelle und Angaben zur Entscheidung über
den Antrag oder den Stand des Verfahrens,
- Angaben zum Identitäts- und
Reisedokument,
- die AZR-Nummer und die
Visadateinummer,
- Zielland und Zeitpunkt der
Ausreise,
- die Personalien nach Nummer 1
Buchstabe a mit Ausnahme der freiwillig gemachten Angaben zur
Religionszugehörigkeit der Familienangehörigen des Ausländers
nach Absatz 1,
- Angaben zu Dokumenten zum
Nachweis der Ehe, der Lebenspartnerschaft oder der
Verwandtschaft.
(3) Die Ausländerbehörden und die
Auslandsvertretungen sind verpflichtet, die in Absatz 2 bezeichneten
Daten unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln, wenn
- eine Aufenthaltserlaubnis nach §
24 Abs. 1 oder
- ein Visum zur Inanspruchnahme
vorübergehenden Schutzes im Bundesgebiet
beantragt wurden.
(4) §§ 8 und 9 des AZR-Gesetzes
gelten entsprechend.
(5) Die Daten dürfen auf Ersuchen an
die Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen und andere
Organisationseinheiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
einschließlich der dort eingerichteten nationalen Kontaktstelle nach
Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 01/55/EG zum Zwecke der Erfüllung
ihrer ausländer- und asylrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit
der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer
im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in
andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der
Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr
übermittelt werden.
(6) Die Registerbehörde hat über
Datenübermittlungen nach Absatz 5 Aufzeichnungen zu fertigen. § 13
des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.
(7) Die Datenübermittlungen nach den
Absätzen 3 und 5 erfolgen schriftlich, in elektronischer Form oder
im automatisierten Verfahren. § 22 Abs. 2 bis 4 des AZR-Gesetzes
gilt entsprechend.
(8) Die Daten sind spätestens zwei
Jahre nach Beendigung des vorübergehenden Schutzes des Ausländers zu
löschen. Für die Auskunft an den Betroffenen und die Sperrung der
Daten gelten die § 34 Abs. 1 und 2 sowie § 37 des AZR-Gesetzes
entsprechend.
§ 91b Datenübermittlung durch
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Nationale
Kontaktstelle
Das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der
Richtlinie 01/55/EG darf die Daten des Registers nach § 91 a zum
Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur
Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln:
- nationale Kontaktstellen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- Organe und Einrichtungen der
Europäischen Gemeinschaften,
- sonstige ausländische oder über-
und zwischenstaatliche Stellen, wenn bei diesen Stellen ein
angemessenes Datenschutzniveau nach Maßgabe des § 4b Abs. 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes gewährleistet ist.
§ 91c Innergemeinschaftliche
Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG
(1) Das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge unterrichtet als nationale Kontaktstelle im Sinne des
Artikels 25 der Richtlinie 2003/109/EG die zuständige Behörde eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Ausländer
die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
besitzt, über den Inhalt und den Tag einer Entscheidung über die
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a
Abs. 1 oder über die Erteilung einer Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG. Die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat,
übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich
die hierfür erforderlichen Angaben. Der nationalen Kontaktstelle
können die für Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus
dem Ausländerzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer
automatisiert übermittelt werden.
(2) Das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge leitet von Amts wegen an die zuständigen Stellen des
betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union Anfragen im
Verfahren nach § 51 Abs. 9 unter Angabe der vorgesehenen Maßnahme
und der von der Ausländerbehörde mitgeteilten wesentlichen
tatsächlichen und rechtlichen Gründe der vorgesehenen Maßnahme
weiter. Hierzu übermittelt die Ausländerbehörde dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge die erforderlichen Angaben. Das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge leitet an die zuständige
Ausländerbehörde die in diesem Zusammenhang eingegangenen Antworten
von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter.
(3) Das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge teilt der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union von Amts wegen mit, dass
einem Ausländer, der dort die Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten besitzt, die Abschiebung oder
Zurückschiebung
- in den Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in dem der Ausländer langfristig
aufenthaltsberechtigt ist, oder
- in ein Gebiet außerhalb der
Europäischen Union
angedroht oder eine solche Maßnahme
durchgeführt wurde oder dass eine entsprechende
Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen oder durchgeführt wurde.
