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Integration
Das neue Zuwanderungsgesetz nennt zum ersten
Mal ausdrücklich das Ziel, Ausländer in die deutsche Gesellschaft integrieren zu
wollen. Die Integration von rechtmäßig
auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle
und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland soll gefördert
werden.
Ziel des Integrationskurses ist es, den Ausländern die Sprache und Rechtsordnung
erfolgreich zu vermitteln und sie mit der Kultur und Geschichte Deutschlands
vertraut zu machen. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im
Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung
Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln
können. Das soll vor allem durch Integrationskurse geschehen. Der
Integrationskurs ist im Wesentlichen ein Sprachkurs.
Der Integrationskurs umfasst insgesamt 645
Unterrichtseinheiten. Den ersten Teil, bestehend aus 600 Unterrichtseinheiten,
bildet der Sprachkurs.
Der zweite Teil nennt sich
Orientierungskurs und besteht
aus den restlichen 45 Unterrichteinheiten. In diesem Kursabschnitt stehen die
Themenbereiche "Politik in der Demokratie", "Geschichte und Verantwortung" und
"Mensch und Gesellschaft" im Vordergrund.
Integrationskurs
Der Integrationskurs schließt mit einem Test
ab. Wenn Sie diesen Test bestehen, erhalten Sie darüber eine Bescheinigung. Die
Kosten des Integrationskurses werden überwiegend vom Staat getragen.
Die Bescheinigung über einen erfolgreich
abgeschlossenen Integrationskurs dient als Nachweis, dass Sie bestimmte gesetzliche
Anforderungen erfüllen. Im Fall der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis
ist diese Bescheinigung der Nachweis dafür, dass Sie über ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und
Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Ohne
diesen Nachweis erhalten Sie keine Niederlassungserlaubnis.
Unter den folgenden Voraussetzungen haben Sie
einen Anspruch, an einem Integrationskurs teilzunehmen:
-
Sie müssen zum ersten Mal eine
Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzugs oder
aus humanitären Gründen oder
-
eine Niederlassungserlaubnis
aus humanitären Gründen erhalten haben und
-
Sie müssen sich dauerhaft in
Deutschland aufhalten.
Keinen Anspruch auf Teilnahme haben Sie, wenn
-
Sie eine Aufenthaltserlaubnis zu
Ausbildungszwecken (z.B. Studium) besitzen,
-
Sie Inhaber einer
Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte Erwerbstätige sind,
-
Sie ein Kind, Jugendlicher oder
junger Erwachsener sind und in Deutschland die schulische Ausbildung aufnehmen
oder Ihre bisherige Schullaufbahn fortsetzen,
-
bei Ihnen nur ein geringer
Integrationsbedarf erkennbar ist oder
-
Sie bereits über ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Selbst wenn Sie schon über ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sind Sie dennoch berechtigt, an dem
Integrationskurs und dem Abschlusstest teilzunehmen.
Wenn Sie innerhalb von zwei Jahren, nachdem
Ihnen Ihr Aufenthaltstitel erteilt wurde, nicht an dem Integrationskurs
teilgenommen haben, verlieren Sie Ihren Teilnahmeanspruch. Das Gleiche gilt,
wenn Ihr Aufenthaltstitel weggefallen ist.
Teilnahme auf eigenen Wunsch
Auch wenn Sie Ihren Anspruch verloren haben,
dürfen Sie trotzdem an einem Integrationskurs teilnehmen, wenn es noch freie
Plätze gibt und Sie zugelassen werden. Das gilt auch für Ausländer, die von
vorneherein keinen Anspruch haben. Das sind vor allem diejenigen, die keine
Neuzuwanderer sind, sondern sich schon länger in Deutschland aufhalten oder
Unionsbürger. Die Entscheidung
darüber, trifft dann das
Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge.
Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs
Sie sind verpflichtet, an einem Kurs
teilnehmen, wenn Sie
-
einen Anspruch auf Teilnahme haben und sich
nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können
(die Ausländerbehörde stellt bei der Ausstellung Ihres Aufenthaltstitels
fest, ob Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind),
oder
-
zwar keinen Anspruch haben, aber von der
Ausländerbehörde aufgefordert worden sind, an einem Integrationskurs
teilzunehmen.
Allerdings können Sie nur dann zur Teilnahme an
einem Integrationskurs verpflichtet werden, wenn Sie entweder
-
Leistungen nach dem
Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches beziehen (ALG II) und die Stelle, die diese
Leistungen bewilligt, die Teilnahme für erforderlich erachtet oder wenn
-
Sie in besonderer Weise
integrationsbedürftig sind.
Die Pflicht, an einem Integrationskurs
teilzunehmen, entfällt für Sie, wenn
-
Sie sich in Deutschland in einer
beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
-
Sie an vergleichbaren
Bildungsangeboten in Deutschland teilnehmen oder
-
Ihnen die Teilnahme auf Dauer
unmöglich oder nicht zuzumuten ist.
Konsequenzen bei Teilnahmeverweigerung
Die Nichtteilnahme trotz Teilnahmepflicht oder das Abbrechen eines begonnenen
Kurses wird bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
berücksichtigt. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kann versagt werden,
da diese unter anderem nur bei Vorliegen ausreichender deutscher
Sprachkenntnisse und Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und
Gesellschaftsordnung erteilt wird. Durch die erfolgreiche Teilnahme am
Integrationskurs besteht die Möglichkeit die Frist für eine Einbürgerung zu
verkürzen.
Steht Ihre Verpflichtung zur Teilnahme an einem
Integrationskurs im Zusammenhang mit Ihrer Bezugnahme der Leistungen nach dem
Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (ALG II), kann die Leistungsbehörde für die
Zeit der Nichtteilnahme Ihre Leistungen bis zu zehn Prozent kürzen. Außerdem
können Sie trotz der Nichtteilnahme zur Zahlung der voraussichtlichen
Kostenbeiträge für die Kurse verpflichtet werden.
Informationen des BAMF:
Informationen des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge
Fragen
und Antworten zum Integrationskurs
Merkblatt
zum Integrationskurs (mehrsprachig)
Deutsch
lernen
Flyer
"Lernen Sie Deutsch!" (mehrsprachig)
Liste
der zugelassenen Integrationskursträger
Integrationskursträger in Stadt und Landkreis Kassel

Links:
Integrationskurse
(BMI)
Fragen
und Antworten
Integrationskursverordnung
Migrationsberatung in Kassel
Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) und
Jugendmigrationsdienste (JMD) unterstützen Zuwanderer bei ihren ersten
Schritten in Deutschland. Zuwanderer werden individuell beraten und
aktiv auf dem Weg in das neue Lebensumfeld begleitet.
Das Erlernen der deutschen Sprache, das
schrittweise Kennenlernen des neuen Lebensumfeldes, die Bemühungen um
einen möglichst zeitnahen Einstieg in Schule, Ausbildung und Beruf -
dies alles fordert von jedem Zuwanderer ein erhebliches persönliches
Engagement. Die bundesgeförderten Beratungsangebote unterstützen
Zuwanderer bei ihren ersten Schritten in Deutschland.
Kooperations-Flyer
der Migrationsberatungsstellen für erwachsene Zuwanderer
Flyer
der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE)
Flyer
vom Jugendmigrationsdienst (JMD)

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