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Familienzusammenführung
Wie auch schon nach dem Ausländergesetz können
grundsätzlich nur Ehegatten und minderjährige Kinder nachziehen.
Für
eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften gelten die Regeln über
den Familiennachzug entsprechend.
Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger
steht wie bisher im Ermessen der Behörde und kann nur zur Vermeidung einer
außergewöhnlichen Härte zugelassen werden.
Nach der Einreise müssen sich die
ausländischen Familienangehörigen innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde
anmelden und innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums bei der
Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen.
Übersicht:
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Familiennachzug zu Deutschen
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Familiennachzug zu Ausländern
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Familiennachzug aus humanitären Gründen
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Nachzug minderjähriger Kinder
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Eigenständiges Aufenthaltsrecht
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Allgemeines
(Deutschkenntnisse, Legalisation
von Urkunden, Migrationsberatung, Links)
Familiennachzug zu Deutschen
Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie
-
Ehegatte eines Deutschen oder
-
minderjähriges, lediges Kind eines
Deutschen oder
-
ein Elternteil eines minderjährigen,
ledigen deutschen Kindes sind, für das Sie die Personensorge ausüben und
-
Ihr deutscher Familienangehöriger seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, also hier lebt.
Sind Sie für Ihr minderjähriges, deutsches Kind
nicht sorgeberechtigt, kann die Ausländerbehörde Ihnen die Aufenthaltserlaubnis
erteilen, wenn Sie mit Ihrem Kind schon in einer familiären Gemeinschaft - das
heißt als Beistands- und Betreuungsgemeinschaft – in Deutschland zusammenleben.
Sie müssen in der Regel nicht nachweisen, dass Ihr
Lebensunterhalt gesichert ist.
Die Aufenthaltserlaubnis enthält von Anfang an
den Vermerk, dass Sie arbeiten dürfen.
Wenn Sie seit drei Jahren im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis waren, die familiäre Lebensgemeinschaft mit Ihrem deutschen
Familienangehörigen in Deutschland fortbesteht, bei Ihnen kein Ausweisungsgrund
vorliegt und Sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können,
wird Ihnen in der Regel eine Niederlassungserlaubnis erteilt.
Familiennachzug zu Ausländern
Voraussetzung ist in der Regel,
dass
-
Sie eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis
besitzen
-
Ihr
Lebensunterhalt gesichert ist und
-
Sie über ausreichenden Wohnraum
verfügen
Ihr nachziehender Familienangehöriger muss die
allgemeinen Voraussetzungen für Aufenthalt und Einreise erfüllen, es sei denn,
die Vorschriften über den Familiennachzug enthalten abweichende Regelungen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann Ihren
Familienangehörigen versagt werden, wenn Sie für den Unterhalt von Ihren
Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen Sozialhilfe in Anspruch nehmen
müssen. Das gilt allerdings nicht für Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge
und Inhaber einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen. Gehören Sie
einer dieser Gruppen an, kann die Ausländerbehörde Ihnen den Familiennachzug
Ihres Ehepartners bzw. Lebenspartners und Ihrer minderjährigen Kinder auch dann
erlauben, wenn Sie nicht über ausreichenden Wohnraum verfügen oder nicht zur
Sicherung des Lebensunterhaltes in der Lage sind.
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Familiennachzug aus humanitären Gründen
Wenn Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
wurde,
-
weil Sie aus völkerrechtlichen oder
dringenden humanitären Gründen aus dem Ausland aufgenommen worden sind
oder
-
weil Ihnen der Aufenthalt durch
Entscheidung der obersten Landesbehörden gewährt wurde oder
-
weil Sie Schutz im Falle eines
festgestellten Abschiebungsverbotes genießen,
darf die Ausländerbehörde Ihren
Familienangehörigen nur dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn
völkerrechtliche oder humanitäre Gründe bestehen oder politische Interessen der
Bundesrepublik zu wahren sind.
Wenn Sie zu dieser Gruppe gehören, haben Sie
Anspruch auf Nachzug Ihres Ehegatten, Ihrer minderjährigen Kinder und der
minderjährigen Kinder Ihres Ehegatten, wenn die folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
-
Ihre familiäre Lebensgemeinschaft muss
schon im Herkunftsland bestanden haben und durch die Fluchtsituation
aufgehoben worden sein und
-
Ihr Familienangehöriger muss aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen worden sein.