In der Mitteilung wird der wesentliche Grund der
Aufenthaltsbeendigung angegeben. Die Auskunft wird erteilt, sobald
die deutsche Behörde, die nach § 71 die betreffende Maßnahme
anordnet, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die
beabsichtigte oder durchgeführte Maßnahme mitteilt. Die in Satz 3
genannten Behörden übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge unverzüglich die erforderlichen Angaben.
(4) Zur Identifizierung des
Ausländers werden bei Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 seine
Personalien übermittelt. Sind in den Fällen des Absatzes 3
Familienangehörige ebenfalls betroffen, die mit dem langfristig
Aufenthaltsberechtigten in familiärer Lebensgemeinschaft leben,
werden auch ihre Personalien übermittelt.
(5) Das Bundesamt für Migration und
Flüchtlingeleitet an die zuständigen Ausländerbehörden Anfragen von
Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im
Zusammenhang mit der nach Artikel 22 Abs. 3 zweiter Unterabs. der
Richtlinie 2003/109/EG vorgesehenen Beteiligung weiter. Die
zuständige Ausländerbehörde teilt dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge folgende ihr bekannte Angaben mit:
- Personalien des betroffenen
langfristig aufenthaltsberechtigten Ausländers,
- aufenthalts- und asylrechtliche
Entscheidungen, die gegen oder für diesen getroffen worden sind,
- Interessen für oder gegen die
Rückführung in das Bundesgebiet oder einen Drittstaat oder
- sonstige Umstände, von denen
anzunehmen ist, dass sie für die aufenthaltsrechtliche
Entscheidung des konsultierenden Mitgliedstaates von Bedeutung
sein können.
Anderenfalls teilt sie mit, dass
keine sachdienlichen Angaben bekannt sind. Diese Angaben leitet das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von Amts wegen an die
zuständige Stelle des konsultierenden Mitgliedstaates der
Europäischen Union weiter.
(6) Das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge teilt der jeweils zuständigen Ausländerbehörde von Amts
wegen den Inhalt von Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union mit,
- wonach der andere Mitgliedstaat
der Europäischen Union aufenthaltsbeendende Maßnahmen
beabsichtigt oder durchführt, die sich gegen einen Ausländer
richten, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
- wonach ein Ausländer, der eine
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt, in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig
Aufenthaltsberechtigter geworden ist oder ihm in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel
erteilt oder sein Aufenthaltstitel verlängert wurde.
91d Innergemeinschaftliche
Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2004/114/EG
(1) Das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge erteilt der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen die
erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen Behörden des anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen,
ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach Artikel 8 der Richtlinie 2004/114/EG vorliegen. Die Auskünfte
umfassen
- die Personalien des Ausländers
und Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,
- Angaben zu seinem gegenwärtigen
und früheren Aufenthaltsstatus in Deutschland,
- Angaben zu abgeschlossenen oder
der Ausländerbehörde bekannten strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren,
- sonstige den Ausländer
betreffende Daten, sofern sie im Ausländerzentralregister
gespeichert werden oder die aus der Ausländer- oder Visumakte
hervorgehen und der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union
um ihre Übermittlung ersucht hat.
Die Ausländerbehörden und die
Auslandsvertretungen übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die Erteilung der
Auskunft erforderlichen Angaben.
(2) Die Auslandsvertretungen und die
Ausländerbehörden können über das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies
erforderlich ist, um die Voraussetzungen der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 6 oder eines entsprechenden
Visums zu prüfen. Sie können hierzu
- die Personalien des Ausländers,
- Angaben zu seinem Identitäts-
und Reisedokument und zu seinem im anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel sowie
- Angaben zum Gegenstand des
Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der
Antragstellung
übermitteln und aus besonderem Anlass
den Inhalt der erwünschten Auskünfte genauer bezeichnen. Das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet eingegangene
Auskünfte an die zuständigen Ausländerbehörden und
Auslandsvertretungen weiter. Die Daten, die in den Auskünften der
zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
übermittelt werden, dürfen die Ausländerbehörden und
Auslandsvertretungen zu diesem Zweck nutzen.
