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Aufenthalt zum Zweck
der Erwerbstätigkeit (Arbeitsaufnahme)
Abschnitt
4 AufenthG
Eine Erwerbstätigkeit ist nur dann erlaubt,
wenn dies im Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt ist.
Eine „Arbeitserlaubnis“, wie sie früher vom Arbeitsamt ausgestellt wurde,
gibt es nur noch für Unionsbürger aus Bulgarien und Rumänien und ihre
Familienangehörigen.Anträge auf
Erlaubnis einer Beschäftigung sind an die Ausländerbehörde zu richten,
sofern die Erwerbstätigkeit im Aufenthaltstitel nicht gestattet ist. Sie
benötigen dafür eine aussagekräftige Einstellungszusage oder besser einen
Arbeitsvertrag.
Das Formular
Stellenbeschreibung muss vom Arbeitgeber
ausgefüllt werden.
Die Ausländerbehörde klärt die Möglichkeit
einer Beschäftigung in einem internen Zustimmungsverfahren mit der
Bundesagentur
für Arbeit - Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV).
Der Begriff
der Beschäftigung ist in Deutschland im
Vierten
Buch Sozialgesetzbuch definiert, in dem es um die Sozialversicherung
geht. In § 7 Absatz 1 heißt es: „Beschäftigung ist die nichtselbständige
Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine
Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in
die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ Zentraler Bestandteil der
Beschäftigung ist demnach die Weisung. Eine Tätigkeit kann also auch dann
als Beschäftigung gelten, wenn sie nicht entlohnt wird.
Wenn Sie in Hessen einer Beschäftigung nachgehen
wollen, führt die Ausländerbehörde das interne Zustimmungsverfahren mit
folgender Stelle durch:
Bundesagentur für Arbeit
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
Team 316
Fischerfeldstraße 10-12
60311 Frankfurt a. Main
Zentrale Rufnummer: (0228) 713
2000
Fax: 069 / 2171 910 2279
E-Mail:
ZAV-Frankfurt.AE@arbeitsagentur.de
Bitte berücksichtigen Sie, dass für
diese Beteiligung eine gewisse Zeitdauer erforderlich ist.
Sie können also eine Entscheidung nur dann sofort erhalten, wenn die
Bundesagentur für Arbeit der Tätigkeit nicht zustimmen muss. Welche Beschäftigungen zustimmungsfrei und welche zustimmungsbedürftig
sind, können Sie der
Beschäftigungsverordnung
entnehmen.
Das Verfahren und die Zulassung von in
Deutschland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung ist in
der
Beschäftigungsverfahrensverordnung
geregelt.
Das Aufenthaltsgesetz verpflichtet Arbeitgeber dazu, sich vor Aufnahme der
Beschäftigung zu vergewissern, dass ihre ausländischen Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter dazu berechtigt sind.
Jede beliebige
Beschäftigung dürfen ausüben:
- Inhaber einer Niederlassungserlaubnis,
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung oder einer
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- Inhaber einer gültigen
Aufenthaltserlaubnis, einer Fiktionsbescheinigung, einer Duldung, einer
Grenzübertrittsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die
Aussetzung der Vollziehbarkeit der Ausreise mit der Nebenbestimmung
"Erwerbstätigkeit gestattet" bzw. "Beschäftigung gestattet".
- Unionsbürger und deren
Familienangehörige aus Bulgarien und Rumänien mit einer
Daueraufenthaltsbescheinigung, einer Daueraufenthaltskarte, einer
Arbeitsberechtigung-EU sowie einer Freizügigkeitsbescheinigung oder
Aufenthaltskarte mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit erlaubt".
- Unionsbürger und deren
Familienangehörige aus allen anderen EU-Mitgliedstaaten, sowie
Staatsangehörige von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz
sind deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt.
Eine konkret
definierte Beschäftigung dürfen ausüben
- Inhaber einer gültigen
Aufenthaltserlaubnis, eines Visums, einer Fiktionsbescheinigung, einer
Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung mit der Nebenbestimmung, z.B.
"Beschäftigung erlaubt als "..." bei "..." bis ...". Beachten Sie bitte,
dass schon der Wechsel des Arbeitgebers eine erneute Zustimmung der
Ausländerbehörde notwendig macht.
Sonderregeln für Hochqualifizierte
Niederlassungserlaubnis für
Hochqualifizierte
Hochqualifizierte Ausländer können unter den oben genannten
Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. In bestimmten
Fällen kann aber gleich zu Beginn des Aufenthaltes eine Niederlassungserlaubnis
erteilt werden.
Dies ist z.B. möglich, wenn Sie als
-
Wissenschaftler mit besonderen fachlichen
Kenntnissen,
-
Lehrperson oder wissenschaftlicher
Mitarbeiter in herausgehobener Funktion,
-
Spezialist und leitender Angestellter mit
besonderer Berufserfahrung und ein
Jahresgehalt von mindestens ca. 66.000 Euro (Stand 2011) erhalten. (Nach §
19 Abs. 2 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz wird ein Mindestgehalt in Höhe der
Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung gefordert, der
Betrag wird jährlich zum Jahresende aktualisiert)
arbeiten.
Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen
erfüllt sein:
-
Die Bundesagentur für Arbeit muss der
Erteilung der Niederlassungserlaubnis zustimmen, falls nicht durch
Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung etwas anderes bestimmt
ist.
-
Es muss die Annahme gerechtfertigt sein,
dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik
Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe
gewährleistet ist.
-
Die Zustimmung der Landesbehörde muss
vorliegen, wenn die Landesregierung festgelegt hat, dass die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis von ihrer Zustimmung abhängt.
Auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis
besteht allerdings kein Anspruch; die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde.
Arbeitsmigration
Blaue
Karte-EU
Wenn Sie in Deutschland arbeiten, müssen
Sie im Regelfall Ihrem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegen.
Ab dem Jahr 2010 wird keine Lohnsteuerkarte mehr
versandt, sie wird ab dem Jahr 2012 durch das elektronische Verfahren
ersetzt.
Die
elektronische Lohnsteuerkarte
Die
elektronische Lohnsteuerkarte startet später
Informationen
zur Lohnsteuerkarte
Finanzämter
Kassel I und Kassel II - Hofgeismar
Aufenthalt zum Zweck einer
selbständigen Erwerbstätigkeit
§
21 Selbständige Tätigkeit
Wenn Sie sich in Deutschland aufhalten wollen,
um einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, können Sie unter den
folgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten:
-
die
allgemeinen Voraussetzungen zur
Erteilung eines Aufenthaltstitels müssen erfüllt werden
-
es muss ein übergeordnetes wirtschaftliches
Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis bestehen,
-
die Tätigkeit muss positive Auswirkungen
auf die Wirtschaft erwarten lassen und
- die Finanzierung der Umsetzung muss durch
Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert sein
Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt wird,
hängt auch ab von
- der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden
Geschäftsidee
- den unternehmerischen Erfahrungen
- der Höhe des Kapitaleinsatzes
- Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und
Ausbildungssituation
- Beitrag für Innovation und Forschung
Bei der Prüfung werden die für den Ort der
geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen
Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die
Berufszulassung zuständigen Behörden beteiligt.
Dass ein übergeordnetes wirtschaftliches
Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht und die Tätigkeit
positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt liegt in der Regel
vor, wenn mindestens 250.000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze
geschaffen werden.
Existenzgründung
durch Ausländer (IHK Kassel)
Existenzgründer-Portal
des BMWi

2002
- 2012

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