|
Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis
und die Blaue Karte EU |
|
1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder die
Blaue Karte EU |
|
a) mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr |
100
Euro |
|
b) mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr |
110
Euro |
|
2. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder die
Blaue Karte EU |
|
a) für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten |
65
Euro |
|
b) für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten |
80
Euro |
|
3. für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks
veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich
deren Verlängerung |
90
Euro |
| |
|
|
§ 47 Gebühren für sonstige
aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen |
|
1. für die Befristung eines Einreise- und
Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3 des
Aufenthaltsgesetzes) |
30
Euro |
| 2.
für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes) |
30
Euro |
| 3.
für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum
Aufenthaltstitel auf Antrag |
30
Euro |
| 4.
für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem
erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in §
44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten
Maßnahmen erfolgt |
15
Euro |
| 5.
für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung
der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) |
|
| a)
nur als Klebeetikett |
25
Euro |
| b)
mit Trägervordruck |
30
Euro |
| 6.
für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes |
|
| a)
nur als Klebeetikett |
15
Euro |
| b)
mit Trägervordruck |
20
Euro |
| 7.
für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung
der Abschiebung auf Antrag |
20
Euro |
| 8.
für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81
Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes |
20
Euro |
| 9.
für die Ausstellung einer Bescheinigung über das
Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag |
10
Euro |
| 12.
für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des
Aufenthaltsgesetzes) |
25
Euro |
|
|
|
|
Gebühren für die Ausstellung
einer Aufenthaltskarte, Daueraufenthaltskarte oder
Daueraufenthaltsbescheinigung |
|
|
Ausstellung einer Aufenthaltskarte an
drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern
>bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
>nach Vollendung des 24. Lebensjahres
Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte an
drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern
>bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
>nach Vollendung des 24. Lebensjahres
|
22,80 Euro
28,80 Euro
22,80 Euro
28,80 Euro |
|
Elektronischer Aufenthaltstitel für
Schweizer Staatsangehörige auf Antrag
>bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
>nach Vollendung des 24. Lebensjahres
|
22,80 Euro
28,80 Euro |
|
Gebühren
bei Neuausstellungen |
|
|
Neuausstellung eines Aufenthaltstitels auf
Grund des Ablaufs der
Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers
Neuausstellung eines Aufenthaltstitels wegen
Ablauf der technischen
Kartennutzungsdauer
Neuausstellung eines Aufenthaltstitels auf
Grund Verlust
Neuausstellung auf Grund des Verlustes der
technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher-
und Verarbeitungsmediums, wenn dieser Defekt durch
unsachgemäßen Gebrauch herbeigeführt wurde |
60 Euro
60 Euro
60 Euro
60 Euro
|
|
Gebühren
für den elektronischen Identitätsnachweis |
|
|
Einschaltung des elektronischen
Identitätsnachweises auf einem Aufenthaltstitel mit
elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (wenn nicht
im Zusammenhang mit der Aushändigung)
Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer
(wenn nicht im Zusammenhang mit der Einschaltung des
elektronischen Identitätsnachweises)
Entsperrung des elektronischen
Identitätsnachweises
1.Erstmalige Einschaltung des elektronischen
Identitätsnachweises nach Vollendung des 16. Lebensjahres
2. Ausschaltung des elektronischen
Identitätsnachweises
3. Sperrung eines elektronischen
Identitätsnachweises
4. Änderung der Anschrift im elektronischen
Speicher – und Verarbeitungsmedium sowie das Aufbringen
eines Aufklebers zur Anschriftenänderung
|
6 Euro
6 Euro
6 Euro
keine Gebühr
keine Gebühr
keine Gebühr
keine Gebühr
|
|
Gebühren für
pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen |
|
Ausstellung
eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises
für
Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose |
59 Euro |
(1) Für die Bearbeitung eines
Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind Gebühren
in Höhe der Hälfte der in § 44 bestimmten Gebühr zu erheben.
(2) Für die Beantragung aller übrigen
gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe
der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.