§ 91e Gemeinsame Vorschriften
für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu
innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
Im Sinne der §§ 91a bis 91d sind
- Personalien: Namen, insbesondere
Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen,
Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und
Wohnanschrift im Inland,
- Angaben zum Identitäts- und
Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum
und Gültigkeitsdauer.
§ 91f
Auskünfte zur Durchführung der
Richtlinie 2009/50/EG innerhalb der Europäischen Union
(1) Das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge unterrichtet als nationale Kontaktstelle im Sinne des
Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie 2009/50/EG die zuständige
Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem
der Ausländer eine Blaue Karte EU besitzt, über den Inhalt und den
Tag einer Entscheidung über die Erteilung einer Blauen Karte EU. Die
Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, übermittelt der
nationalen Kontaktstelle unverzüglich die hierfür erforderlichen
Angaben. Der nationalen Kontaktstelle können die für Unterrichtungen
nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausländerzentralregister
durch die Ausländerbehörden unter Nutzung der AZR-Nummer
automatisiert übermittelt werden.
(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt den
zuständigen Organen der Europäischen Union jährlich
1. die Daten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu
Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die
Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L
199 vom 31.7.2007, S. 23) im Zusammenhang mit der Erteilung von
Blauen Karten EU zu übermitteln sind, sowie
2. ein Verzeichnis der Berufe, für die durch Rechtsverordnung nach
§ 19a Absatz 2 Nummer 1 ein Gehalt nach Artikel 5 Absatz 5 der
Richtlinie 2009/50/EG bestimmt wurde.
Beauftragte für Migration,
Flüchtlinge und Integration
§ 92 Amt der Beauftragten
(1) Die Bundesregierung bestellt eine
Beauftragte oder einen Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und
Integration.
(2) Das Amt der Beauftragten wird bei
einer obersten Bundesbehörde eingerichtet und kann von einem
Mitglied des Deutschen Bundestages wahrgenommen werden.
(3) Die für die Erfüllung der
Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung ist zur Verfügung
zu stellen. Der Ansatz ist im Einzelplan der obersten Bundesbehörde
nach Absatz 2 Satz 1 in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
(4) Das Amt endet, außer im Falle der
Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.
§ 93 Aufgaben
Die Beauftragte hat die Aufgaben,
- die Integration der dauerhaft im
Bundesgebiet ansässigen Migranten zu fördern und insbesondere
die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrer
Integrationspolitik auch im Hinblick auf arbeitsmarktund
sozialpolitische Aspekte zu unterstützen sowie für die
Weiterentwicklung der Integrationspolitik auch im europäischen
Rahmen Anregungen zu geben;
- die Voraussetzungen für ein
möglichst spannungsfreies Zusammenleben zwischen Ausländern und
Deutschen sowie unterschiedlichen Gruppen von Ausländern
weiterzuentwickeln, Verständnis füreinander zu fördern und
Fremdenfeindlichkeit entgegenzuwirken;
- nicht gerechtfertigten
Ungleichbehandlungen, soweit sie Ausländer betreffen,
entgegenzuwirken;
- den Belangen der im Bundesgebiet
befindlichen Ausländer zu einer angemessenen Berücksichtigung zu
verhelfen;
- über die gesetzlichen
Möglichkeiten der Einbürgerung zu informieren;
- auf die Wahrung der
Freizügigkeitsrechte der im Bundesgebiet lebenden Unionsbürger
zu achten und zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge zu
machen;
- Initiativen zur Integration der
dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen Migranten auch bei den
Ländern und kommunalen Gebietskörperschaften sowie bei den
gesellschaftlichen Gruppen anzuregen und zu unterstützen;
- die Zuwanderung ins Bundesgebiet
und in die Europäische Union sowie die Entwicklung der
Zuwanderung in anderen Staaten zu beobachten;
- in den Aufgabenbereichen der
Nummern 1 bis 8 mit den Stellen der Gemeinden, Länder, anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen
Union selbst, die gleiche oder ähnliche Aufgaben haben wie die
Beauftragte, zusammenzuarbeiten;
- die Öffentlichkeit zu den in den
Nummern 1 bis 9 genannten Aufgabenbereichen zu informieren.
