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Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (Arbeitsaufnahme)
Abschnitt 4 AufenthG

 


Eine Erwerbstätigkeit ist nur dann erlaubt, wenn dies im Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt ist.
Eine „Arbeitserlaubnis“, wie sie früher vom Arbeitsamt ausgestellt wurde, gibt es nur noch für Unionsbürger aus Bulgarien und Rumänien und ihre Familienangehörigen.

Anträge auf Erlaubnis einer Beschäftigung sind an die Ausländerbehörde zu richten, sofern die Erwerbstätigkeit im Aufenthaltstitel nicht gestattet ist. Sie benötigen dafür eine aussagekräftige Einstellungszusage oder besser einen Arbeitsvertrag.
Das Formular Stellenbeschreibung muss vom Arbeitgeber ausgefüllt werden.

Die Ausländerbehörde klärt die Möglichkeit einer Beschäftigung in einem internen Zustimmungsverfahren mit der Bundesagentur für Arbeit - Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV).

Beschäftigung

Der Begriff der Beschäftigung ist in Deutschland im Vierten Buch Sozialgesetzbuch definiert, in dem es um die Sozialversicherung geht. In § 7 Absatz 1 heißt es: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ Zentraler Bestandteil der Beschäftigung ist demnach die Weisung. Eine Tätigkeit kann also auch dann als Beschäftigung gelten, wenn sie nicht entlohnt wird.
 

Wenn Sie in Hessen einer Beschäftigung nachgehen wollen, führt die Ausländerbehörde das interne Zustimmungsverfahren mit folgender Stelle durch:

Bundesagentur für Arbeit
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
Team 316
Fischerfeldstraße 10-12
60311 Frankfurt a. Main
 
Zentrale Rufnummer: (0228) 713 2000
Fax: 069 / 2171 910 2279
E-Mail: ZAV-Frankfurt.AE@arbeitsagentur.de  
 

Bitte berücksichtigen Sie, dass für diese Beteiligung eine gewisse Zeitdauer erforderlich ist. Sie können also eine Entscheidung nur dann sofort erhalten, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Tätigkeit nicht zustimmen muss.
Welche Beschäftigungen zustimmungsfrei und welche zustimmungsbedürftig sind, können Sie der
Beschäftigungsverordnung entnehmen.

Das Verfahren und die Zulassung von in Deutschland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung ist in der Beschäftigungsverfahrensverordnung geregelt.

Das Aufenthaltsgesetz verpflichtet Arbeitgeber dazu, sich vor Aufnahme der Beschäftigung zu vergewissern, dass ihre ausländischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter dazu berechtigt sind.

Jede beliebige Beschäftigung dürfen ausüben:
  • Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
  • Inhaber einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer Fiktionsbescheinigung, einer Duldung, einer Grenzübertrittsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Ausreise mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit gestattet" bzw. "Beschäftigung gestattet".
  • Unionsbürger und deren Familienangehörige aus Bulgarien und Rumänien mit einer Daueraufenthaltsbescheinigung, einer Daueraufenthaltskarte, einer Arbeitsberechtigung-EU sowie einer Freizügigkeitsbescheinigung oder Aufenthaltskarte mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit erlaubt".
  • Unionsbürger und deren Familienangehörige aus allen anderen EU-Mitgliedstaaten, sowie Staatsangehörige von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sind deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt.

Eine konkret definierte Beschäftigung dürfen ausüben
  • Inhaber einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, eines Visums, einer Fiktionsbescheinigung, einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung mit der Nebenbestimmung, z.B. "Beschäftigung erlaubt als "..." bei "..." bis ...". Beachten Sie bitte, dass schon der Wechsel des Arbeitgebers eine erneute Zustimmung der Ausländerbehörde notwendig macht.

Informationen für Arbeitgeber (ZAV)

 

Sonderregeln für Hochqualifizierte
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

Hochqualifizierte Ausländer können unter den oben genannten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. In bestimmten Fällen kann aber gleich zu Beginn des Aufenthaltes eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Dies ist z.B. möglich, wenn Sie als

  • Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
  • Lehrperson oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion,
  • Spezialist und leitender Angestellter mit besonderer Berufserfahrung und ein Jahresgehalt von mindestens ca. 66.000 Euro (Stand 2011) erhalten. (Nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz wird ein Mindestgehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung gefordert, der Betrag wird jährlich zum Jahresende aktualisiert)

arbeiten.

Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung der Niederlassungserlaubnis zustimmen, falls nicht durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung etwas anderes bestimmt ist.
  • Es muss die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist.
  • Die Zustimmung der Landesbehörde muss vorliegen, wenn die Landesregierung festgelegt hat, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis von ihrer Zustimmung abhängt.

Auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis besteht allerdings kein Anspruch; die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde.

Arbeitsmigration

Blaue Karte-EU

 

Lohnsteuerkarte

Wenn Sie in Deutschland arbeiten, müssen Sie im Regelfall Ihrem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegen.

Ab dem Jahr 2010 wird keine Lohnsteuerkarte mehr versandt, sie wird ab dem Jahr 2012 durch das elektronische Verfahren ersetzt.
Die elektronische Lohnsteuerkarte
Die elektronische Lohnsteuerkarte startet später
Informationen zur Lohnsteuerkarte
Finanzämter Kassel I und Kassel II - Hofgeismar

 

Aufenthalt zum Zweck einer selbständigen Erwerbstätigkeit
§ 21 Selbständige Tätigkeit
 

Wenn Sie sich in Deutschland aufhalten wollen, um einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, können Sie unter den folgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten:

  • die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels müssen erfüllt werden
  • es muss ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis bestehen,
  • die Tätigkeit muss positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lassen und
  • die Finanzierung der Umsetzung muss durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert sein

 

Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt wird, hängt auch ab von
  • der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee
  • den unternehmerischen Erfahrungen
  • der Höhe des Kapitaleinsatzes
  • Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation
  • Beitrag für Innovation und Forschung

Bei der Prüfung werden die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden beteiligt. 

Dass ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht und die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt liegt in der Regel vor, wenn mindestens 250.000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden.

Existenzgründung durch Ausländer (IHK Kassel)
Existenzgründer-Portal des BMWi

 

 



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