Befindet er sich außerhalb der Europäischen Union, muss er schutzbedürftig
sein.
Die allgemeinen Voraussetzungen für die
Erteilung eines Aufenthaltstitels müssen nicht vorliegen. Es schadet auch nicht,
wenn der Ausländer, zu dem der Nachzug erfolgen soll, für andere ausländische
Familienangehörige oder Haushaltsangehörige auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Die nachgezogenen Familienangehörigen erhalten
ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Gewährung vorübergehenden Schutzes.
Familiennachzug wird nicht gewährt für Inhaber
einer Aufenthaltserlaubnis, die
-
nur für einen vorübergehenden Aufenthalt
aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder
-
erheblichen
öffentlichen Interessen oder
-
nur aufgrund der unmöglichen Ausreise erteilt wurde.
Nachzug minderjähriger Kinder
Das Alter, bis zu dem Kinder nach Deutschland
ziehen können, ist nicht abgesenkt worden.
Für Kinder von Asylberechtigten und von
Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention,
die entweder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, besteht der
Anspruch auf Nachzug bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres. Die
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist bei diesen Personengruppen ist auch
möglich, selbst wenn weder der Lebensunterhalt gesichert noch ausreichender
Wohnraum vorhanden ist.
Minderjährige, ledige Kinder, die das 16.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
steht ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zu, wenn beide Eltern oder der
allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Hat das Kind
das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet, hat es
ebenfalls einen Anspruch, wenn eine der folgenden weiteren Voraussetzungen
erfüllt ist:
-
entweder das Kind verlegt zusammen mit
seinen Eltern seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet oder
-
das Kind beherrscht die deutsche Sprache
oder
-
es muss als gewährleistet erscheinen, dass
das Kind sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse
in hiesige Lebensverhältnisse einfügen kann.
Über die Anspruchsfälle hinaus kann die
Ausländerbehörde den Nachzug von minderjährigen Kindern zulassen, wenn es im
Einzelfall zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Dabei sind
das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.
Kindern, die im Bundesgebiet geboren sind,
ist von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine
Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzt.
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Eigenständiges Aufenthaltsrecht
Nach dem Aufenthaltsgesetz steht Ehegatten
im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht zu,
-
wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit
mindestens drei Jahren rechtmäßig in Deutschland bestanden hat,
-
wenn der andere Ehepartner gestorben ist,
während die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland bestanden hat, oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft zwar
nicht zwei Jahre rechtmäßig in Deutschland bestanden hat, aber es zur
Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren
Aufenthalt zu ermöglichen, und
-
sofern der andere Ehepartner beim Eintritt
der jeweiligen vorgenannten Voraussetzung die Aufenthaltserlaubnis oder die
Niederlassungserlaubnis besessen hat.
In diesen Fällen hat der Ehegatte unabhängig
von seiner wirtschaftlichen Lage einen Anspruch auf die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Weitere Verlängerungen können von der Sicherung des
Lebensunterhaltes abhängig gemacht werden.
Lebenspartner haben unter den gleichen
Voraussetzungen ebenfalls einen Anspruch auf ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht. Die Härtefallregel c) galt bisher nur für eheliche
Lebensgemeinschaften.
Die im Rahmen des eigenständigen
Aufenthaltsrechts erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit.
Ihr Kind erhält dann ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht in Form einer Niederlassungserlaubnis, wenn es an seinem 16.
Geburtstag seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist.
Die Niederlassungserlaubnis wird Ihrem
nachgezogenen Kind auch erteilt,
-
wenn es volljährig und seit fünf Jahren im
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist,
-
über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt und
-
sein Lebensunterhalt gesichert ist.
Von der letzten Voraussetzung wird abgesehen,
wenn sich Ihr Kind in einer Ausbildung befindet, die zu einem Bildungsabschluss
führt.
Links
Verband
binationaler Familien
www.iss-ger.de
- Internationaler Sozialdienst
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