§ 94 Amtsbefugnisse
(1) Die Beauftragte wird bei
Rechtsetzungsvorhaben der Bundesregierung oder einzelner
Bundesministerien sowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren
Aufgabenbereich betreffen, möglichst frühzeitig beteiligt. Sie kann
der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen zuleiten.
Die Bundesministerien unterstützen die Beauftragte bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben.
(2) Die Beauftragte erstattet dem
Deutschen Bundestag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über
die Lage der Ausländer in Deutschland.
(3) Liegen der Beauftragten
hinreichende Anhaltspunkte vor, dass öffentliche Stellen des Bundes
Verstöße im Sinne des § 93 Nr. 3 begehen oder sonst die gesetzlichen
Rechte von Ausländern nicht wahren, so kann sie eine Stellungnahme
anfordern. Sie kann diese Stellungnahme mit einer eigenen Bewertung
versehen und der öffentlichen und deren vorgesetzter Stelle
zuleiten. Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet,
Auskunft zu erteilen und Fragen zu beantworten. Personenbezogene
Daten übermitteln die öffentlichen Stellen nur, wenn sich der
Betroffene selbst mit der Bitte, in seiner Sache gegenüber der
öffentlichen Stelle tätig zu werden, an die Beauftragte gewandt hat
oder die Einwilligung des Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 95 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- entgegen § 3 Abs. 1 in
Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
- ohne erforderlichen
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet
aufhält, vollziehbar ausreisepflichtig ist und dessen
Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
- entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder
2 in das Bundesgebiet einreist,
- einer vollziehbaren Anordnung
nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs.
2 zuwiderhandelt,
- entgegen § 49 Abs. 1 eine Angabe
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die
Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
- entgegen § 49 Abs. 8 eine dort
genannte Maßnahme nicht duldet,
6a. entgegen § 54a wiederholt einer
Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche
Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder
trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer
Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder
entgegen § 54a Abs. 3 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt.
- wiederholt einer räumlichen
Beschränkung nach § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
- im Bundesgebiet einer
überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe
angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den
Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.
(1a) Ebenso wird bestraft, wer
vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung
begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1
eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein
Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 besitzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1
a) in das Bundesgebiet einreist oder
b) sich darin aufhält oder
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für
sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu
beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung
im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.
3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch
strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich eine
Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.
2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein
Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion
erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben
erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
§ 96 Einschleusen von
Ausländern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen
anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung
- nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs.
2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und
- dafür einen Vorteil erhält
oder sich versprechen lässt oder
- wiederholt oder zugunsten
von mehreren Ausländern handelt oder
- nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr.
2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen
und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen
lässt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des
Absatzes 1
- gewerbsmäßig handelt,
- als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
handelt,
- eine Schusswaffe bei sich führt,
wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,
- eine andere Waffe bei sich
führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf
eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe
a bezieht, oder
- den Geschleusten einer das Leben
gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder
der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr.
2, Absatz 2 Nr. 1, 2 und 5 sind auf Zuwiderhandlungen gegen
Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von
Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sowie in das Hoheitsgebiet der Republik Island und des
Königreichs Norwegen anzuwenden, wenn
- sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2
oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und
- der Täter einen Ausländer
unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum besitzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr.
1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5
ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden..
§ 97 Einschleusen mit
Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter
drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch
in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten verursacht.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96
Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden
hat, gewerbsmäßig handelt.
(3) In minder schweren Fällen des
Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) § 73d des Strafgesetzbuches ist
anzuwenden.
§ 98 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine
in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b
bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
- entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 einen
Nachweis nicht führt,
- entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich
der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
nicht unterzieht,
- entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz
1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt
oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt oder
- einer vollziehbaren Anordnung
nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen
Ausländer zu einer nachhaltigen entgeltlichen Dienstoder
Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung
gerichtet ausübt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine
selbständige Tätigkeit ausübt,
- einer vollziehbaren Auflage nach
§ 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 oder einer räumlichen
Beschränkung nach § 54a Abs. 2 oder § 61 Abs. 1 Satz 1
zuwiderhandelt,
- entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb
einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der
festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen
Pass oder Passersatz nicht mitführt,
- einer vollziehbaren Anordnung
nach § 46 Abs. 1, § 54a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 61 Abs.
1 Satz 2 zuwiderhandelt,
- entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1
eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 80 Abs. 4 einen der
dort genannten Anträge nicht stellt oder
- einer Rechtsverordnung nach § 99
Abs. 1 Nr. 7, 10 oder 13a Satz 1 Buchstabe j zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr.
2 und des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit
geahndet werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in
den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des
Absatzes 3 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den
Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit
einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
Verordnungsermächtigungen;
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 99 Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium des Innern
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
- zur Erleichterung des
Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis des
Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung
von Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von
Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei Eintritt eines
Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung der
Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet Befreiungen
einzuschränken,
- zu bestimmen, dass der
Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder
nach der Einreise eingeholt werden kann,
- zu bestimmen, in welchen Fällen
die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde
bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu
sichern,
3a. Näheres zum Verfahren zur
Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § 20 zu bestimmen,
insbesondere
- die Voraussetzungen und das
Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von
Forschungseinrichtungen, die Aufhebung der Anerkennung einer
Forschungseinrichtung und die Voraussetzungen und den Inhalt des
Abschlusses von Aufnahmevereinbarungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 zu
regeln,
- vorzusehen, dass die für die
Anerkennung zuständige Behörde die Anschriften der anerkannten
Forschungseinrichtungen veröffentlicht und in den
Veröffentlichungen auf Erklärungen nach § 20 Abs. 3 hinweist,
- Ausländerbehörden und
Auslandsvertretungen zu verpflichten, der für die Anerkennung
zuständigen Behörde Erkenntnisse über anerkannte
Forschungseinrichtungen mitzuteilen, die die Aufhebung der
Anerkennung begründen können,
- anerkannte
Forschungseinrichtungen zu verpflichten, den Wegfall von
Voraussetzungen für die Anerkennung, den Wegfall von
Voraussetzungen für Aufnahmevereinbarungen, die abgeschlossen
worden sind, oder die Änderung sonstiger bedeutsamer Umstände
mitzuteilen, e) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
einen Beirat für Forschungsmigration einzurichten, der es bei
der Anerkennung von Forschungseinrichtungen unterstützt und die
Anwendung des § 20 beobachtet und bewertet,
- den Zeitpunkt des Beginns der
Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von
Forschungseinrichtungen,
3b. selbständige Tätigkeiten zu
bestimmen, für deren Ausübung stets oder unter bestimmten
Voraussetzungen keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 erforderlich
ist,
- Ausländer, die im Zusammenhang
mit der Hilfeleistung in Rettungs- und Katastrophenfällen
einreisen, von der Passpflicht zu befreien,
- andere amtliche deutsche
Ausweise als Passersatz einzuführen oder zuzulassen,
- amtliche Ausweise, die nicht von
deutschen Behörden ausgestellt worden sind, allgemein als
Passersatz zuzulassen,
- zu bestimmen, dass zur Wahrung
von Interessen der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die vom
Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind und Ausländer,
die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der
Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt
anzuzeigen haben,
- zur Ermöglichung oder
Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, dass Ausländern,
die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das
Bundesgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden kann,
- zu bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausgestellt werden kann und
wie lange er gültig ist,
- die ausweisrechtlichen Pflichten
von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu regeln
hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des Verlustes und
des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines
Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen
über die Einreise, die Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet
und über Entscheidungen der zuständigen Behörden in solchen
Papieren,
- Näheres zum Register nach § 91 a
sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der
Datenüber-mittlung zu bestimmen
- zu bestimmen, wie der Wohnsitz
von Ausländern, denen vorübergehend Schutz gemäß § 24 Abs. 1
gewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union verlegt werden kann
- Näheres über die Anforderungen
an Lichtbilder und Fingerabdrücke sowie für die Muster und
Ausstellungsmodalitäten für die bei der Ausführung dieses
Gesetzes zu verwendenden Vordrucke sowie die Aufnahme und die
Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78a
Abs. 4 und 5 festzulegen und
13a. Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise
für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit
elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe
der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember
2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten
in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und
Reisedokumenten (ABI. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) und der
Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und
biometrisehe Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Pässen und Reisedokumenten (ABI. L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu
treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von Dokumenten mit
elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach
Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni
2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für
Drittstaatenangehörige (ABI. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) sowie
der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen
Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
(ABI. L 115 vom 29.4.2008, S. 1) zu bestimmen und insoweit für
Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen:
- das Verfahren und die
technischen Anforderungen für die Erfassung und
Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke
sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen
Speicher-und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten,
- Altersgrenzen für die
Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiungen von der Pflicht
zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbildern,
- die Reihenfolge der zu
speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers,
ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen
der Fingerkuppe,
- die Form des Verfahrens und
die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung
sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden an den
Hersteller der Dokumente sowie zur vorübefgehenden
Speicherung der Antra{;Jsdaten bei der Ausländerbehörde und
beim Hersteller,
- die Speicherung der
Fingerabdrücke und des Lichtbildes in der Ausländerbehörde
bis zur Aushändigung des Dokuments,
- das· Einsichtsrecht des
Dokumenteninhabers in die im elektronischen Speichermedium
gespeicherten Daten,
- die Anforderungen an die zur
elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der
Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur
Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an
den Hersteller der Dokumente einzusetzenden technischen
Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung
der Einhaltung dieser Anforderungen,
- Näheres zur Verarbeitung der
Fingerabdruckdaten und des digitalen Lichtbildes,
- Näheres zur Seriennummer und
zur maschinenlesbaren Personal datenseite,
- die Pflichten von
Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich
der Ausstellung, Neubeantragung und Verlängerung, des
Verlustes und Wiederauffindens sowie der Vorlage und Abgabe
von Dokumenten nach § 78.
Das Bundesministerium des Innern
wird ferner ermächtigt; durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Einzelheiten des Prüfverfahrens entsprechend §
34 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes und Einzelheiten zum
elektronischen Identitätsnachweis entsprechend § 34 Nummer 5 bis
7 des Personalausweisgesetzes festzulegen.
- zu bestimmen, dass die
- Meldebehörden,
- Staatsangehörigkeits- und
Bescheinigungsbehörden nach § 15 des
Bundesvertriebenengesetzes,
- Pass- und
Personalausweisbehörden,
- Sozial- und Jugendämter,
- Justiz, Polizei- und
Ordnungsbehörden,
- Bundesagentur für Arbeit,
- Finanz- und Hauptzollämter,
- Gewerbebehörden,
- Auslandsvertretungen und
- Träger der Grundsicherung
für Arbeitssuchende
ohne Ersuchen den Ausländerbehörden
personenbezogene Daten zu Ausländern, Amtshandlungen und sonstige
Maßnahmen gegenüber Ausländern sowie sonstige Erkenntnisse über
Ausländer mitzuteilen habensoweit diese Angaben zur Erfüllung der
Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach
Aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich
sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die
Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind;
Datenübermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen werden, als die
Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbörden nach diesem
Gesetz oder nach Aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in anderen
Gesetzen erforderlich sind.
- Regelungen über die fachbezogene
elektronische Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung
dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu treffen, die sich auf
Folgendes beziehen:
- die technischen Grundsätze
des Aufbaus der verwendeten Standards
- das Verfahren der
Datenübermittlung und
- die an der elektronischen
Datenübermittlung im Ausländerwesen beteiligten Behörden.
(2) Das Bundesministerium des Innern
wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, dass
- jede Ausländerbehörde eine Datei
über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder
aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder
Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die
sie eine Aufenthaltsrechtliche Maßnahme oder Entscheidung
getroffen hat,
- die Auslandsvertretungen eine
Datei über die erteilten und versagten Visa führen und die dort
gespeicherten Daten untereinander austauschen können sowie
- die mit der Ausführung dieses
Gesetzes betrauten Behörden eine sonstige zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderliche Datei führen.
Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die
Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift
des Ausländers, Angaben zum Pass, über Aufenthaltsrechtliche Maßnahmen
und über die Erfassung im Ausländerzentralregister sowie über
frühere Anschriften des Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde
und die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. Die
Befugnis der Ausländerbehörden, weitere personenbezogene Daten zu
speichern, richtet sich nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen
der Länder. Erfasst werden ferner Angaben zur Nutzung eines
Dokuments nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen Identitätsnachweis
einschließlich dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und
Entsperrung.
(3) Das Bundesministerium des Innern
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige
Stelle im Sinne des § 73 Abs. 1 zu bestimmen.
(4) Das Bundesministerium des Innern
kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur
Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung
öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des
Bundesrates erlassen und ändern. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates verlängert werden.
§ 100 Sprachliche Anpassung
Das Bundesministerium des Innern kann
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in diesem
Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen, soweit dies ohne Änderung
des Regelungsinhalts möglich und sprachlich sachgerecht ist, durch
geschlechtsneutrale oder durch maskuline und feminine
Personenbezeichnungen ersetzen und die dadurch veranlassten
sprachlichen Anpassungen vornehmen. Das Bundesministerium des Innern
kann nach Erlass einer Verordnung nach Satz 1 den Wortlaut dieses
Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
§ 101 Fortgeltung bisheriger
Aufenthaltsrechte
(1) Eine vor dem 1. Januar 2005
erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete
Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis
entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden
Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über
Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in
entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden
ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten
fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.
(2) Die übrigen
Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse
entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden
Aufenthaltszweck und Sachverhalt.
(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem
28. August 2007 mit dem Vermerk "Daueraufenthalt-EG" versehen wurde,
gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG fort.
§ 102 Fortgeltung sonstiger
Aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung
(1) Die vor dem 1. Januar 2005
getroffenen sonstigen Aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere
zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen,
Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie
Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung
und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der
Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die
Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von
der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben
wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang
mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder
teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen.
Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen
der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.
(2) Auf die Frist für die Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des
Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1.
Januar 2005 angerechnet.
§ 103 Anwendung bisherigen
Rechts
Für Personen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen
für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom
22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) geändert worden ist,
die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen, finden die §§ 2a und 2b des
Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
aufgenommene Flüchtlinge in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden
Fassung weiter Anwendung. In diesen Fällen gilt § 52 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 entsprechend.
§ 104 Übergangsregelungen
(1) Über vor dem 1. Januar 2005
gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem
bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1
gilt entsprechend.
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1.
Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der
sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache
Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2
Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.
(3) Bei Ausländern, die sich vor dem
1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt
hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den
Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung,
es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere
Rechtsstellung.
(4) Dem volljährigen ledigen Kind
eines Ausländers, bei dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes festgestellt wurde, wird in entsprechender
Anwendung des § 25 Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn
das Kind zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Ausländers
minderjährig war und sich mindestens seit der Unanfechtbarkeit der
Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes im Bundesgebiet aufhält und seine Integration zu
erwarten ist. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt
werden, wenn das Kind in den letzten drei Jahren wegen einer
vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180
Tagessätzen verurteilt worden ist.
(5) Ausländer, die zwischen dem 1.
Januar 2004 und dem 31. Dezember 2004 als Asylberechtigte anerkannt
worden sind oder bei denen in diesem Zeitraum das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt
worden ist oder denen in diesem Zeitraum eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im
Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.
Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in ensprechender Anwendung des
vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, haben einen Anspruch auf
die einmalige kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs nach §
44 Abs. 1, wenn sie nicht vor dem 1. Januar 2005 mit der Teilnahme
an einem Deutsch-Sprachlehrgang begonnen haben.
(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24.
Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in
denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der
bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten
politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23
Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen
Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz
in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.
(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann
auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern
eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im
Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des
Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2
des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs.
4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen,
wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes
erteilt werden durfte.
(1) Einem geduldeten Ausländer soll
abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht
Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren
minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit
mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit
einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet
aufgehalten hat und er
- über ausreichenden Wohnraum
verfügt,
- über hinreichende mündliche
Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
- bei Kindern im schulpflichtigen
Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
- die Ausländerbehörde nicht
vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände
getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
- keine Bezüge zu extremistischen
oder terroristischen Organisationen hat und diese auch
nichtunterstützt und
- nicht wegen einer im
Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde,
wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis
zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem
Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von
Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht
bleiben.
Wenn der Ausländer seinen
Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird
die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen
wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach
Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine
Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1.
Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2
wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus
Altersgründen nicht erfüllen kann.
(2) Dem geduldeten volljährigen
ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007
seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder
mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft
lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet,
gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären
Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es
bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass
es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und
Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik
Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der
sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren
ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet
aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich
auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die
Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
(3) Hat ein in häuslicher
Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der
Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere
Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines
Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6
begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1
im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte
erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern
im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre
Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann
unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem
Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung
abgeschlossen wird. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit
einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um
weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1
verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum
31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit
gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April
2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig
sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend
gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die
Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli
2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis
dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr.
2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(6) Bei der Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz
5 abgewichen werden. Dies gilt bei
- Auszubildenden in anerkannten
Lehrberufen oder in staatlich geförderten
Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
- Familien mit Kindern, die nur
vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
- Alleinerziehenden mit Kindern,
die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und
denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
- erwerbsunfähigen Personen, deren
Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung
und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen
Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen
beruhen auf Beitragszahlungen,
- Personen, die am 31. Dezember
2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem
Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet
Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw.
deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt
ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in
Anspruch genommen werden.
(7) Die Länder dürfen anordnen, dass
aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine
Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen
bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der
Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium des Innern.
§ 104b Aufenthaltsrecht für
integrierte Kinder von geduldeten Ausländern
Einem minderjährigen ledigen Kind
kann im Fall der Ausreise seiner Eltern oder des allein
personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine
Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a erteilt oder verlängert wird,
abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 eine
eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt
werden, wenn
- es am 1. Juli 2007 das 14.
Lebensjahr vollendet hat,
- es sich seit mindestens sechs
Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhält,
- es die deutsche Sprache
beherrscht,
- es sich auf Grund seiner
bisherigen Schulausbildung und Lebensführung in die
Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hat
und gewährleistet ist, dass es sich auch in Zukunft in die
Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird
und
- seine Personensorge
sichergestellt ist.
§ 105 Fortgeltung von
Arbeitsgenehmigungen
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes erteilte Arbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum
Ablauf ihrer Geltungsdauer. Wird ein Aufenthaltstitel nach diesem
Gesetz erteilt, gilt die Arbeitserlaubnis als Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung. Die in
der Arbeitserlaubnis enthaltenen Maßgaben sind in den
Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes erteilte Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer
Beschäftigung.
§ 105a Bestimmungen zum
Verwaltungsverfahren
Von den in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4,
Abs. 5 Satz 2, § 5 Abs. 3 Satz 3, § 15a Abs. 4 Satz 2 und 3, § 23
Abs. 1 Satz 3, § 23a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 4, §
44a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 49a Abs. 2, § 72 Abs. 1 bis 4, §
73 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, den §§ 78, 78a, § 79 Abs. 2,
§ 81 Abs. 5, § 82 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 6, § 89 Abs. 1 Satz 2 und
3, Abs. 3 und 4, § 89a Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, den §§ 90,
90a, 90b, 91 Abs. 1 und 2, § 91a Abs. 3, 4 und 7, § 91c Abs. 1 Satz
2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2, §§ 99 und 104a
Abs. 7 Satz 2 getroffenen Regelungen und von den auf Grund von § 43
Abs. 4 und § 99 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens
kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
§ 105b Übergangsvorschrift
für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster
Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 bis 4, die bis zum Ablauf des 30. April 2011 nach
einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78 in der bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes ausgestellt wurden, sind
bei Neuausstellung, spätestens aber bis zum Ablauf des 30. April
2021 als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und
Verarbeitungsmedium nach § 78 auszustellen. Unbeschadet dessen
können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges Dokument mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein
berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen.
§ 106 Einschränkung von
Grundrechten
(1) Die Grundrechte der körperlichen
Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) Das Verfahren bei
Freiheitsentziehungen richtet sich nach dem Buch 7 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ist über die Fortdauer der
Zurückweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann
das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das
Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder
Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird.
§ 107 Stadtstaatenklausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen
und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über
die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau
ihrer Länder anzupassen.

2002-2013